Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.71/2008
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6B_71/2008

Urteil vom 8. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Diebstahl, Hausfriedensbruch; Wiederherstellungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil des  Obergerichts des
Kantons Aargau vom 25. Juli 2007. Wie der Beilage zur Beschwerde zu entnehmen
ist, konnte der Beschwerdeführer beim Versuch, das Urteil zuzustellen, zu
Hause nicht angetroffen werden, weshalb der Zustellbeamte im Briefkasten eine
Abholungseinladung hinterliess. Bei dieser Sachlage ist von der Fiktion
auszugehen, dass das angefochtene Urteil am letzten Tag der sieben Tage
betragenden Abholfrist, d.h. am 23. August 2007, zugestellt wurde. Es trifft
nicht zu, dass das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, nach der neuen
Adresse des Beschwerdeführers zu forschen. Nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben wäre es seine Sache gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm die
Berufungsinstanz ihr Urteil zustellen kann (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V
89 E. 4b/aa). Da er dies unterlassen hat, muss er den Zustellversuch gegen
sich gelten lassen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde vom 26. Januar
2008 verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn