Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.715/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_715/2008/sst

Urteil vom 5. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Auwärter,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergewaltigung; Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 9. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 9. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer zweitinstanzlich der
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 StGB), der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB) sowie
des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) für schuldig befunden. Er wurde bestraft
mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 20 Monate bedingt aufgeschoben wurden.
Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt.

B.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde in Strafsachen. Der
Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung.

1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E.
1).

1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor,
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86
E. 2a m. H.).

1.3 Die Vorinstanz hält aufgrund der Opfer- und verschiedener Zeugenaussagen,
polizeilichen Abklärungen, Sachbeweisen sowie unter Verweis auf das
erstinstanzliche Urteil folgenden Sachverhalt für erstellt: Am späteren Abend
des 26. August 2006 verschaffte sich der Beschwerdeführer durch ein gekipptes
Küchenfenster Zugang zur Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden damaligen
Ehefrau und vergewaltigte diese unter der Dusche. Am 31. Oktober 2005
verschaffte er sich auf die selbe Art und Weise Zugang zur Wohnung, um seiner
Ehefrau 'abzupassen'. Mit Todes-, Suizid- und Vergewaltigungsdrohungen
versuchte er, seine Ehefrau dazu zu bewegen, zu ihm zurückzukehren. Am 2.
November 2005 schliesslich öffnete der Beschwerdeführer die Wohnungstüre seiner
Ehefrau gewaltsam mit einem Fusstritt. In der Wohnung kam es zu einer tätlichen
Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen seiner Ehefrau. Der
Beschwerdeführer verletzte diesen dabei mit einer zu seinem Wagenheber
gehörenden Metallstange. Seine Ehefrau stiess er in der Folge die Treppe
hinunter.

1.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beschwerde in Strafsachen kein
appellatorisches Rechtsmittel ist. Das Bundesgericht ist keine dritte
Tatsacheninstanz, welche die im kantonalen Verfahren bereits vorgebrachten und
abgehandelten Rügen nochmals mit voller Kognition in tatsächlicher Hinsicht
überprüfen kann. Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz qualifiziert fehlerhaft sind. Diesen
Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Soweit der
Beschwerdeführer nicht Vorbringen wiederholt, die bereits von der Vorinstanz zu
Recht verworfen wurden (sorgerechtsbedingtes Rachemotiv des Opfers für
Falschanzeige; Belastungsaussagen der angeblich verfeindeten Zeugin),
beschränkt er sich darauf, seine Interpretation der Geschehnisabläufe
(Anzeigezeitpunkt; Unmöglichkeit erzwungenen Geschlechtsverkehrs in der
Badewanne; Kinderübergabe vom 31. Oktober 2005) und Beweise (Küchenfenster;
Türfalle und -schloss; angeblich nachträglich angebrachter Schuhabdruck)
vorzutragen, ohne Willkür im angefochtenen Urteil aufzuzeigen. Der Vorwurf,
entlastende Momente konsequent ausser Acht gelassen zu haben, bleibt ungenügend
substantiiert. Das gleiche gilt für die bestrittene Glaubwürdigkeit des Opfers
und der Belastungszeugin sowie die für diesbezügliche Kritik, zwei zusätzliche
Zeugen nicht einvernommen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
rechtfertigende oder entschuldbare Notwehr nach Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 StGB
geltend macht, weicht er vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab, wonach
er die Auseinandersetzung in Gang gesetzt hatte. Darauf ist nicht einzugehen.
2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit
der Begehren nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen