Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.745/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_745/2008

Urteil vom 14. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat David Schnyder,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Misswirtschaft, ungetreue Geschäftsbesorgung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 1. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt erklärte Y.________ mit Urteil vom 14.
September 2005 der Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung,
der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung,
der mehrfachen Urkundenunterdrückung sowie der Misswirtschaft schuldig und
verurteilte ihn zu 2 ½ Jahren Gefängnis. Ferner erklärte es die am 4. Juni 1996
vom Strafdreiergericht Basel-Stadt gegen ihn mit einer Probezeit von 3 Jahren
bedingt ausgesprochene Strafe von 18 Monaten Gefängnis für vollziehbar.
Auf Appellation von Y.________ hin, bestätigte der Ausschuss des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil im
Schuldpunkt und verurteilte Y.________ zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Von der
Vollstreckung der am 4. Juni 1996 vom Strafdreiergericht Basel-Stadt bedingt
ausgesprochenen Vorstrafe sah es in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
ab.

B.
Y.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von der Anklage der
Misswirtschaft sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Lasten der A.________
Group AG freizusprechen. In den übrigen Punkten sei er schuldig zu erklären und
zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren zu verurteilen. Bezüglich der
Nichtvollziehbarkeitserklärung der Vorstrafe sei das angefochtene Urteil zu
bestätigen. Ferner ersucht Y.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

C.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt in seiner
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der kantonalen
Ausstandsbestimmungen und sinngemäss der verfassungsmässigen Garantie des
unabhängigen und unparteiischen Gerichts im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Er
macht geltend, beim angefochtenen Urteil habe als Ersatzrichter lic. iur.
P.________ mitgewirkt. Dieser sei im Hauptberuf Rechtsanwalt und führe unter
anderem zusammen mit O.________ ein Advokaturbüro in Basel. Sein Büropartner
habe mit Schreiben vom 27. August 2002 gegen ihn (den Beschwerdeführer) die
Strafanzeige eingereicht, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde.
Die Beteiligung von Ersatzrichter lic. iur. P.________ verletze daher § 42
Ziff. 6 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der
Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; Beschwerde S. 3 f.).
1.2
1.2.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV festgeschriebenen Garantie des
verfassungsmässigen Richters hat jede Person, deren Sache in einem
gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, u.a. Anspruch auf ein
unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 aBV; Art. 6
Ziff. 1 EMRK). Die Garantie stellt sicher, dass keine sachfremden, ausserhalb
des Prozesses liegenden Umstände in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten
einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken.
Die Befangenheit bezeichnet einen inneren Zustand, der einem Beweis kaum
zugänglich ist. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, ist auch gar
nicht erforderlich. Die Ablehnung eines Richters setzt daher nicht den
tatsächlichen Nachweis seiner Befangenheit voraus. Die Garantie ist schon
verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Tatsachen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
eines Richters zu erwecken, können entweder in einem bestimmten persönlichen
Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten,
wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Gesichtspunkte gehören,
begründet sein (BGE 134 I 20 E. 4.2 und 238 E. 2.1; 133 I 1 E. 6.2; 131 I 24 E.
1 und 113 E. 3.4 je mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Gemäss § 74 i.V.m. § 42 Abs. 1 Ziff. 6 GOG/BS ist ein Richter,
Ersatzrichter und Mitarbeiter der Gerichte bei Behandlung und Entscheidung
einer Sache im Austritt, wenn eine Person, mit welcher er gemeinschaftlich ein
Geschäft betreibt oder in deren Lohn oder Dienst er steht, beteiligt ist.

1.3 Ein als nebenamtlicher Richter amtierender Anwalt erscheint nach der
Rechtsprechung objektiv als befangen, wenn er für eine Partei ein noch offenes
Mandat führt bzw. ein solches erst vor kurzem abgeschlossen hat (BGE 116 Ia 485
E. 3b) oder wenn er für eine Partei mehrmals anwaltlich tätig geworden ist, so
dass zwischen ihm und seinem Mandanten eine Dauerbeziehung besteht (BGE 116 Ia
135 E. 3c). Dasselbe gilt, wenn ein solches Vertretungsverhältnis zu der
Gegenpartei im anderen Verfahren besteht bzw. bestand (BGE 135 I 14 E. 4.3).
Ferner hat das Bundesgericht Befangenheit auch im Fall eines nebenamtlichen
Richters bejaht, wenn dieser an einem Urteil mitwirkt, das sich in einem
anderen, noch hängigen Verfahren, in welchem er als Parteivertreter auftritt,
als Präjudiz zugunsten seines Klienten auswirken kann (BGE 124 I 121 E. 3b und
c; vgl. zum Ganzen Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern
2008, S. 945 ff.; Steinmann, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender,
Die Schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, 2. Auflage, 2008, Art. 30 BV N
10).
Für die Frage der Unparteilichkeit des Gerichts ist nicht nur das Verhältnis
zur Partei selber, sondern auch dasjenige zum Parteivertreter zu prüfen (vgl.
BGE 92 I 271 E. 4). Nach der Rechtsprechung des EGMR erscheint ein
nebenamtlicher Richter, der als Anwalt zusammen mit einem vorinstanzlichen
Richter eine Bürogemeinschaft betreibt, noch nicht als befangen, solange
jedenfalls im Rahmen der betreffenden Anwaltsgemeinschaft weder eine
finanzielle Abhängigkeit noch eine enge Freundschaft besteht (BGE 133 I 1 E.
6.4 mit Hinweis auf das Urteil i.S. Steck-Risch u.a. gegen Liechtenstein vom
19. Mai 2005, Ziff. 46; Sutter, Der Anwalt als Richter, die Richterin als
Anwältin - Probleme mit der richterlichen Unabhängigkeit und den anwaltlichen
Berufsregeln, AJP 2006, S. 35; Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/
Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 67).

1.4 Der Umstand, dass ein im Hauptberuf als Anwalt tätiger Ersatzrichter in
einem Strafverfahren mitwirkt, welches durch eine von seinem Büropartner
eingereichte Strafanzeige eingeleitet worden ist, erscheint im Lichte der
verfassungsmässigen Garantie auf einen unbefangenen Richter nicht von
vornherein als unproblematisch. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Büropartner
nicht in eigenem Namen, sondern als Rechtsvertreter der Geschädigten Anzeige
stellt, zumal der anwaltliche Vertreter der Gegenpartei für viele Parteien
oftmals ebenso als Gegner wahrgenommen wird wie die Gegenpartei selbst (BGE 135
I 14 E. 4.3). Doch vermag der Umstand, dass der Ersatzrichter mit dem
Rechtsvertreter der Anzeigestellerin eine Bürogemeinschaft führt, für sich
allein noch keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Anschein der
Unparteilichkeit ist erst zu bejahen, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten.
Solche sind im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich.
Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegen drei Sachverhalte zugrunde.
Hinsichtlich des ersten dieser Sachverhalte hat der Büropartner des
Ersatzrichters lic. iur. P.________ im Auftrag der Geschädigten gegen den
Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, qualifizierter
Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung erhoben (Untersuchungsakten S.
410 ff.). In Bezug auf diesen Tatkomplex hat der Beschwerdeführer den vom
Strafgericht erstellten Sachverhalt und die erstinstanzlichen Schuldsprüche der
mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie
der Urkundenfälschung im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt. Die von ihm
geführte Appellation richtete sich in diesem Punkt lediglich noch gegen den
Schuldspruch der mehrfachen Urkundenunterdrückung, wobei er geltend macht,
dieser Tatbestand werde durch denjenigen der Urkundenfälschung konsumiert
(angefochtenes Urteil S. 3 f.; Vernehmlassung des Appellationsgerichts S. 2
f.). Da mithin im zweitinstanzlichen Verfahren nurmehr die Rechtsfrage der
Konkurrenz zwischen den beiden Urkundendelikten zur Beurteilung stand, kann
angenommen werden, der Ersatzrichter sei in dieser Hinsicht trotz des Umstands,
dass sein Büropartner Strafanzeige eingereicht hat, in der Lage gewesen, in der
Strafsache gegen den Beschwerdeführer unvoreingenommen zu urteilen, zumal in
der Strafanzeige eine Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der
Urkundenunterdrückung nicht beantragt wurde. Zudem weist die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Ersatzrichter lic. iur. P.________
und der Vertreter der Anzeigestellerin lediglich eine Bürogemeinschaft auf der
Basis einer Unkostengemeinschaft bilden, so dass zwischen ihnen weder in
beruflicher noch in finanzieller Hinsicht eine Abhängigkeit besteht
(Vernehmlassung des Appellationsgerichts, S. 2). Aus einer derart organisierten
Bürogemeinschaft lässt sich auch noch nicht auf eine besonders enge
Freundschaft zwischen den beiden Partnern schliessen, welche allenfalls Zweifel
an der Unbefangenheit zu erwecken vermöchte. Die vorliegende Konstellation ist
somit nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Ersatzrichters zu
begründen, so dass der Anschein der Befangenheit verneint werden kann.
Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass die Anzeigestellerin zum Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen aufgelöst war, so dass weder
sie noch ihr damaliger Vertreter ein eigenes Interesse am Strafverfahren gehabt
haben, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Vernehmlassung des
Appellationsgerichts, S. 2), keine Bedeutung zu.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Damit kann offen
bleiben, ob dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung der gerügte Sachverhalt vollumfänglich hat
bewusst sein müssen (Vernehmlassung des Appellationsgerichts, S. 3) und dass
das Ausstandsgesuch mithin rechtzeitig gestellt worden ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz. Jene kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II
249 E. 1.2.2) ist oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei liegt Willkür nach
ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 134 I 140 E. 5.4; 132 I 175 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Rüge der
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das
Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde
explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer
sei kollektiv zeichnungsberechtigter Vizepräsident des Verwaltungsrats der
A.________ Group AG mit Sitz in Emmeten/NW (im Folgenden A.________ AG), der
Tochterfirma einer finanzstarken türkischen Holding Gesellschaft gewesen. Am
21. Mai 2001 hätten er zusammen mit den Mitangeklagten X.________ und
Z.________ die B.________ AG in der Hoffnung gegründet, die A.________ AG werde
als Investor in die Firma einsteigen. Verwaltungsratpräsident der B.________ AG
sei der Beschwerdeführer geworden. Der Zweck und das Ziel der Gründung der
B.________ AG seien die ausschliessliche Geschäftstätigkeit für die A.________
AG gewesen, wofür ein Softwareprogramm habe entwickelt werden sollen. Die
Mitangeklagten X.________ und Z.________ hätten hiefür ihre bisherigen,
erfolgreichen beruflichen Tätigkeiten aufgegeben. Sie hätten Büroräumlichkeiten
an der F.________-Strasse 50/52 in Basel gemietet und Personal eingestellt. Der
Beschwerdeführer habe in der Folge zwar kleinere Zahlungen über insgesamt Fr.
130'000.-- an die B.________ AG geleistet, wofür er unrechtmässig Mittel einer
anderen Gesellschaft, deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer er war,
verwendet habe. Der von ihm in Aussicht gestellte Betrag über mehrere Millionen
Franken sei jedoch ausgeblieben.
In der Folge habe der Beschwerdeführer zwei Dokumente mit der gefälschten
Unterschrift des Verwaltungsratspräsidenten der A.________ AG unterzeichnet.
Laut einem Krediteröffnungsvertrag vom 20. August 2001 habe sich die
Gesellschaft verpflichtet, der B.________ AG einen Kredit bis zur Höhe von 3
Millionen Franken zu gewähren, der halbjährlich mit 9 % p.a. zu verzinsen
gewesen wäre. Mit der Auftragserteilung/Bestellung vom 3. Dezember 2001 habe
die A.________ AG sodann bestätigt, von der B.________ Leistungen im Wert von
über Fr. 8'285'000.-- beziehen zu wollen. Als Sicherheit für den pränumerando
zu erfüllenden Auftrag habe ein notariell beglaubigtes Grundpfand auf der
Beteiligung der A.________ AG an zwei Schlachthöfen ihrer Tochtergesellschaften
E.________ Belgien und E.________ Frankreich dienen sollen, wobei sich nach
einer Inspektion durch die Mitangeklagten X.________ und Z.________ im Januar
2002 herausgestellt habe, dass sich das geplante Vorgehen nicht verwirklichen
liess (Anklageschrift Ziff. I.2.1.2).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch der
ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der A.________ AG. Er bringt vor,
das bei der Migrosbank neu eröffnete Konto hätte auf die A.________ AG lauten
sollen. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Mitangeklagte X.________
ein Konto für die B.________ AG und nicht wie vereinbart für die A.________ AG
eröffnet habe. Es habe keinerlei Grund dafür bestanden, für die B.________ AG
ein weiteres Euro-Konto bei der Migrosbank zu eröffnen, da diese Gesellschaft
bei der Migrosbank bereits über ein solches verfügt habe. Er habe daher nicht
wissen können, dass der A.________ AG in Folge seines durch ihn erteilten
Überweisungsauftrages Geld entzogen würde (Beschwerde S. 4 f.).
2.3.2 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die A.________ AG
habe auf Ende Januar 2002 die Rückzahlung von DEM 1 Mio. auf ihr Konto bei der
Crédit Lyonnais in Basel erwartet. Der Beschwerdeführer habe darauf den
Mitangeklagten X.________ veranlasst, für die A.________ AG bei der Migrosbank,
bei welcher die B.________ AG bereits Kundin gewesen sei, ein Konto zu
eröffnen. In der Folge habe er die zuständige Bank Austria in Wien angewiesen,
den Betrag auf das Konto bei der Migrosbank zugunsten der A.________ AG zu
überweisen. Das vom Mitangeklagten X.________ eröffnete Konto habe in
Wirklichkeit indes auf die B.________ AG gelautet und habe lediglich den
Untertitel "A.________ Group AG" getragen. In der Folge sei der eingegangene
Betrag von ? 511'291.88 auf Weisung des Mitangeklagten X.________ nicht dem neu
eröffneten Konto, sondern dem regulären Eurokonto der B.________ AG
gutgeschrieben worden, für welches der Beschwerdeführer keine
Unterschriftsberechtigung gehabt habe. Die Mitangeklagten Z.________ und
X.________ hätten in der Folge bis zum 30. Januar 2002 ? 273'950.69 für
Zahlungen zugunsten der B.________ AG abgezogen (angefochtenes Urteil S. 14).
Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit der ersten Instanz an, die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er den Mitangeklagten X.________
angewiesen habe, ein Konto für die A.________ AG zu eröffnen, dieser aber
eigenmächtig und verabredungswidrig ein Konto für die B.________ AG eröffnet
habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Der Mitangeklagte X.________ habe gar
keine Möglichkeit gehabt, für die A.________ AG, in welcher er keinerlei
Funktion bekleidet und weder über eine Unterschriftsberechtigung noch über eine
Handlungsbevollmächtigung verfügt habe, ein Konto bei der Migrosbank zu
eröffnen. Dies habe dem Beschwerdeführer mit seiner Berufserfahrung bewusst
sein müssen. Im Weiteren stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des
Verwaltungsratspräsidenten sowie des Verwaltungsrats der A.________ AG und
nimmt an, die Mitangeklagten Z.________ und X.________ hätten aus anderem
Zusammenhang Kenntnis von der erwarteten Zahlung aus Österreich gehabt und den
Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, dass dieses Geld endlich in die
B.________ AG fliessen solle. Aufgrund dieser Umstände kommt sie zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe dem Mitangeklagten X.________ die Anweisung erteilt,
das der A.________ AG zustehende Geld auf ein Konto der B.________ AG
umzuleiten (angefochtenes Urteil S. 15 f.; erstinstanzliches Urteil S. 19 f.).
2.3.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244
E. 2.1). Nach den strengeren Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sind. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht
auseinander. Er hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Dies hat er indes nicht getan.
Er beschränkt sich darauf, seine schon in der schriftlichen
Appellationsbegründung zu den angefochtenen Punkten vorgetragene Sichtweise der
Verhältnisse zu wiederholen (vgl. Akten App.Ger. act. 807 f.) und auf die
Aussagen der Beteiligten in den Verfahrensakten zu verweisen. Damit erschöpfen
sich seine Ausführungen weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen
Kritik am angefochtenen Urteil. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der
Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht
gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies - wie
ausgeführt - nicht, um Willkür darzutun.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie
überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG genügt.
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann den Schuldspruch wegen
Misswirtschaft. Er sei für die Geschäftsführung der B.________ AG nicht
zuständig gewesen. Das Anmieten von repräsentativen Geschäftsräumlichkeiten und
die Anstellung von Personal habe nicht in seinem Aufgabenbereich als
Verwaltungsratspräsident der B.________ AG gelegen. Über die Entscheidungen der
Geschäftsleitung in diesem Bereich sei er jeweils erst nachträglich informiert
worden. Zudem gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, es habe lediglich die
A.________ AG als potentielle und aus seiner Sicht gar erfundene Kundin
gegeben. In den Businessplänen der B.________ AG hätten zahlreiche Kunden
figuriert. In der Übersicht der offenen Aufträge vom 7. September 2001 sei die
A.________ AG nicht einmal aufgeführt (Beschwerde S. 5).
2.4.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei zugleich
Verwaltungsratspräsident der B.________ AG wie auch
Verwaltungsratsvizepräsident der A.________ AG gewesen und habe gewusst, dass
die A.________ AG keinerlei Interesse an der von der B.________ AG entwickelten
Software gehabt habe. Trotzdem habe er die B.________ AG mitgegründet und mit
einem absolut unverhältnismässigen Aufwand die Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft herbeigeführt. Das Strafgericht habe ihn daher zu Recht der
Misswirtschaft im Sinne von Art. 164 StGB schuldig gesprochen (angefochtenes
Urteil S. 20).
2.4.3 Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesem Punkt nicht mit der
Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. Dass die A.________ AG nicht
die einzige Kundin der B.________ AG gewesen sein soll, ändert an den
Ausführungen der Vorinstanz nichts. Im Übrigen beschränkt sich der
Beschwerdeführer in diesem Punkt darauf, pauschal auf die Akten zu verweisen.
Es ist indes nicht Sache des Bundesgerichts, selbst in den Akten nach den
entsprechenden Belegen zu forschen.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie eingetreten
werde kann.
2.5
2.5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner
Erkrankung habe er seine berufliche Tätigkeit weitgehend eingestellt. Er sei zu
100 % arbeitsunfähig. Es lägen daher besonders günstige Umstände gemäss Art. 42
Abs. 2 StGB vor, so dass ihm für die ausgesprochene Strafe der bedingte
Strafvollzug zu gewähren sei (Beschwerde S. 5).
2.5.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vermindert sich der den
Beschwerdeführer treffende Schuldvorwurf nicht. Es besteht daher kein Anlass,
von dem von der Vorinstanz für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafmass von 2
½ Jahren abzuweichen, zumal sich der Beschwerdeführer hiegegen auch nicht
explizit wendet. Damit fällt die Gewährung des vollumfänglich bedingten
Strafvollzuges, den Art. 42 Abs. 1 StGB nur für den Vollzug von
Freiheitsstrafen bis zu höchstens zwei Jahren erlaubt, von vornherein ausser
Betracht. Einen teilweisen Aufschub des Vollzugs im Sinne von Art. 43 Abs. 1
StGB schliesst die Vorinstanz aus. Dem Beschwerdeführer müsse aufgrund des
Umstands, dass er bereits im Zeitraum von 1987 bis 1992 einschlägig delinquiert
habe und nur ein Jahr nach dem Urteilsspruch wieder rückfällig geworden sei,
eine schlechte Prognose gestellt werden. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers führe auch der Umstand, dass er aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht zu einer
günstigen Prognose, was sich daraus ergebe, dass zum Zeitpunkt der
zweitinstanzlichen Verhandlung gegen ihn eine weitere Anklage wegen Betruges
und Urkundenfälschung vorgelegen habe (angefochtenes Urteil S. 22).
2.5.3 Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht
auseinander. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt die wesentlichen Komponenten
zutreffend gewürdigt. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen
Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht
berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Zu Recht verneint hat sie das
Vorliegen besonders günstiger Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB, zumal das zu
beurteilende strafbare Verhalten kein anderes Muster zeigt, als dasjenige,
welches zur früheren Verurteilung geführt hat. Ausserdem kann hier ganz
offensichtlich auch in der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils
eingetretenen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein besonders
günstiger Umstand erblickt werden, welcher trotz der früheren Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges erlauben würde.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie
einzutreten ist.
2.6
2.6.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verlegung der
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils in Bezug auf den Vollzug der Vorstrafe durch die Vorinstanz müsse bei
der Kostenverteilung berücksichtigt werden (Beschwerde S. 6).
2.6.2 Die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestimmt sich
nach den Regeln des kantonalen Strafprozessrechts. Gemäss Art. 95 BGG ist die
Anwendung einfachen kantonalen Rechts von der Überprüfung durch das
Bundesgericht ausgenommen. Sie kann im Verfahren der Beschwerde an das
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze
gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV.
Der Beschwerdeführer legt auch in diesem Punkt nicht dar, welche Rechtssätze in
welcher Hinsicht durch das angefochtene Urteil verletzt worden sind. Auf die
Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.

3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1
BGG kann teilweise bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und
diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde
hinsichtlich der Ausstandsfrage nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers wird in diesem Umfang aus der Bundesgerichtskasse eine
angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist das
Gesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog