Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.70/2008
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6B_70/2008/bri

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom
4. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 6. September 2005, um 17.14
Uhr, auf der Kantonsstrasse in Galgenen innerorts mit einem Lieferwagen die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten. Das
Bezirksgericht March büsste ihn mit Urteil vom 22. Dezember 2006 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 600.--. Dieses Urteil wurde durch die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bestätigt. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, inwieweit der angefochtene Akt
Recht verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Entscheid der
Vorinstanz vom 4. Dezember 2007 befasst, ist darauf nicht einzutreten. Er
rügt angebliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung. Er nennt indessen kein Grundrecht, welches durch
die Vorinstanz verletzt worden sein könnte, weshalb die Beschwerde insoweit
den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur
bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E.
1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E.
5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste
darlegen, dass eine solche qualifizierte Unrichtigkeit vorliegt. Dies tut er
nicht, und seine Beschwerde beschränkt sich auf Kritik, wie sie im Rahmen
einer Appellation geübt werden könnte, und die im vorliegenden Verfahren
nicht zulässig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3). So macht er z.B. im Zusammenhang
mit der angeblichen Verletzung der Eidgenössischen Messmittelverordnung
geltend, der Gutachter habe wohl die Fragen der Präsidentin beantwortet,
"aber die erforderliche Prüfung des Sachverhalts unterlassen" (Beschwerde S.
6 lit. i). Dieser Vorwurf stellt eine reine Behauptung dar, aus der sich
nicht ergibt, dass und inwieweit es willkürlich war, auf die Darlegungen des
Gutachters abzustellen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn