Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.711/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_711/2008

Urteil vom 2. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Advokat Dr. Michel Hopf,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Entziehen von Unmündigen,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 25. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Juni 2005 befand das Strafgericht Basel-Stadt X.________ des untauglichen
Versuchs der qualifizierten Entführung sowie des untauglichen Versuchs des
Entziehens von Unmündigen schuldig und verurteilte ihn zu 10 Monaten Gefängnis,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei
Jahren. Des Weiteren verpflichtete es ihn, Y.________ Schadenersatz von Fr.
4'419.55 (zuzüglich 5% Zins seit 15. Juni 2003), eine Genugtuung von Fr.
2'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 7'212.30 zu bezahlen.

B.
Auf Appellation des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft hin sprach das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ mit Urteil vom 25.
Januar 2008 von der Anklage der qualifizierten Entführung frei. Hingegen
erklärte es ihn des Entziehens einer Unmündigen schuldig und verurteilte ihn zu
einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 130.--, abzüglich einen Tagessatz
für einen Tag Polizeigewahrsam vom 12. Juni 2003, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Im Übrigen
bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Januar 2008 sei
aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner sei ihm ein Replikrecht zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen
einzuräumen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat eine Stellungnahme zur
Beschwerde eingereicht, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Y.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. In seiner
Replik hält X.________ an seinem Standpunkt fest.
Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 96 lit. b BGG kann mit Beschwerde ans Bundesgericht gerügt werden,
das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende
ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid
keine vermögensrechtliche Sache betrifft.

2.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, und die
Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend als Beschwerdegegnerin bezeichnet), eine
malaysische Staatsangehörige, heirateten am 24. Februar 2000 in Österreich. Am
25. Mai 2000 wurde die Ehe - ebenfalls in Österreich - wieder geschieden. Die
schwangere Beschwerdegegnerin zog in der Folge vom Wohnort in Österreich zurück
nach Malaysia in den Teilstaat Selangor, wo sie am 6. Januar 2001 eine Tochter
namens A.________ gebar. Der Beschwerdeführer wurde als Vater ins
Geburtsregister eingetragen. Im September 2002 besuchte er zusammen mit seiner
zweiten Ehefrau seine Ex-Frau und seine Tochter in Malaysia. Dabei versuchte er
die Beschwerdegegnerin erfolglos davon zu überzeugen, dass sie ihm erlauben
solle, A.________ an seinen Wohnort in die Schweiz mitzunehmen. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau kehrten daraufhin in die Schweiz zurück.
Rund zwei Monate später reiste er erneut nach Malaysia, begab sich am 18.
November 2002 in das Haus seiner Ex-Frau, als diese bei der Arbeit war, nahm
seine Tochter an sich, flog mit ihr in die Schweiz und brachte sie in seine
Wohnung nach Basel. Noch gleichentags erstattete die Beschwerdegegnerin
Strafanzeige in Malaysia und wandte sich am 28. November 2002 an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit Urteil des "Civil High Court" in Kuala
Lumpur, Malaysia, vom 6. Januar 2003 wurde der Beschwerdegegnerin das
ausschliessliche Sorgerecht über A.________ zugesprochen und der
Beschwerdeführer zur Herausgabe des Kindes verpflichtet. Am 12. Juni 2003 wurde
A.________ schliesslich - unter Mithilfe der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt
- wieder ihrer Mutter übergeben. Diese stellte am gleichen Tag nochmals
ausdrücklich Strafantrag wegen Entziehens von Unmündigen. Am 4. August 2003
sprach der "Syariah (Islamic) High Court" im malaysischen Teilstaat Selangor
dem Beschwerdeführer die alleinige elterliche Sorge über A.________ zu.

3.
3.1 Die Rechtslage stellt sich in den Grundzügen wie folgt dar:
Verfahrensgegenstand bildet der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen
Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB. Gemäss dieser Bestimmung
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder
vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben.
Auch ein Elternteil, welcher selber das Sorgerecht hat, kann gegen Art. 220
StGB verstossen, sofern ihm ein Sorgerecht nicht allein, sondern gemeinsam mit
dem andern Elternteil zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.57/2007 vom
20. April 2007 E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
Damit stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt die
elterliche Sorge über A.________ allein oder gemeinsam mit der Kindsmutter
zukam. Da das Kind zum Zeitpunkt der Wegnahme durch den Beschwerdeführer am 18.
November 2002 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Malaysia hatte, unterstehen die
Beziehungen zwischen Eltern und Kind gestützt auf Art. 82 Abs. 1 IPRG dem
malaysischen Recht. Die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer und deren
Tochter gehören der islamischen Glaubensgemeinschaft an, weshalb nach dem
malaysischen Rechtssystem von der Anwendbarkeit des dortigen islamischen
Familienrechts - und damit insbesondere des sog. "Selangor Islamic Family Law
Enactment 1984" - auszugehen ist.
Bei A.________ handelt es sich um ein eheliches Kind geschiedener Elternteile.
Die Mutter eines ehelichen Kindes ist während aufrechter Ehe als auch nach
deren Auflösung Trägerin der sog. "custody" bzw. Obhut (Art. 81 ff. des
"Selangor Islamic Family Law Enactment 1984"). Die "custody" über eine Tochter
endet mit deren neunten Lebensjahr, und das Sorgerecht geht vollumfänglich auf
den Kindsvater über. Nach Art. 83 lit. c des "Selangor Islamic Family Law
Enactment 1984" verliert die Kindsmutter ihre "custody" bzw. Obhut bereits
früher "by her changing her residence so as to prevent the father from
exercising the necessary supervision over the child, except that a divorced
wife may take her own child to her birth-place". Der Kindsvater hat nach den
massgeblichen malaysischen Rechtsnormen die sog. "guardianship" - eine Art
Vormundschaft - inne. Er hat sich um das Kind und/oder dessen Eigentum zu
kümmern (Art. 88 ff. des "Selangor Islamic Family Law Enactment 1984"). Seine
Befugnisse sind umfangreicher als jene der Kindsmutter, und ihm obliegen alle
wichtigen Entscheidungen in Bezug auf sein Kind. Aufgrund der dem
Beschwerdeführer zur Zeit der Verbringung seiner Tochter von Malaysia in die
Schweiz zustehenden "guardianship" ist er als (Mit-)Inhaber der elterlichen
Sorge einzustufen.
Insoweit besteht Einigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten. Umstritten ist
hingegen die Auslegung des Art. 83 lit. c des "Selangor Islamic Family Law
Enactment 1984", mithin die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre "custody"
durch den Umzug nach Malaysia verloren hat. Ist dies der Fall, fiele der
Beschwerdeführer als alleiniger Inhaber des Sorgerechts über A.________ als
Täter von Art. 220 StGB ausser Betracht.
Die erste Instanz hat zu dieser Frage beim Schweizerischen Institut für
Rechtsvergleichung (ISDC) ein Gutachten eingeholt (Gutachten vom 9. November
2004; vorinstanzliche Akten act. 305 ff.). In Ergänzung zu diesem Gutachten hat
die Vorinstanz mehrere Nachfragen an das ISDC gerichtet, welches diese mit
Schreiben vom 3. Juli 2007 (vorinstanzliche Akten act. 439 ff.) und vom 16.
August 2007 (vorinstanzliche Akten act. 448 ff.) beantwortet hat.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat vorab gestützt auf die Ausführungen des ISDC erwogen,
es lägen sehr umfangreiche und detaillierte gutachterliche Äusserungen vor,
weshalb auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung von B.________,
wissenschaftlicher Mitarbeiter des ISDC, verzichtet werden könne, da hiervon
keine entscheidenden zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (angefochtenes
Urteil S. 8 f.).
3.2.2 Die Vorinstanz hält weiter fest, die beiden Urteile in Malaysia des
zivilen und des islamischen "High Courts" vom 6. Januar 2003 respektive vom 4.
August 2003 stünden offensichtlich in Widerspruch zueinander, und es sei
ungeklärt, welchem der beiden der Vorrang zukomme. Die beiden Entscheide seien
daher nicht geeignet, die strittige Rechtslage zu klären (angefochtenes Urteil
S. 9 f.).
Die Beschwerdegegnerin sei nach der Scheidung nach Malaysia zurückgekehrt -
allerdings in den Teilstaat Selangor und nicht in den Teilstaat Johor, in
welchem sie geboren worden sei. Es könne aber letztlich offen gelassen werden,
wie der Begriff "birth-place" in Art. 83 lit. c des "Selangor Islamic Family
Law Enactment 1984" zu verstehen sei, d.h. ob es zur Aufrechterhaltung der
"custody" genüge, wenn die Kindsmutter innerhalb von Malaysia wohne, oder ob
mit dem Ausdruck "Geburtsort" ein malaysischer Teilstaat gemeint sei.
Entscheidend bei der Anwendung der umstrittenen Norm sei nämlich nicht die
erwähnte Ausnahmeklausel, sondern der vorangehende Passus "by her changing her
residence so as to prevent the father from exercising the necessary supervision
over the child". Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen des ISDC im
Schreiben vom 16. August 2007 passe ein motivationsbezogenes Verständnis,
welches auf die Absicht der Kindsmutter abstelle, besser zu den Grundsätzen des
islamischen Familienrechts von Malaysia. Diese Auslegung lasse sich zudem auf
den Wortlaut "so as to" abstützen und erscheine auch deshalb sinnvoll, weil die
Verwirkung der Rechte einer Mutter am eigenen Kind nicht leichthin angenommen
werden sollte. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den unter "custody"
stehenden Nachkommen stets um kleine Kinder im Alter bis zu neun Jahren handle.
Würde hingegen bei der Frage des Rechtsverlusts der Kindsmutter rein
schematisch geprüft, ob diese an ihren Geburtsort innerhalb Malaysias
zurückgekehrt sei, wäre dies mit dem schweizerischen ordre public wohl kaum
vereinbar. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin nicht in der Absicht
gehandelt, den Beschwerdeführer an der Ausübung seiner Rechte als Vater zu
hindern, weshalb sie die "custody" über ihre Tochter nicht verloren habe
(angefochtenes Urteil S. 10 f.).
Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer auch trotz der grossen Distanz zwischen
der Schweiz und Malaysia möglich gewesen, seine "guardianship" auszuüben und
die seine Tochter betreffenden Grundsatzentscheidungen zu treffen, welche die
Beschwerdegegnerin als Inhaberin der "custody" im Alltagsleben alsdann
umzusetzen hatte (angefochtenes Urteil S. 11 f.).
3.2.3 Zudem - so hebt die Vorinstanz weiter hervor - trage Art. 83 des
"Selangor Islamic Family Law Enactment 1984" den Randtitel "How right of
custody is lost". Ein solcher Verlust setze aber sachlogisch voraus, dass die
Kindsmutter die "custody" bereits innehabe, was nur möglich sei, wenn das Kind
schon geboren sei. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch mehrere Monate vor der
Geburt von A.________ von Österreich nach Malaysia übersiedelt, wozu sie im
Übrigen bereits aus fremdenpolizeilichen Gründen gezwungen gewesen sei. Der
Wohnsitzwechsel sei mithin in einem Zeitpunkt erfolgt, als die
Beschwerdegegnerin möglicherweise nicht einmal Kenntnis von ihrer
Schwangerschaft gehabt habe. Dementsprechend sei die Verlegung ihres Wohnsitzes
nach Malaysia für ihre rechtlichen Beziehungen zum Kind, welche erst mit dessen
Geburt entstanden, bedeutungslos gewesen. Nach der Geburt von A.________ sei
sie zwar noch einmal umgezogen, doch sei sie dabei innerhalb des malaysischen
Teilstaats Selangor verblieben, weshalb dieser Umzug, über welchen sie den
Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt habe, auf die Ausübung der Rechte des
Beschwerdeführers als Kindsvater keinerlei Auswirkungen gehabt habe
(angefochtenes Urteil S. 12).
3.2.4 Zusammenfassend - so schliesst die Vorinstanz - sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllt habe
(angefochtenes Urteil S. 16 f.).
Die Vorinstanz betont schliesslich, wie sich aus den Aussagen des
Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren und vor der Vorinstanz ergebe, sei
dieser davon ausgegangen, dass das Sorgerecht über A.________ beiden
Elternteilen gemeinsam zustehe. Zudem zeige sein Vorgehen, d.h. die heimliche
Wegnahme des Kindes in Abwesenheit seiner Ex-Frau, dass er sich der
Rechtswidrigkeit seines Tuns durchaus bewusst gewesen sei. Ferner vermöge er
auch aus dem Entscheid des "Syariah (Islamic) High Court" vom 4. August 2003,
mit welchem ihm das alleinige Sorgerecht über seine Tochter zugesprochen worden
sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da das Urteil - sofern überhaupt auf
dieses abzustellen sei - erst nach der Rückkehr von A.________ zu ihrer Mutter
nach Malaysia ergangen sei. Der Beschwerdeführer habe mithin vorsätzlich,
rechtswidrig und schuldhaft gehandelt (angefochtenes Urteil S. 17 ff.).

3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegnerin habe gestützt auf Art. 83 lit. c des "Selangor Islamic
Family Law Enactment 1984" ihre "custody" verloren, da sie nicht an ihren
Geburtsort, sondern in einen anderen malaysischen Teilstaat umgezogen sei. Die
gegenteilige Auffassung der Vorinstanz gründe auf einer willkürlichen
Beweiswürdigung. Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der
Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" und seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör. Schliesslich habe die Vorinstanz auch Art. 220
StGB unrichtig angewendet.
Der Beschwerdeführer präzisiert, die Frage, welchem Elternteil die elterliche
Sorge zukomme, betreffe eine tatsächliche Voraussetzung. Vorliegend habe die
Vorinstanz auf ein nicht schlüssiges Gutachten abgestellt, welches im Übrigen
ausdrücklich festhalte, dass die Rechtslage in Malaysia unklar sei und es sich
bei der im Gutachten für richtig befundenen Auffassung nur um eine von mehreren
in Malaysia vertretenen handle. Indem die Vorinstanz trotz dieser Unklarheiten
seinen Beweisantrag auf Einvernahme des wissenschaftlichen Mitarbeiters des
ISDC, B.________, abgewiesen und im Ergebnis zu seinen Ungunsten entschieden
habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz "in
dubio pro reo" verletzt. Die Beweiswürdigung sei zudem in verschiedener
Hinsicht willkürlich. Unhaltbar sei vorab, nicht auf den genauen Geburtsort,
sondern auf das Geburtsland abzustellen. Des Weiteren sei die Auslegung, wonach
die Kindsmutter ihr Sorgerecht nicht verliere, wenn sie an ihren Geburtsort
zurückkehre, widersprüchlich, denn zähle - wie die Vorinstanz annehme - einzig
die Absicht der Kindsmutter, dem Kindsvater die Ausübung seiner Aufsicht zu
verunmöglichen, so müsse konsequenterweise irrelevant sein, wohin die Mutter
ziehe, ob an den Geburtsort oder anderswo hin. Willkürlich sei ferner die
Annahme im angefochtenen Urteil, der Beschwerdeführer habe seine "guardianship"
auch von der Schweiz aus ausüben können, denn seine Tochter sei für ihn
aufgrund der immensen Distanz zwischen der Schweiz und Malaysia nicht
zugänglich gewesen.
Bei willkürfreier Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz mithin zum Schluss
kommen müssen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Sorgerecht über die gemeinsame
Tochter gestützt auf das anwendbare malaysische Recht eingebüsst habe. Die
Vorinstanz habe daher Art. 220 StGB unrichtig angewendet, denn als alleiniger
Inhaber der elterlichen Sorge habe er sich nicht des Entziehens von Unmündigen
schuldig machen können.
3.4
Umstritten ist, wie dargelegt, die Auslegung des Art. 83 lit. c des "Selangor
Islamic Family Law Enactment 1984", wonach die Kindsmutter ihre "custody" bzw.
Obhut verliert "by her changing her residence so as to prevent the father from
exercising the necessary supervision over the child, except that a divorced
wife may take her own child to her birth-place".
3.4.1 Wie die Vorinstanz vorab zutreffend ausgeführt hat, sind insoweit die
sich widersprechenden malaysischen Gerichtsurteile nicht geeignet, die
Rechtslage zu klären, da umstritten ist, welchem Urteil der Vorrang zukommt.
Die erste Instanz hat zur Frage der Auslegung des anwendbaren malaysischen
Familienrechts beim ISDC ein Gutachten eingeholt, und die Vorinstanz hat dem
Institut mehrere ergänzende Fragen zur Stellungnahme unterbreitet. Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt, indem sie in
antizipierter Beweiswürdigung von einer mündlichen Befragung des
wissenschaftlichen Mitarbeiters des ISDC, B.________, abgesehen hat, da eine
solche keinen weiteren Erkenntnisgewinn gebracht hätte.
Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf den aus der Unschuldsvermutung
abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" beruft, wonach sich das Strafgericht
nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Entgegen seinem Vorbringen ist bei der Anwendung ausländischen Rechts nicht per
se von der für ihn günstigsten rechtlichen Variante auszugehen, sondern ist der
Beurteilung die plausibelste Auslegung der malaysischen Rechtsnormen zugrunde
zu legen.
3.4.2 Das ISDC hat in seinen ergänzenden Ausführungen vom 16. August 2007 (vgl.
vorinstanzliche Akten act. 448 ff.) festgehalten, der Passus "so as to" in Art.
83 lit. c des "Selangor Islamic Family Law Enactment 1984" sei sprachlich
zweideutig. Er könne sich einerseits auf die Auswirkungen des Wohnsitzwechsels
beziehen und somit als "mit dem Ergebnis" übersetzt werden. Denkbar sei
andererseits, dass der Ausdruck auf die Motivation des Wohnortswechsels abziele
und daher "in der Absicht" bedeute. Diese zweite, motivationsbezogene Auslegung
passe besser zum allgemeinen Rahmen des islamischen Familienrechts von Malaysia
als eine auswirkungsgerichtete Deutung. Daher - so betonen die Gutachter des
ISDC - sei zu folgern, "dass die Mutter eines Kindes nach Art. 83 c) des
Selangor Islamic Family Law Enactment 1984 nur dann ihr Sorgerecht verliert,
wenn sie ihren Wohnort in der Absicht wechselt, die Ausübung der erforderlichen
väterlichen Aufsicht dadurch zu verhindern".
Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, es sei auf die Absicht
der Kindsmutter abzustellen, nicht zu beanstanden. Diese Deutung steht nicht
nur in Einklang mit der Auffassung des ISDC, sondern lässt sich auch auf eine
grammatikalische ("so as to") und teleologische Auslegung stützen. Insbesondere
erscheint es unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls geboten, dass eine Mutter
das Sorgerecht über ihr Kleinkind nicht leichthin verwirkt. Entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers steht eine solche Auslegung ferner auch nicht
in Widerspruch zur Bestimmung, wonach im Fall einer Rückkehr der Kindsmutter an
ihren Geburtsort selbst bei böser Absicht kein Verlust der "custody" eintreten
soll, ist doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das
malaysische Recht insoweit annimmt, dass die Absicht, den Kindsvater an der
Rechtsausübung zu hindern, diesfalls nicht realisiert werden kann, da die
Kindsmutter - und damit auch das Kind - an ihrem Geburtsort auffindbar bleibt.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die Geburt und
den Verbleib der gemeinsamen Tochter orientiert, so dass er sie in Malaysia
auch besuchen konnte. Mangels Absicht, ihn an der Ausübung seines Sorgerechts
zu hindern, hat die Beschwerdegegnerin ihre "custody" über A.________ somit
nicht verloren, weshalb der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art.
220 StGB auch nicht zur Mitnahme des Kindes berechtigt war.
Bei diesem Ergebnis kann daher insbesondere offen gelassen werden, ob, wie die
Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer trotz der grossen räumlichen Distanz
seine "guardianship" über die gemeinsame Tochter auch von der Schweiz aus
ausüben konnte. Des Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer mit der
Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin die "custody"
über ihre Tochter auch deshalb nicht habe verlieren können, weil der Umzug nach
Malaysia bereits vor der Geburt des Kindes und damit vor der Entstehung des
Kindesverhältnisses erfolgt sei (E. 3.2.3 hiervor), in keiner Weise
auseinander.
3.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den
objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllt hat, indem er seine Tochter
unter Missachtung der Rechte der Beschwerdegegnerin als Mitinhaberin der
elterlichen Sorge aus deren Haushalt in Malaysia weggenommen und in die Schweiz
verbracht hat.
Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen hat, hat der Beschwerdeführer
(eventual-)vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, was von ihm im
Übrigen auch nicht explizit bestritten wird.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen seine Verurteilung zur
Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 800.-- an die Beschwerdegegnerin.
Der angefochtene Entscheid verletze Art. 9 BV, weil es an einer Grundlage für
die Zusprechung einer Entschädigung fehle. Da er vom Vorwurf der qualifizierten
Entführung gemäss Art. 183 StGB freigesprochen worden sei, gelte die
Beschwerdegegnerin als mehrheitlich unterliegend. Zudem habe sie sich weder
persönlich noch über ihren Rechtsvertreter am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligt, weshalb ihr auch keine Kosten entstanden seien. Des Weiteren sei die
Vorinstanz insoweit der ihr aus Art. 29 BV erwachsenden Begründungspflicht
nicht nachgekommen (Beschwerde S. 21 f.).

4.2 Gemäss § 157 Abs. 1 StPO/BS kann der unterliegenden Partei auf Antrag der
Gegenpartei eine angemessene Entschädigung für deren Vertretung oder
Verbeiständung auferlegt werden.
Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als er anders als im
erstinstanzlichen Verfahren nicht "nur" des versuchten, sondern des vollendeten
Entziehens von Unmündigen schuldig erklärt worden ist. Entgegen seiner
Auffassung bietet damit § 157 Abs. 1 StPO/BS grundsätzlich eine hinreichende
gesetzliche Grundlage, ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die
Gegenpartei zu verpflichten.
Allerdings hat die Beschwerdegegnerin im zweitinstanzlichen Verfahren keinen
Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt und weder Eingaben
gemacht noch an der Verhandlung teilgenommen. Indem die Vorinstanz in dieser
Konstellation den Beschwerdeführer trotz fehlenden Antrags und nachgewiesener
Aufwendungen der Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet hat, dieser eine
Entschädigung von Fr. 800.-- auszurichten, hat sie § 157 Abs. 1 StPO/BS
willkürlich angewendet.

5.
Der Beschwerdeführer obsiegt damit einzig, soweit er für das zweitinstanzliche
Verfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 800.-- an die
Beschwerdegegnerin verurteilt worden ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Januar 2008 insoweit
aufgehoben, als der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zur
Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 800.-- an die Beschwerdegegnerin
verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner