Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.747/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_747/2008/sst

Urteil vom 21. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, zzt. Strafanstalt Pöschwies, 8105 Regensdorf, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bewilligung eines Rechtsgeschäfts,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 2. September 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der in der Strafanstalt Pöschwies verwahrte X.________ ersuchte bei der
Direktion der Anstalt darum, eine Computermaus dem Mitinsassen A.________
schenken zu dürfen. Die Bewilligung wurde verweigert, weil die Hausordnung den
Abschluss von Rechtsgeschäften unter Gefangenen verbietet. In der Folge stellte
X.________ bei der Anstaltsleitung das Gesuch, die Computermaus an B.________
übergeben zu können. Die Direktion wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. April
2008 ab, da B.________ eine regelmässige Besucherin von A.________ sei und die
Übergabe der Maus an sie als unzulässiges Dreiecksgeschäft zu werten sei und
ausschliesslich einer Umgehung des Verbotes von Rechtsgeschäften unter den
Insassen diene.
Einen gegen die Verfügung vom 16. April 2008 gerichteten Rekurs wies die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2.
September 2008 ab.
X.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, die
Verfügung der Direktion sei aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.

2.
Die rechtlichen Grundlagen der angefochtenen Verfügung werden vom
Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Er macht nur geltend, die Annahme,
dass seine langjährige Bekannte B.________, die per Zufall auch eine Bekannte
von A.________ sei, bei einem nach den Richtlinien der Strafanstalt
unzulässigen Rechtsgeschäft mitmachen würde, sei willkürlich, denn B.________
sei eine Person "ohne Fehl und Tadel".
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen
wäre, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 467 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Wie den Beilagen zur Beschwerde zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die
Computermaus in der Absicht gekauft, sie A.________ zu schenken, weil dieser
ihm regelmässig und zuverlässig die Haare schneide, welche Dienstleistung er ja
nicht mit Geld entschädigen dürfe (Eingabe vom 19. März 2008). Diese Begründung
seines Gesuches leuchtet ohne weiteres ein. Demgegenüber ist seine Begründung
dafür, dass er die Maus nach dem ablehnenden Entscheid, der nach seiner eigenen
Darstellung auf viel Unverständnis stiess, an B.________ schenken will,
widersprüchlich. Während er vor Bundesgericht geltend macht, diese Frau
engagiere sich sozial, weshalb sie sicher einen Abnehmer für die Maus finden
werde, führte er in seiner Eingabe an die Direktion der Strafanstalt vom 26.
März 2008 aus, er wolle den revolutionären Aufbau Schweiz unterstützen. Unter
diesen Umständen durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon
ausgehen, der Beschwerdeführer halte nach wie vor an seiner ursprünglichen
Schenkungsabsicht fest und strebe durch sein neues Gesuch eine Umgehung des
Verbots von Rechtsgeschäften unter Insassen an. Ob B.________ bei der
Zuwiderhandlung gegen die Anstaltsordnung tatsächlich mitgemacht hätte, kann
offen bleiben. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn