Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.731/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_731/2008/sst

Urteil vom 7. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Felix Keller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung,

Beschwerde in Strafsachen mit Verfassungsrüge gegen das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Das kantonale Strafgericht Schwyz erklärte X.________ mit Urteil vom 21. Juni
2007 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des
mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs.
1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je Fr. 300.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1
und Abs. 3 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im
Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB sprach es ihn
frei.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft
des Kantons Schwyz Berufung. In teilweiser Gutheissung der Berufung des
Beurteilten erklärte das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 12. Februar 2008
X.________ der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des
Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in
Bezug auf die Erschleichung eines falschen Handelsregistereintrags schuldig.
Bezüglich der öffentlichen Beurkundung eines falschen
Generalversammlungsprotokolls sprach es ihn von der Anklage des Erschleichens
einer falschen Beurkundung frei. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die
Berufungen ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht
bereits in Rechtskraft erwachsen war.

B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei in Bezug auf die Schuldsprüche und die Kostenfolgen
aufzuheben, und er sei von der Anklage der Urkundenfälschung und des
Erschleichens einer falschen Beurkundung freizusprechen. Ferner sei die Sache
zur Neuverlegung der kantonalen Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie zur
Neubemessung der Entschädigung für die Verteidigung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die A.________ AG beabsichtigte, ihren Effektenhändlerstatus abzugeben, was
eine Änderung der Firma und des Gesellschaftszwecks bedingte. In diesem
Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14. November
2001 anlässlich der von ihm als Verwaltungsratspräsident der A.________ AG am
Sitz der Gesellschaft durchgeführten Generalversammlung als Vorsitzender
wissentlich folgenden falschen Sachverhalt protokolliert:
"Der Vorsitzende stellt fest, dass alle Aktionäre anwesend sind und somit das
gesamte Aktienkapital vertreten ist, und beantragte die Durchführung einer
ausserordentlichen Generalversammlung. Dieser Antrag wird einstimmig zum
Beschluss erhoben.
Der Vorsitzende stellt fest, dass für die beabsichtigte Entlassung aus dem
Effektenhändler-Status und anschliessende Löschung im Handelsregister vorerst
eine Firma- und Zweckänderung durchgeführt werden muss. Die Eidg.
Bankenkommission hat mit Brief vom 17. Oktober 2001 die beantragte Firma- und
Zweckänderung bereits genehmigt, falls die Generalversammlung dies im Folgenden
beschliessen wird."
In der Folge habe die - einzig aus dem Beschwerdeführer bestehende -
ausserordentliche Generalversammlung die Änderung der Statuten der A.________
AG in Bezug auf die Firma- und Zweckänderung beschlossen. Diese
Statutenänderung habe der Beschwerdeführer ins Protokoll aufgenommen und dieses
hernach unterzeichnet. Im Anschluss an die Abhaltung der Generalversammlung
habe die anwesende Urkundsperson die öffentliche Beurkundung des vom
Beschwerdeführer geführten Protokolls vorgenommen und sei die öffentlich
beurkundete Statutenänderung auf Veranlassung des Beschwerdeführers beim
Handelsregisteramt des Kantons Schwyz angemeldet worden. Am 30. November 2001
seien schliesslich die Anpassung des Handelsregisters entsprechend den
ungültigen Statuten und am 4. Januar 2002 die Publikation im Amtsblatt des
Kantons Schwyz erfolgt (angefochtenes Urteil S. 11, vgl. auch S. 3 ff.
[Anklageschrift]; erstinstanzliches Urteil S. 6).

1.2 Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf den Schuldspruch der Falschbeurkundung in
tatsächlicher Hinsicht an, die A.________ AG habe im Zeitpunkt der
Generalversammlung vom 14. November 2001 über ein Aktienkapital von Fr.
1'500'000.-- verfügt, eingeteilt in 1'500 Namenaktien im Nominalwert von Fr.
1'000.--. Die Aktionäre hätten sich zusammengesetzt aus der Strafklägerin,
welche 10 Namenaktien im Gesamtwert von Fr.10'000.-- gehalten habe, der zu 100%
vom Beschwerdeführer beherrschten B.________ Ltd., welche Aktien im
Nominalbetrag von Fr. 1'488'000.-- besessen habe, sowie den beiden damaligen
Verwaltungsräten der A.________ AG, welche über je eine Pflichtaktie verfügt
hätten. Da dem Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht der beiden
Verwaltungsräte erteilt worden sei, habe er an der Versammlung insgesamt 1'490
der 1'500 Aktien vertreten. Die Aktien der Strafklägerin seien nicht vertreten
gewesen (angefochtenes Urteil S. 15 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 8 f.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips. Die
Anklageschrift werfe ihm vor, er habe ohne Einhaltung der für die Einberufung
einer Generalversammlung vorgeschriebenen Formvorschriften als
Verwaltungsratspräsident am 14. November 2001 eine Universalversammlung
durchgeführt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz habe aber keine
Universalversammlung stattgefunden, da nicht sämtliche Aktien vertreten gewesen
seien. Die Beachtung des Anklageprinzips verbiete daher eine Verurteilung für
ein Handeln, welches nicht im Rahmen des in der Anklageschrift fixierten
Lebenssachverhalts "Universalversammlung" erfolgt sei (Beschwerde S. 5 ff.).

2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte bilden, die dem
Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die
Anklage gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklageschrift muss die Person
des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich
genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den
Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b
und c).

2.3 Gemäss Art. 701 OR können die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien
eine Generalversammlung ohne Einhaltung der formellen Einberufungsvorschriften
abhalten, falls kein Widerspruch erhoben wird (Abs. 1). In der
Universalversammlung kann über alle in den Geschäftskreis der
Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss
gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien
anwesend sind (Abs. 2). Die Universalversammlung ist, wie der Beschwerdeführer
zu Recht ausführt (Beschwerde S. 6), eine Spezialform einer Generalversammlung,
bei welcher die Gesellschaft einzig von der Einhaltung der für die Einberufung
der Generalversammlung vorgeschriebenen gesetzlichen und statutarischen Formen
entbunden ist. Sie setzt die Anwesenheit oder Vertretung sämtlicher Aktien und
die Zustimmung sämtlicher Aktionäre oder Vertreter zur Durchführung der
Generalversammlung voraus (vgl. DUBS/TRUFFER, in: Basler Kommentar OR II, 3.
Aufl., Basel 2008, Art. 701 N 2 f.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl.,
Zürich 2004, § 12 N 53 f.).
In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14.
November 2001 ohne Einhaltung der für die Einberufung einer Generalversammlung
geltenden Formvorschriften als Verwaltungsratspräsident eine
Universalversammlung der A.________ AG durchgeführt, obschon nicht sämtliche
Eigentümer bzw. Vertreter der Aktien an dieser ausserordentlichen
Generalversammlung anwesend gewesen seien. Dennoch habe er wahrheitswidrig
protokolliert, an der Universalversammlung seien sämtliche Aktien vertreten
(angefochtenes Urteil S. 3 f. [Anklageschrift Ziff. 2 Dossier 1]).
Inwiefern mit dieser Umschreibung des Anklagesachverhalts das Anklageprinzip
verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Es steht ausser Frage, dass
angesichts des Umstands, dass mangels Anwesenheit aller Aktionäre bzw.
Vertretung sämtlicher Aktien die Voraussetzungen für die Durchführung einer
Universalversammlung nicht erfüllt waren. Wenn dies die Vorinstanz feststellt
und aufgrunddessen zum Schluss gelangt, das Protokoll sei wahrheitswidrig
geführt, geht sie in ihrem Schuldspruch nicht über den klar umgrenzten
Anklagesachverhalt hinaus. Im Übrigen ist die Anklageschrift sorgfältig und
umfassend abgefasst, so dass der Beschwerdeführer hinreichend über die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe informiert war.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das im Zusammenhang mit der
Generalversammlung der A.________ AG vom 14. November 2001 errichtete
Schriftstück sei kein Protokoll im Sinne von Art. 702 Abs. 2 OR und es komme
ihm keine Urkundenqualität zu. Es sei von seinem früheren Anwalt vorbereitet
und entworfen, aber nirgends als Protokoll gekennzeichnet worden. Das Dokument
enthalte keinerlei Angaben über Anzahl, Art und Nennwert der damals vertretenen
Aktien. Es fehlten auch jegliche Angaben über das Aktienkapital der
Gesellschaft und ihre Gliederung. Der blosse Pauschalvermerk, alle Aktionäre
seien anwesend und somit das gesamte Aktienkapital vertreten, genüge der
bundesrechtlichen Minimalvorschrift von Art. 702 Abs. 2 Ziff. 1 OR nicht.
Selbst wenn der Sinn dieser Bestimmung bloss darin läge, Angaben über die
institutionelle Stimmrechtsvertretung zu erhalten, werde diese im fraglichen
Papier gerade nicht aufgeführt. Da das weder als Generalversammlungsprotokoll
bezeichnete noch von seinem Verfasser unterzeichnete Schriftstück die
notwendigen Angaben nicht enthalte, stelle es kein Protokoll im Sinne von Art.
702 Abs. 2 OR dar, sondern sei lediglich eine Notiz oder ein Entwurf. Soweit
die Vorinstanz annehme, bei den im fraglichen Dokument aufgenommenen
Erklärungen handle es sich "um solche zu Urkunde", bzw. die öffentliche Urkunde
habe das ordentliche Protokoll ersetzt, verkenne sie, dass wer "zu Urkunde"
erkläre nicht selber beurkunde, sondern beurkunden lasse (Beschwerde S. 8 ff.).

3.2 Die Vorinstanz gelangt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, der Sinn von
Art. 702 Abs. 2 OR liege darin, Angaben über die institutionelle
Stimmrechtsvertretung zu erhalten. Soweit der Beschwerdeführer davon
ausgegangen sei bzw. die Urkundsperson im Glauben gelassen habe, dass er
sämtliche Aktien vertrete, werde den Anforderungen der genannten Bestimmung
durch die Feststellung, dass alle Aktionäre bzw. das gesamte Aktienkapital
vertreten sei, Genüge getan. Abgesehen davon habe ausser der Urkundsperson nur
der Beschwerdeführer an der Generalversammlung teilgenommen. In diesem Fall
erübrigten sich detaillierte Angaben im Sinne von Art. 702 Abs. 2 OR. Dem
Protokoll komme daher Urkundenqualität zu (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
Selbst wenn die Anforderungen von Art. 702 Abs. 2 Ziff. 1 OR nicht eingehalten
wären, ändere dies am Urkundencharakter des Protokolls nichts. Das
Generalversammlungsprotokoll sei ein Beschlussprotokoll, dessen Funktion zur
Hauptsache im Nachweis über die gefassten Beschlüsse und erfolgten Wahlen
bestehe und in erster Linie für die internen Vorgänge der Aktiengesellschaft
von Bedeutung sei. Da gemäss Art. 647 Abs. 2 aOR (nunmehr Art. 647 OR) jeder
Beschluss der Generalversammlung über eine Änderung der Statuten von Gesetzes
wegen vom Verwaltungsrat beim Handelsregisteramt angemeldet und auf Grund der
entsprechenden Ausweise in das Handelsregister eingetragen werden müsse,
beweise das Protokoll nicht nur, was an der Versammlung beschlossen worden sei,
sondern es erbringe im Hinblick auf den Handelsregistereintrag auch Beweis
dafür, dass eine gültige Versammlung stattgefunden habe und dabei ein gültiger
Beschluss über die Statutenänderung zustande gekommen sei. Die im Protokoll
aufgenommenen Erklärungen seien für die Anmeldung beim Handelsregisterführer
rechtserheblich, weshalb dem Generalversammlungsprotokoll Urkundenqualität
zukomme (angefochtenes Urteil S. 16 f.).
Bei diesem Ergebnis erachtet die Vorinstanz eine Auseinandersetzung mit der vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung, wonach das Protokoll vom
Protokollführer zwingend zu unterzeichnen sei, für entbehrlich, zumal das
vorbereitete Schriftstück über die Beschlussfassung von diesem in seiner
Funktion als Vorsitzender unterzeichnet worden sei. Ebensowenig sei auf sein
Vorbringen einzutreten, wonach er gar nicht als Protokollführer gewirkt habe,
weil es an einer eigentlichen Protokollierung gefehlt habe. Nachdem der
Beschwerdeführer als Vorsitzender und gleichzeitig als Vertreter sämtlicher
Aktien fungiert habe, käme das Protokoll einer blossen Abschrift des von seinem
früheren Anwalt vorbereiteten Entwurfs eines Generalversammlungsprotokolls in
Gegenwart der Urkundsperson gleich. Bei dieser Konstellation stehe einer
Bestätigung des vorbereiteten Protokollinhalts gegenüber der Urkundsperson
nichts entgegen, und es könne dieser Akt als eine zu Protokoll erfolgte
Erklärung qualifiziert werden. Schliesslich sei auch nicht notwendig, dass das
Protokoll ausdrücklich als solches bezeichnet werde, zumal die öffentliche
Urkunde das ordentliche Protokoll ersetze (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird.
Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu
erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die
bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen
(Art. 110 Abs. 4 StGB).
Im zu beurteilenden Fall ist die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Urkunde
echt. Es fällt daher nur der Tatbestand der Falschbeurkundung in Betracht. Eine
Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche
liegt nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der
Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein
besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein
gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten
gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson
liegen (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 12 E. 8.1 und 131 IV 125 E. 4.1 je
mit Hinweisen).
3.3.2 Der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft ist gemäss Art. 702 Abs. 2 OR
während der Generalversammlung zur Führung eines Protokolls verpflichtet. Das
Protokoll, das im Wesentlichen ein Beschlussprotokoll ist, hält als
Mindestinhalt fest die Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von
den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von
Depotvertretern vertreten werden (Ziff. 1), die Beschlüsse und die
Wahlergebnisse (Ziff. 2), die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten
Antworten (Ziff. 3) sowie die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen
Erklärungen (Ziff. 4). Bei der Bestimmung von Art. 702 Abs. 2 Ziff. 1 - 4 OR
handelt es sich um zwingende Minimalvorschriften (Dubs/Truffer, a.a.O., Art.
702 N 27; Tanner, Zürcher Kommentar, Art. 702 N 213). Diese Regeln gelten für
alle Arten von Generalversammlungen, mithin auch für die Universalversammlung.
Nach der Rechtsprechung kommt dem Protokoll der Universalversammlung in jedem
Fall insofern Urkundeneingenschaft zu, als es Grundlage für einen Eintrag im
Handelsregister bildet (vgl. BGE 123 IV 132 E. 3b/bb; 120 IV 199 E. 3c). Das
gilt auch im zu beurteilenden Fall. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt
(angefochtenes Urteil S. 17), waren die Erklärungen des Beschwerdeführers,
wonach das gesamte Aktienkapital anwesend bzw. vertreten war, eine
ausserordentliche Generalversammlung stattfinde und die Statutenänderung gültig
beschlossen worden sei, für die Anmeldung beim Handelsregisterführer
rechtserheblich. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Ob das nicht ausdrücklich als Protokoll bezeichnete Schriftstück,
das keine Angaben über die institutionelle Stimmrechtsvertretung enthielt, den
Anforderungen von Art. 702 Abs. 2 OR genügt, kann hier offen bleiben. Im
Übrigen ist das Protokoll nicht von derjenigen Person zu unterzeichnen, die das
Schriftstück vorbereitet hat (Beschwerde S. 10), sondern vom Präsidenten des
Verwaltungsrats und vom Protokollführer (Böckli, a.a.O., § 12 N 194; Tanner,
a.a.O., Art. 702 N 219; a.A. Dubs/Truffer, a.a.O., Art. 702 N 27 a.E.).
Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident und
- neben dem beurkundenden Notar - einziger Teilnehmer an der Versammlung das
Schriftstück unterzeichnet und damit zu seiner eigenen Erklärung gemacht.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Dies gilt
auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt
(Beschwerde S. 12 f.). Inwiefern das angefochtene Urteil die aus dem in Art. 29
Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör folgende
Begründungspflicht verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
war ohne weiteres in der Lage, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
zu machen und das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83
E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1; 133 III 439 E. 3.3 je mit Hinweisen).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe in der Berufungsverhandlung
erklärt, die öffentliche Urkunde sei weder von ihm noch auf seine Veranlassung
hin dem Handelsregisteramt eingereicht worden. Er sei in dieser Sache überhaupt
nicht tätig geworden. In diesem Zusammenhang rügt er die Feststellung der
Vorinstanz als willkürlich, wonach er nicht behauptet habe, dass er den Auftrag
zur Anmeldung der Statutenänderung beim Handelsregisteramt nie erteilt habe
(Beschwerde S. 13 ff.). Im Übrigen sei der Handelsregisterführer nicht von ihm
getäuscht worden, sondern von der öffentlichen Urkunde über die
Statutenänderung, die der beurkundende Notar angefertigt habe. Der Schuldspruch
wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung verletze daher Bundesrecht
(Beschwerde S. 15 f.).

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass die
Statutenänderung der öffentlichen Beurkundung bedürfe und dass der Beschluss
über die Statutenänderung im Handelsregister eingetragen werden müsse. Der
Beschwerdeführer sei für die Durchführung der Generalversammlung vom 14.
November 2001 zuständig sowie Vorsitzender und einziger Teilnehmer an dieser
Versammlung gewesen. Insofern sei der Eintrag im Handelsregister auf seine
Veranlassung erfolgt. Ob er die Anmeldung höchst persönlich vorgenommen oder
die Einreichung der öffentlichen Urkunde ausdrücklich veranlasst habe, sei
nicht von Bedeutung (angefochtenes Urteil S. 25 f.).

4.3 Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich der Erschleichung einer falschen
Beurkundung strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine
Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift
beglaubigt. Art. 253 Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren
Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich
unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der
Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein.

4.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Dem
Handelsregistereintrag kommt nach der Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit
zu, zumal der Handelsregisterführer nicht bloss die Erklärungen, sondern den
angemeldeten Sachverhalt selbst beurkundet. Das Handelsregister ist eine
Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über
abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; vgl. auch 107 IV 128; vgl. ferner
Urteile des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E. 16.4 und 6P.128/2001 vom
18.12.2001 E. 7d). Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, war dem
Beschwerdeführer bewusst, dass die Statutenänderung beim Handelsregisteramt
angemeldet werden musste. Der Schuldspruch der Erschleichung einer
Falschbeurkundung ist daher nicht zu beanstanden. Insofern ist die vom
Beschwerdeführer kritisierte Erwägung der Vorinstanz ("... die Verteidigung hat
zu Recht nicht behauptet, der Angeklagte hätte den Auftrag zur Anmeldung nie
erteilt"; angefochtenes Urteil S. 26) nicht von Bedeutung. Im Übrigen dürfte
diese so zu verstehen sein, dass die Verteidigung nach Auffassung der
Vorinstanz nicht behauptet hat, der Beschwerdeführer habe den Auftrag nicht
erteilen wollen. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts liegt hierin
jedenfalls nicht, da auch die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer
wolle die Strafbarkeit seines Verhaltens verneinen, indem er damit
argumentiere, dass die öffentliche Urkunde nicht auf seine Veranlassung dem
Handelsregisteramt eingereicht worden sei (angefochtenes Urteil S. 26).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog