Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.726/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_726/2008/sst

Urteil vom 17. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Flury,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Fahrrads in
nicht fahrfähigem Zustand usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 14. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Bremgarten ging im Strafbefehl vom 1. Februar 2007 davon aus,
dass X.________ am 17. Dezember 2006 um 21.25 Uhr die Herrschaft über sein
Mountainbike verlor, stürzte und am Boden liegen blieb. Passantinnen riefen die
Polizei. Diese unterzog ihn bei der Befragung einem Alco-Test, der einen
Blutalkoholgehalt von 1,14 g/kg ergab. Das Bezirksamt büsste ihn mit 1'000
Franken.
Auf seine Einsprache hin sprach ihn das Bezirksgerichtspräsidium Bremgarten am
17. September 2007 in einem Punkt frei. Im Übrigen bestätigte es den
Strafbefehl und verurteilte ihn wegen Führens eines Fahrrads in nicht
fahrfähigem Zustand, Benützens eines Fahrrads ohne gültige Vignette sowie
Nichtbeherrschens des Fahrrads zu einer Busse von Fr. 500.-- (mit 10 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse).
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 14. Juli 2008 die Berufung des
Verurteilten ab.

B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das
bezirksgerichtliche und das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn von Schuld
und Strafe freizusprechen, die gesamten Kosten des Verfahrens und die
Anwaltskosten auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter die Sache an das
Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art.
80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb das
bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben wäre. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Auf rein
appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1).
Der Grundsatz in dubio pro reo besagt in seinem Aspekt als
Beweiswürdigungsregel, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,
ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dies prüft das Bundesgericht auf
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten
verurteilte, obwohl bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31).
Im Polizeirapport vom 7. Januar 2007 wurde festgehalten, dass nach den Aussage
der Passantinnen am Unfallort das Fahrrad zwischen den Beinen des
Beschwerdeführers eingeklemmt gewesen sei. Dieser gab allerdings an, er habe
das Fahrrad nur gestossen. Weiter wird im Rapport festgehalten, aufgrund der
Fotos bei der Rekonstruktion sei nicht mehr ganz klar, ob er gefahren sei oder
das Fahrrad gestossen habe (kantonalen Akten, act. 10 und 11). Die Vorinstanz
weist indessen zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der
polizeilichen Einvernahme am 6. Januar 2007 mehrmals aussagte, dass er gefahren
sei, und dass er diesen Tatbestand anerkannte. Er erklärte, er habe zu Hause
das Fahrrad geholt. Dann habe er während der Fahrt einen Schlenker machen
müssen. Er sei wegen etwas erschrocken und habe ausweichen müssen (act. 14;
angefochtenes Urteil S. 9). Dass er auch angab, an das, "was nach dem Sturz
war", könne er sich nicht mehr erinnern (act. 15), ändert somit nichts (nach
dem Spitalbericht vom 20. Dez. 2006 war ihm der Unfallhergang nicht mehr
erinnerlich, act. 22). Ob hingegen ein Fahrrad bei einem Sturz beschädigt wird
oder nicht, ist eine Folge der Sturzdynamik. Dass das Fahrrad nicht beschädigt
wurde, beweist nicht, dass der Beschwerdeführer nicht gefahren ist. Denn
aufgrund der Umstände ist anzunehmen, dass er langsam fuhr. Er wollte im nahen
Restaurant Zigaretten holen (act. 15). Damit im Widerspruch erklärte er später,
das Fahrrad zum Transport von Sachen mitgenommen zu haben. Seine Freundin
konnte nicht sagen, ob er nach dem Tunnel auf das Fahrrad aufgestiegen ist, so
dass sich aus dieser Aussage nichts weiter ergibt. Das Bezirksgericht nimmt
auch wegen der schweren Verletzungen an, dass er vom Fahrrad fiel und nicht
lediglich umfiel (angefochtenes Urteil S. 7 mit Verweisung auf das
bezirksgerichtliche Urteil).
Der Beschwerdeführer wendet ein, mangels beachtlicher Beweismittel, dass er mit
dem Fahrrad gefahren sei, blieben nicht zu unterdrückende Zweifel, weshalb er
in dubio pro reo freizusprechen sei. Dabei stellt er der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung eine eigene Darstellung gegenüber, der durchaus nicht jede
Plausibilität abgesprochen werden kann. Beschwerdegegenstand bildet aber das
angefochtene Urteil. Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob diese Beweiswürdigung
vertretbar oder nicht vielmehr schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich
ist. Letzteres ist hier zu verneinen. Im Übrigen ist auf das angefochtene
Urteil zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw