Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.732/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_732/2008

Urteil vom 14. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Pascal Eisner,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchter Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Gehilfenschaft zur
ungetreuen Geschäftsbesorgung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 1. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom
14. September 2005 von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung, des versuchten
Betruges, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Hehlerei, der mehrfachen
Urkundenfälschung und der Misswirtschaft kostenlos frei.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin erklärte der Ausschuss des
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils des versuchten Betruges, der Urkundenfälschung, der
Geldwäscherei sowie der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung
schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr.
50.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren. Den Freispruch von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung, der
Hehlerei, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft bestätigte
es.

B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, dass
angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, und er sei kostenlos
freizusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lernten der
Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Z.________ im Jahre 1999/2000 an einer
privaten Veranstaltung den Mitangeklagten Y.________ kennen. Dieser war
kollektiv zeichnungsberechtigter Vizepräsident des Verwaltungsrats der
A.________ Group AG mit Sitz in Emmeten/NW (im Folgenden A.________ AG), der
Tochterfirma einer finanzstarken türkischen Holding Gesellschaft. In der
Hoffnung auf lohnende Geschäfte mit der A.________ AG, welche nach den
Erklärungen von Y.________ angeblich als Investor mit 5 Millionen Franken in
eine Firma einsteigen wollte, gründeten der Beschwerdeführer und Z.________
zusammen mit Y.________ am 21. Mai 2001 die B.________ AG, wobei sie die bisher
vom Beschwerdeführer geführte C.________ AG umbenannten und mit einem neuen
Zweck ausstatteten. Verwaltungsratspräsident der B.________ AG wurde
Y.________; Z.________ amtete als Verwaltungsrat. Alle drei Beteiligten
zeichneten kollektiv zu zweien. Der Zweck und das Ziel der Gründung der
B.________ AG war die ausschliessliche Geschäftstätigkeit für die A.________
AG, wofür ein Softwareprogramm entwickelt werden sollte. Der Beschwerdeführer
und Z.________ gaben dafür ihre bisherigen, erfolgreichen beruflichen
Tätigkeiten auf. Sie mieteten Büroräumlichkeiten an der F.________-Strasse 50/
52 in Basel und stellten Personal ein. Y.________ leistete in der Folge zwar
kleinere Zahlungen über insgesamt Fr. 130'000.-- an die B.________ AG, wofür er
unrechtmässig Mittel der D.________ AG, deren Verwaltungsrat und
Geschäftsführer er war, verwendete. Der von ihm in Aussicht gestellte Betrag
über mehrere Millionen Franken blieb jedoch aus. Um die laufenden Kosten decken
zu können, schossen Z.________ und der Beschwerdeführer eigene Mittel in die
Firma ein. Zur Überbrückung der Engpässe gewährte zudem die Lebenspartnerin von
Y.________ der B.________ AG einen Kredit über Fr. 200'000.--. Von der
A.________ AG konnte Y.________ lediglich einen Kredit über Fr. 100'000.--
erhältlich machen.
Laut einem Krediteröffnungsvertrag vom 20. August 2001 verpflichtete sich die
A.________ AG, der B.________ AG einen Kredit bis zur Höhe von 3 Millionen
Franken zu gewähren, der halbjährlich mit 9% p.a. zu verzinsen gewesen wäre.
Der Vertrag trug die Unterschriften von Y.________ und des
Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft, W.________, welche indes von
Y.________ gefälscht worden war (Anklageschrift Ziff. I.2.1.1). Auch nach
diesem Vertragsschluss flossen keine Gelder der A.________, weshalb die
B.________ AG in arge finanzielle Bedrängnis geriet und die Verantwortlichen
der B.________ AG Y.________ baten, finanzielle Mittel oder zumindest weitere
Dokumente zu beschaffen. Mit der Auftragserteilung/Bestellung vom 3. Dezember
2001 bestätigte die A.________ daraufhin, von der B.________ Leistungen im Wert
von über Fr. 8'285'000.-- beziehen zu wollen, wobei der Mitangeklagte
Y.________ wiederum die Unterschrift von W.________ gefälscht hatte. Mit
Schreiben vom 4. Dezember 2001 bestätigte die B.________ AG den Auftrag, die
Zahlungstermine und die zu leistenden Sicherheiten. Diese Bestätigung, die sich
in den Akten in zwei Versionen findet, war u.a. unterzeichnet von Z.________
und Y.________ und war versehen mit einem - wiederum gefälschten - Akzept von
W.________. Als Sicherheit für den pränumerando zu erfüllenden Auftrag sollte
ein notariell beglaubigtes Grundpfand auf der Beteiligung der A.________ AG an
zwei Schlachthöfen ihrer Tochtergesellschaften E.________ Belgien und
E.________ Frankreich dienen. Der Beschwerdeführer und Z.________ reisten zur
Prüfung dieser Sicherheiten nach Belgien, wo sich im Januar 2002 allerdings
herausstellte, dass sich das geplante Vorgehen nicht verwirklichen liess
(Anklageschrift Ziff. I.2.1.2).

1.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. Er macht geltend, er habe von den kriminellen Machenschaften von
Y.________ nichts gewusst, sondern habe an die Geschäftsidee, für die angeblich
finanzstarke A.________ AG Software zu entwickeln, geglaubt. Dies ergebe sich
allein schon aus dem von ihm geleisteten enormen Arbeitseinsatz für die
Entwicklung der Software, welche als Produkt der A.________ AG hätte verkauft
werden sollen (Beschwerde S. 6 f.).

2.
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE
133 II 249 E. 1.2.2) ist oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei liegt Willkür
nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4; 132 I 175 E. 1.2 mit
weiteren Hinweisen). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird,
inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Vorinstanz bestätigt zunächst die Freisprüche von der Anklage der
Urkundenfälschung in Mittäterschaft hinsichtlich des Krediteröffnungsvertrages
vom 20. August 2001 und der Auftragserteilung/Bestellung vom 3. Dezember 2001.
Das Vertrauen, welches der Beschwerdeführer den Versprechungen von Y.________
entgegengebracht hätten, erscheine im Nachhinein zwar als sehr naiv. Angesichts
seines persönlichen, beruflichen und finanziellen Engagements, erscheine es
aber als äusserst unwahrscheinlich, dass er zu diesem Zeitpunkt um die
Mittellosigkeit der A.________ AG gewusst habe (angefochtenes Urteil S. 8 f.).
Im Verlaufe der Zeit sei dem Beschwerdeführer - wie auch Z.________ - indes
klar geworden, dass sie von Y.________ getäuscht worden seien und dass die
B.________ AG wie auch sie selber in eine finanzielle Notlage geraten seien.
Aus dieser Notlage heraus hätten sie sich der angeklagten Delikte schuldig
gemacht (angefochtenes Urteil S. 23).

3.2 In Bezug auf die Schuldsprüche der Urkundenfälschung und des versuchten
Betruges stützt sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass die
Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2001 in zwei Versionen vorliegt, welche für
die Rückzahlung der ersten Rate unterschiedliche Daten vorsehen. Nach den
tatsächlichen Feststellungen sehen die bei Y.________ gefundenen Exemplare den
1. Januar 2003 als Termin für die Leistung der ersten Tranche von 30% vor und
sind mit blauen Eckklammern zusammengeheftet (Untersuchungsakten Separatbeilage
Kra Nr. 2 und 3 und SCO Nr. 5). Das im Banksafe der B.________ AG, auf welches
Y.________ keinen Zugriff hatte, aufgefundene Exemplar führt als Zahlungstermin
für die erste Rate den 1. Februar 2002 auf. Dessen erste Seite ist am linken
oberen Rand nicht gefalzt. Das zweite Blatt, welches die Unterschriften trägt,
weist indes einen solchen - wohl von einer Eckklammer herrührenden - Falz auf
(Untersuchungsakten Separatbeilage SCO Nr. 3). Zudem ist im Safe der B.________
AG auch eine erste Seite der Auftragsbestätigung mit einem Falz aufgefunden
worden, auf welcher indes als Zahlungstermin wiederum der 1. Januar 2003
vermerkt ist (Untersuchungsakten Separatbeilage SCO Nr. 5; angefochtenes Urteil
S. 9 f.). Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner
Einvernahme vom 14. Februar 2002 auf die Frage, warum er den Betrag von 1 Mio
DM zugunsten des Kontos der B.________ AG habe verbuchen lassen, erklärt,
gemäss der Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2001 sei die erste Rate über 2,4
Mio Fr. per 1. Februar 2002 fällig gewesen. Mit Mail vom 3. Januar 2002 habe er
demgegenüber der KBC folgenden Text für die Bankgarantie vorgeschlagen: "Die
E.________ GmbH leistet eine Garantie von Fr. 1'000'000.-- für den Vertrag vom
4. Dezember 2001 zwischen der Muttergesellschaft A.________ AG und der
B.________ AG. Die Garantie sichert die erste Zahlung, die am 1. Januar 2003 zu
erfolgen hat, ab." (Untersuchungsakten Separatbeilage SCO Nr. 10; angefochtenes
Urteil S. 11 f.).
Bei dieser Sachlage nimmt die Vorinstanz an, wenn der 1. Februar 2002 als
Zahlungstermin vereinbart worden wäre, sei unerfindlich, wieso der
Beschwerdeführer im Mail vom 3. Januar 2002 an die KBC als ersten
Zahlungstermin den 1. Januar 2003 genannt habe. Die Vorinstanz gelangt daher
zum Schluss, die Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2001 sei von der
B.________ AG hinsichtlich des Zahlungstermins für die erste Rate verfälscht
worden. Diese verfälschte Urkunde sei sowohl vom Beschwerdeführer wie auch von
Z.________ verwendet worden. Dabei habe der Beschwerdeführer mit Faxschreiben
vom 30. Januar 2002 die A.________ Türkei unter Beilage des verfälschten
Dokuments zur Zahlung aufgefordert (angefochtenes Urteil S. 12 f.).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bis zur Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft von den kriminellen Machenschaften von Y.________ nichts
gewusst. Er habe erst auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft hin erfahren, dass
sowohl der Krediteröffnungsvertrag wie die Bestellung fingiert gewesen seien
(Beschwerde S. 6 f., 12). In diesem Zusammenhang beanstandet er, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt nicht genügend erhoben. Das Faxschreiben vom 30. Januar
2002 (Untersuchungsakten Separatbeilage VI Nr. 13) sei ihm diktiert und von
ihm, weil er als einziger der Beteiligten englisch spreche, übersetzt worden.
Es habe nicht in seinem Aufgabenbereich gelegen, Kontakte zur A.________ AG zu
unterhalten, sondern er sei ausschliesslich für die Entwicklung der Software
zuständig gewesen. (Beschwerde S. 8 f.). Ausserdem habe er bis zur
vorinstanzlichen Hauptverhandlung von dieser Differenz nichts gewusst. In der
Anklageschrift sei der entsprechende Sachverhalt nicht genügend deutlich zum
Ausdruck gebracht worden (Beschwerde S. 12).

3.4 Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern die Vorinstanz in Willkür
verfallen sein soll, wenn sie aufgrund der vorhandenen Versionen der
Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2001, deren Fundorte und seiner eigenen
widersprüchlichen Aussagen zum Schluss gelangt, er habe um die Fälschungen
gewusst und diese zur Täuschung verwendet. Er hätte darlegen müssen, aus
welchen Gründen die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein
und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen
sollen. Dies hat er indes nicht getan. Er beschränkt sich vielmehr darauf, noch
einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben
hat, und die eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Das trifft auch auf
die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips in diesem Punkt zu. Damit
erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer blossen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Es mag zutreffen, dass eine
Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso
in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies
nicht, um Willkür zu bejahen.

4.
4.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Beihilfe zur ungetreuen
Geschäftsbesorgung stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, die
A.________ AG habe auf Ende Januar 2002 die Rückzahlung von DEM 1 Mio. auf ihr
Konto bei der Crédit Lyonnais in Basel erwartet. Y.________ habe darauf den
Beschwerdeführer veranlasst, für die A.________ AG bei der Migrosbank, bei
welcher die B.________ AG bereits Kundin gewesen sei, ein Konto zu eröffnen. In
der Folge habe Y.________ die zuständige Bank Austria in Wien angewiesen, den
Betrag auf das Konto bei der Migrosbank zugunsten der A.________ AG zu
überweisen. Das vom Beschwerdeführer eröffnete Konto habe in Wirklichkeit indes
auf die B.________ AG gelautet und habe lediglich den Untertitel "A.________
Group AG" getragen. In der Folge sei der eingegangene Betrag von ? 511'291.88
auf Weisung des Beschwerdeführers nicht dem neu eröffneten Konto, sondern dem
regulären Eurokonto der B.________ AG gutgeschrieben worden, für welches
Y.________ keine Unterschriftsberechtigung gehabt habe. Der Beschwerdeführer
und Z.________ hätten in der Folge bis zum 30. Januar 2002 ? 273'950.69 für
Zahlungen zugunsten der B.________ AG abgezogen (angefochtenes Urteil S. 14;
Beschwerde S. 9).

4.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er im Auftrag von Y.________ das Konto
bei der Migrosbank eröffnet habe. Es bestehe aber keine Einigkeit darüber, wer
dafür verantwortlich sei, dass die Zahlung nicht dem Rubrikkonto, sondern dem
ordentlichen Konto der B.________ AG gutgeschrieben worden sei. Die Vorinstanz
habe in diesem Punkt den Sachverhalt nicht richtig erstellt. Es könne durchaus
sein, dass die Migrosbank selbst den Betrag auf das Eurokonto der B.________ AG
im Sinne einer Fehlbuchung transferiert habe. Im Übrigen sei auch hier nicht
nachgewiesen, dass er um die Unrechtmässigkeit der Handlung gewusst habe. Nach
seinem Wissensstand sei alles in Ordnung gewesen und die Zahlung rechtmässig
erfolgt. Aus seiner Sicht seien weder die Bestellung vom 3./4. Dezember 2001
noch der Krediteröffnungsvertrag gefälscht gewesen. Andernfalls wäre seine
Fleissarbeit für die Erstellung der Software, die er tatsächlich fertig
gestellt habe, sinnlos gewesen (Beschwerde S. 9 f.).

4.3 Auch in diesem Punkt beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seinen im
kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen. Damit legt er
indessen lediglich dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen
wären. Der Nachweis, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich und unhaltbar
bzw. offensichtlich unrichtig ist, ist mit diesen Einwänden offensichtlich
nicht zu erbringen. Die Beschwerde erweist daher auch in diesem Punkt als
unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

5.
5.1 In Bezug auf den Schuldspruch der Geldwäscherei führt die Vorinstanz aus,
der Beschwerdeführer habe Geld von einem Konto abgehoben, das aufgrund einer
Straftat dorthin gelangt sei und ihm wirtschaftlich nicht zugestanden habe. Da
Buchgeld keine Sache sei, mache sich, wer die von einem anderen erschlichene
Gutschrift von dem Konto abhebe, nicht der Hehlerei schuldig. In diesem Fall
komme indes der Tatbestand der Geldwäscherei in Betracht. Der Präsident der
Vorinstanz habe daher die Parteien in der Verhandlung vom 5. März 2008 vor den
Plädoyers darauf aufmerksam gemacht, dass der angeklagte Sachverhalt auch unter
dem Gesichtspunkt des - in der Anklageschrift nicht ausdrücklich genannten -
Tatbestands der Geldwäscherei geprüft werde (angefochtenes Urteil S. 18).
In der Sache nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe, indem er mit
der auf dem Konto bei der Migrosbank eingegangenen Summe Forderungen gegen die
B.________ AG beglichen habe, die Einziehung von Vermögenswerten vereitelt. Es
sei ihm bewusst gewesen, dass der B.________ AG das überwiesene Geld nicht
zugestanden habe, woraus sich ihr Vorsatz ergebe (angefochtenes Urteil S. 19).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es verletze den Anklagegrundsatz, wenn
der Angeklagte erst kurz vor den Plädoyers auf eine solche Veränderung der
Situation aufmerksam gemacht werde. Er habe sich gegen diesen Vorwurf nicht
angemessen wehren können, so dass das rechtliche Gehör verletzt sei. Im Übrigen
habe die Vorinstanz auch in diesem Punkt den Vorsatz zu Unrecht bejaht
(Beschwerde S. 11 f.).

5.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl.
auch die §§ 24 und 112 StPO/BS). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können
nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen
werden. Das Gericht ist an die Anklage gebunden (Immutabilitätsprinzip). Das
Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte
des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c). Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der
beschuldigten Person eine für sie nachteilige Änderung des Prozessthemas
mitgeteilt und ihr Gelegenheit geboten wird, sich dagegen zu verteidigen.
Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands, als in
der Anklage beantragt, verurteilt werden soll und er nicht mit einer neuen
rechtlichen Würdigung rechnen musste (BGE 126 I 19 E. 2c/aa mit Hinweisen).
In der Anklageschrift wird die Gutschrift des von der A.________ AG
überwiesenen Betrages auf das Konto der B.________ AG bei der Migrosbank und
die Verwendung eines Teils des Geldes für Zwecke der B.________ AG als
Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung evtl. Hehlerei angeklagt. Dass
der Sachverhalt von der Vorinstanz auch unter dem Gesichtspunkt der
Geldwäscherei gewürdigt würde, ist dem Beschwerdeführer vom Präsidenten der
Vorinstanz vor dem Plädoyer mitgeteilt worden. Jener hat dazu auch Stellung
genommen (Protokoll der zweitinstanzlichen HV, Akten App.Ger. act. 912).
Inwiefern dadurch der Anspruch des durch einen Rechtsanwalt vertretenen
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs verletzt sein soll, ist nicht
ersichtlich.

In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Punkt zu Unrecht den
Vorsatz bejaht, gilt im selben Masse, was bereits ausgeführt wurde. Die blosse
Behauptung, die Vorinstanz habe unrichtigerweise darauf geschlossen, er habe
gewusst, dass der B.________ AG der eingegangene Geldbetrag nicht zusteht, ist
nicht geeignet, Willkür darzutun.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen genügt.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von
vornherein als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung
getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog