Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.730/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_730/2008/sst

Urteil vom 13. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, am 10. September 2002 um 23.37 Uhr in Zürich mit
seinem Personenwagen der Marke "BMW" die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h um 26 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 9 km/h) überschritten zu
haben.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete diesen Sachverhalt als erstellt
und befand X.________ am 8. Juni 2007 zweitinstanzlich der groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen à Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'800.--. Den Vollzug der
Geldstrafe schob es unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf.
Eine von X.________ gegen dieses Urteil eingereichte kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Zirkulationsbeschluss vom 17. Juli 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007 und der Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2008 seien aufzuheben,
und er sei freizusprechen.
Erwägungen:

1.
Der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
Juli 2008 stellt einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in Strafsachen
dar, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1,
Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die zeitgleiche Anfechtung des Urteils des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007 ist zulässig, da die Kognition
des Zürcher Kassationsgerichts enger ist als jene des Bundesgerichts und die
Beschwerdefrist daher erst mit der Eröffnung des Entscheids des
Kassationsgerichts zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 100 Abs. 6 BGG; Urteil des
Bundesgerichts 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008, E. 1.1).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Mit der
Ablehnung diverser seiner Beweis- und Editionsanträge hätten die Vorinstanzen
zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 133 I
149 E. 3.1; 131 IV 100 nicht publizierte E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf
eine in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vorgebrachte Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung
nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft aber regelmässig darauf hinaus zu
beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft
dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür bejahen müssen, und im
gegenteiligen Fall hat es Willkür zu Recht verneint. Bei der Begründung der
Rüge, das Kassationsgericht habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der
Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen des Obergerichts
auseinandersetzen. Er darf sich mithin nicht auf eine reine Wiederholung der
vor dem Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen
beschränken, sondern hat zugleich auf die Begründung des Kassationsgerichts
einzugehen (BGE 132 IV 70 nicht publ. E. 2.3).

2.3 Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte vorliegend mittels einer Rotlicht- und
Geschwindigkeitsmessanlage mit Heck- und Frontkamera mit Doppelfoto und fester
Intervallzeit. Dieses Foto wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch das
Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) fotogrammetrisch mit einer
standortspezifischen Schablone ausgewertet und so die effektiv während der
Bildintervallzeit von einer Sekunde durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers
zurückgelegte Wegstrecke nachgerechnet (Gutachten metas vom 8. April 2004). Das
Obergericht bewertete die Ausführungen im Gutachten als überzeugend und
schloss, der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km
/h überschritten.

2.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht
geeignet, Willkür darzutun. Er begnügt sich über weite Strecken damit, die
bereits vor Kassationsgericht erhobene Kritik an der obergerichtlichen
Beweiswürdigung zu erneuern und einzig seine eigene Sicht der Dinge zu
schildern. Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses setzt er sich nicht
in rechtsgenügender Weise auseinander. Auch dort, wo er Bezug nimmt auf die
Erwägungen des Obergerichts, übt er appellatorische Kritik, welche den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Da zur
Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes in der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH
dieselben Anforderungen an die Beschwerdebegründung gelten, ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Kassationsgericht
seinerseits zusammenfassend folgerte, die Rügen des Beschwerdeführers seien
überwiegend nicht genügend substanziiert. So kam das Kassationsgericht
insbesondere zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die
Genauigkeit und Zuverlässigkeit des angewendeten fotogrammetrischen
Messverfahrens und des Gutachtens seien nicht hinreichend begründet, da er sich
mit den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils, wonach die Ausführungen des
Gutachters zu überzeugen vermöchten und daher kein Anlass für weitere
Beweismassnahmen bestünde, nicht näher auseinandersetze. Zudem substanziiere
der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen die Ablehnung von Beweis- und
Editionsanträgen - wie insbesondere seines Antrags auf Edition des kompletten
Fotofilms - nicht näher (vgl. angefochtener Beschluss S. 11 - 13).
In Übereinstimmung mit dem Kassationsgericht ist insbesondere der Einwand des
Beschwerdeführers, anlässlich des zweiten Augenscheins habe sich der Gutachter
an falschen Strassenstrukturen bzw. -merkmalen orientiert (Beschwerde S. 11
f.), als appellatorisch einzustufen. Gleiches gilt für seine Behauptung, die
massgebliche Wegstrecke habe nur mit entsprechender Unsicherheit festgestellt
werden können (Beschwerde S. 12 f.), und für seine pauschale Kritik am
Vorenthalten des Filmmaterials (Beschwerde S. 14 ff.), zumal das Gutachten des
metas auf der fotogrammetrischen Auswertung des sich in den Akten befindlichen
Doppelfotos mit fester Intervallzeit basiert. Appellatorischer Natur sind
ferner seine Rüge, es sei nicht nachgewiesen, dass die Intervallzeit der Anlage
auf eine Sekunde eingestellt gewesen sei (Beschwerde S. 17), und sein
Vorbringen, nicht sein Fahrzeug, sondern der "Honda" auf der mittleren Spur
habe die Messanlage ausgelöst, weshalb der Lenker dieses Fahrzeugs hätte
einvernommen werden müssen (Beschwerde S. 18 f.).
Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

2.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Obergericht
habe auch deshalb gegen Art. 9 BV verstossen, weil es auf ein nicht schlüssiges
Gutachten des metas abgestellt und von der Einholung einer Oberexpertise
abgesehen habe (Beschwerde S. 13 f.), kann ihm nicht gefolgt werden.
Das Obergericht kam, wie dargelegt, zum willkürfrei begründeten Schluss, das
Gutachten des metas sei in sich schlüssig, weshalb es ohne Verstoss gegen Art.
9 BV von der Anordnung eines Zweitgutachtens absehen durfte.
Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und
dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner