Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.717/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_717/2008/bri

Urteil vom 5. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Falsche Anschuldigung, Nötigung, sexuelle Nötigung, falscher Alarm,
Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 27. August 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ mit Urteil vom 12. Februar 2008 des
falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art.
181 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der falschen
Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu
sieben Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
fünf Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe
von fünf Tagen. Ihm wurde die Weisung erteilt, sich einer Behandlung der
paranoiden Persönlichkeitsstörung und der anhaltenden wahnhaften Störung
erheblichen Ausmasses zu unterziehen und sich darüber halbjährlich schriftlich
bei der Staatsanwaltschaft auszuweisen.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess eine Berufung von X.________ mit
Urteil vom 27. August 2008 teilweise gut und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Im übrigen
Umfang wurde die Berufung abgewiesen.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt
sinngemäss einen Freispruch.

2.
Sowohl die Beschwerde als auch die erste und zweite Ergänzung sind beim
Bundesgericht innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG
eingegangen. Unter dem Gesichtswinkel der Rechtzeitigkeit ist auf alle drei
Eingaben einzutreten.

3.
Die Beschwerde beschränkt sich zur Hauptsache auf unzulässige appellatorische
Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, der nicht zu entnehmen ist, dass
und inwieweit der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen würde oder
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Darauf ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die "Belästigung" (d.h. die Nötigung)
geltend, es sei ihm nur darum gegangen, die Wahrheit herauszufinden (Beschwerde
S. 2). Dies hat die Vorinstanz nicht verkannt. Sie hat indessen erwogen, auch
für einen solchen Zweck sei das Nötigungsmittel der Gewalt unerlaubt und daher
rechtswidrig (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.2.). Dem ist beizupflichten,
und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

In Bezug auf den Hausfriedensbruch (Beschwerde S. 4 und 14) genügt es in
Anwendung von Art. 109 BGG, auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen
(angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.3). Diese sind in rechtlicher Hinsicht nicht
zu beanstanden, und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn