Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.713/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_713/2008/sst

Urteil vom 8. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
nebenamtlicher Bundesrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 20. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
F.________ wird vorgeworfen, im September 2004 zusammen mit S.________ und
M.________ 2,58 kg Heroingemisch erlangt und an E.________ abgegeben zu haben.

B.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte F.________ am 30. August 2007
zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten als
Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland
vom 25. Januar 2005 sowie des Verhöramts Obwalden vom 25. Januar 2006, 28.
Dezember 2006 und 6. Juni 2007.

C.
F.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur
Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Ergebnis habe die Vorinstanz nicht
überzeugende Indizien angeführt, die aus ihrer Sicht für einen Schuldspruch
genügten. Dabei habe sie die bestehenden erheblichen und nicht zu
unterdrückenden Zweifel ausser Acht gelassen. Sie verwende nicht belegte
Mutmassungen, um den Schuldspruch zu untermauern. Eine solche Beweiswürdigung
sei willkürlich. Die Falschaussagen von E.________ seien einfach in Kauf
genommen oder übergangen worden, ohne dass sie hinterfragt worden seien. Eine
derartige Würdigung missachte den Grundsatz "in dubio pro reo".

1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts
Iiegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis verfassungswidrig ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt
nicht (BGE 133 I 149 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3 Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Der Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter
nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. Inwiefern der Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den
Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 mit
Hinweisen).

2.
Für die Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die
ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat.
Dabei stützt sie sich zunächst auf die Aussagen von E.________, bei dem die
2,58 kg Heroingemisch sichergestellt wurden. Anhand von weiteren Zeugenaussagen
bzw. anderer Beweise könne das Grundgerüst der Angaben von E.________ bewiesen
werden. Der direkte Beweis dafür, dass S.________ und der Beschwerdeführer
tatsächlich die Lieferanten des Heroins gewesen seien, fehle. Ihre Verstrickung
in die Geschichte von E.________ sei indes so tief, dass etwas anderes nicht
denkbar sei.

2.1 Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch ausführlich begründet (angefochtener
Entscheid S. 5 - 15). Ihre Schlussfolgerungen - gestützt auf die von ihr
genannten Beweise und Indizien - sind vertretbar und ihre Argumentationen
stimmig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Soweit sich
die Rügen nicht in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen (z.B.
Vorwurf der ungleichen Bewertung von Widersprüchen ohne weitere Begründung
[Beschwerdeschrift S. 5, Ziff. 2.1.]), ist auf die nachfolgenden Punkte im
Einzelnen einzugehen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde in der Urteilsbegründung zu
Unrecht von einer unbestrittenen Geldschuld des Beschwerdeführers gegenüber
E.________ ausgegangen.
Ein solches Zugeständnis seitens des Beschwerdeführers findet sich in der Tat
nicht. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Verschrieb
(Verwechslung der Person des Beschwerdeführers mit E.________), was sich
zwanglos aus dem zweiten Halbsatz ableiten lässt ("Er [E.________] müsste
diesen Drogenhandel mit der Geldschuld in Verbindung gebracht haben, welche der
Angeklagte ihm gegenüber unbestrittenermassen hatte und welche dieser und die
beiden anderen mit erheblichem Aufwand einzutreiben versucht hatten"
[angefochtener Entscheid S. 9, Ziff. 2.2.1.]). Denn unbestrittenermassen
versuchten der Beschwerdeführer und die beiden anderen, die Geldschuld bei
E.________ einzutreiben und nicht umgekehrt. Auf die Beweiswürdigung hat der
Verschrieb keinen Einfluss.

2.3 Bezüglich der Würdigung der Differenzen in den Zeitangaben von E.________,
wann sich das Ganze abgespielt haben soll, kann zunächst auf die zutreffenden
Überlegungen des Obergerichts verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 13
Mitte, Ziff. 2.2.3).
Richtig ist, dass E.________ zuerst angab, es sei "August/September" gewesen
bzw. eines seiner Autos habe er im "August/September 2004" verkauft, und am 14.
März 2005 schliesslich sagt er aus, man habe das Heroingeschäft "ab Mitte
September 2004" organisiert (URA Dossier 1, Fasz. 5, S. 35, Ziff. 147). Bei
dieser Befragung schildert er im gleichen Zusammenhang die Beteiligung des
Beschwerdeführers an der fraglichen Drogensache (Ziff. 150 bis 154). Damit
Iässt sich auch vertreten, dass die spätere Zeitangabe (Organisation des
Heroingeschäfts ab Mitte September) den Zusammenhang mit dem Autoverkauf zur
Drogenfinanzierung vom 10. September 2004 von der Logik her nicht
verunmöglicht. lm Übrigen spricht auch die mangelnde Präzision in der Befragung
hinsichtlich der Zeitverhältnisse für diese Auffassung. Willkür in der
Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht zu erkennen.

2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Darstellung von E.________ sei völlig
realitätsfremd (Beschwerde, S. 8, Ziff. 2.6.). Mit der Begründung, dass es im
Drogenhandel kaum einen Standardablauf geben würde, nach welchem ein Geschäft
vor sich gehe, verfalle die Vorinstanz in Willkür. Sie akzeptiere die
Behauptung von E.________, er hätte sein Fahrzeug verkauft, um damit die
Finanzierung eines Drogengeschäfts zu ermöglichen. Von einem Drogengeschäft
könne indes nicht die Rede sein, wenn man noch gar nicht wisse, wer der
Abnehmer sein könnte.
Zutreffend hält die Vorinstanz dazu fest, dass die Ungewöhnlichkeit nicht gegen
den Wahrheitsgehalt spreche. Gerichtsnotorisch ist zudem, dass bei
Drogengeschäften die Abläufe äusserst variantenreich verlaufen können, sodass
die Schilderung an sich keineswegs als realitätsfremd bzw. unmöglich erscheint.
Insbesondere ist eine Drogenbeschaffung sehr wohl möglich, auch wenn der oder
die späteren Abnehmer noch nicht bekannt sind.

2.5 Als völlig realitätsfremd rügt der Beschwerdeführer auch, dass 2,58 kg
Heroingemisch mit einem beträchtlichen Handelswert übergeben werden sollten, um
- nebst dem in Aussicht gestellten Gewinn für E.________ - als Sicherheit für
ein im Vergleich zum Handelswert geringes Darlehen von Fr. 15'000.-- zu dienen.
Zudem wäre so auch die Handelsware dem Markt entzogen worden.
Auch in diesem Punkt sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden,
welche sich zum eher beschränkten Wert des Heroingemischs und zu den möglichen
Überlegungen S.________ und des Beschwerdeführers als Grund für ein solches
Verhalten in nachvollziehbarer Weise äussert (angefochtener Entscheid S. 12,
Ziff. 2.2.3). Die Wechselwirkung, dass E.________ nach Leistung des Vorschusses
und Nichterhalt eines in Aussicht gestellten Gewinns eine Sicherheit verlangt,
liegt nahe. Dass diese schliesslich in der finanzierten Ware selbst Iiegt,
erscheint mit der Begründung der Vorinstanz nicht ausgeschlossen. Dies gilt
auch für den Wechsel von der Sicherheit zum Verkaufsgut; dafür sind Gründe ohne
weiteres denkbar. Dass diese ungewöhnlichen Abläufe an sich dazu führen sollen,
nicht auf die Schilderungen von E.________ abzustellen, ist keineswegs
zwingend. Jedenfalls wecken sie keine rechtserheblichen Zweifel am Schluss der
Vorinstanz, dass sie auf die Darlegungen von E.________ abstellen durfte.

2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ habe mehrmals ausgesagt, das
Heroin sei ihm von den beiden - gemeint seien S.________ und der
Beschwerdeführer - übergeben worden. Diese Behauptung treffe schlichtweg nicht
zu. Entsprechend habe dann E.________ am 14. Dezember 2005 im Rahmen der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer seine Aussage zurückgenommen
und bestätigt, er wisse nicht, ob dieser dabei gewesen sei. Er habe ihn bei der
Drogenübergabe nicht gesehen. Bei der Erstaussage handle es sich schlicht um
eine Falschaussage. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie feststelle, es
handle sich bloss um eine Präzisierung, wenn jemand die Behauptung, jemand sei
bei einer Drogenübernahme dabei gewesen, dahingehend ändere, der Betreffende
sei nicht dabei gewesen. Willkürfrei hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen
müssen, E.________ habe falsch ausgesagt. Dies hätte mithin zur
Unglaubwürdigkeit seiner Darstellung geführt, was wiederum zu erheblichen
Zweifeln am angenommenen Sachverhalt, mit entsprechender Freispruchsfolge,
hätte führen müssen.
Zur Drogenübergabe hatte die erste Instanz festgehalten, sie gehe zu Gunsten
des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser bei der Geld- und Drogenübergabe
nicht dabei gewesen sei. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, die
Umstände deuteten darauf hin, "dass diese Übergabe tatsächlich stattgefunden
hat" (angefochtener Entscheid, S. 14 unten). Die Aussagen von E.________ und
die Gesamtwürdigung zur Drogenübergabe führen die Vorinstanz demnach nicht zum
Beweisergebnis, der Beschwerdeführer sei bei dieser dabeigewesen, sondern dazu,
die Drogenübergabe an E.________ habe stattgefunden. Insoweit ist die
Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Festzuhalten ist zudem,
dass E.________ nicht erst bei der Konfrontationseinvernahme von bloss einem
Überbringer spricht; dies hatte er bereits am 11. Februar 2005 beim
Untersuchungsrichter getan: "In der Folge kam ein Mann und übergab mir 3 kg
Drogen als Sicherheit" (URA Dossier 2, Fasz. 7, Beil. 2, S. 2). Zudem wurde
E.________ nur das letzte Mal überhaupt präziser zu den Umständen der
Drogenübergabe befragt.
Die Drogenübergabe an sich hat E.________ sechs Mal bestätigt, namentlich auch
bei der Konfrontation mit dem Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen sind die
vorinstanzlichen Folgerungen, dass die fraglichen Abweichungen in den Aussagen
von E.________ nicht zu dessen Unglaubwürdigkeit führen und dass die
Drogenübergabe stattfand, zulässig.

2.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gegensatz zur Auffassung der
Vorinstanz sei es für ihn durchaus möglich gewesen, E.________ vereinzelt
Kleindarlehen zu gewähren. Wenn die Vorinstanz dies verneine, auferlege sie dem
Beschwerdeführer zu Unrecht die Beweislast dafür, dass er genügend Iiquid
gewesen sei, um Einzelbeträge als Darlehen zur Verfügung stellen zu können. Er
sei teilweise erwerbstätig und teilweise auf die Unterstützung durch die
Arbeitslosenkasse angewiesen gewesen. Seine Ehefrau sei teilweise einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die zur Verfügung stehenden Mittel und die
eigenen Beziehungen hätten ausgereicht, um E.________ vereinzelt Kleinbeträge
zur Verfügung zu stellen.
Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt eine unzulässige Beweislastumkehr
vorgenommen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. In der Urteilsbegründung
wird bloss die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe E.________ mehrmals
Darlehen ausgerichtet, mit der Art der Beziehung zu ihm verglichen und an
seinen eigenen beschränkten finanziellen Verhältnissen gemessen, um daraus die
entsprechenden Schlüsse zu ziehen. An dieser Argumentationsweise ist formell
nichts Unerlaubtes festzustellen.

2.8 Der Beschwerdeführer bemängelt den Schluss der Vorinstanz, er habe im
September 2004 2,58 kg Heroingemisch erlangt und E.________ abgegeben. Damit
verfalle sie in Willkür. Bei den sichergestellten Drogen seien keinerlei
Beweise (Spuren, DNA etc.) sichergestellt worden, von welchen auf seine
Täterschaft geschlossen werden könne. Es fehle jeglicher Beweis, dass er diese
Drogen je einmal besessen, aufbewahrt, gekauft oder sonstwie erlangt habe.
Weder E.________ noch andere Befragte hätten je behauptet, er habe Drogen
gehabt. Dasselbe gelte beim Vorwurf, er habe Drogen abgegeben. Die Vorinstanz
verkenne, dass er nie bei einer Geld- oder Drogenübergabe anwesend oder
beteiligt gewesen sei.
Die Vorinstanz hat es nicht als erwiesen betrachtet, dass der Beschwerdeführer
bei der Geld- bzw. der Drogenübergabe physisch anwesend gewesen sei (E. 2.6).
Vielmehr hat sie seine Tatbeteiligung insbesondere gestützt darauf vorgenommen,
dass die Aussagen von E.________ gesamthaft tragfähig seien und wonach sich der
Beschwerdeführer bei den Vorbesprechungen zum Drogengeschäft und auch nach der
Lieferung der Drogen bei den Zahlungsfragen massgeblich beteiligt habe. Die
Verstrickung in die Geschichte von E.________ sei so tief, dass etwas anderes,
als dass S.________ und der Angeklagte die Lieferanten des Heroins gewesen
seien, nicht denkbar sei (angefochtener Entscheid S. 5, Ziff. 2.1). Ein solcher
Schluss ist haltbar, wenn auch andere Möglichkeiten denkbar bleiben.
3. Eine willkürliche Beweiswürdigung kann weder in einzelnen Punkten noch
gesamthaft festgestellt werden. Die vorinstanzlichen Urteilserwägungen sind
ausführlich, detailliert und nachvollziehbar. Es Iiegt auch keine Verletzung
des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten,
welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner