Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.709/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_709/2008/sst

Urteil vom 29. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 11. August 2008 (Geschäfts-Nr. NS080018/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Beim Versand der Verfügung betreffend Kostenvorschuss, die die
Beschwerdeführerin auf der Post nicht abgeholt hat, wurde übersehen, dass sie
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Der Umstand, dass sie den
Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens folglich irrelevant.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine unter anderem wegen
Körperverletzung eingereichte Strafanzeige hin keine Strafuntersuchung eröffnet
wurde. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die Beweiswürdigung unter anderem
fest, eine zum Beweis eingereichte Tonbandaufnahme sei von schlechter Qualität.
Eine rassistische Äusserung oder die Planung der Nichtbehandlung der
Beschwerdeführerin gehe daraus jedenfalls nicht hervor. Der Tonfall der Stimmen
erwecke vielmehr den Eindruck, dass diese die Beschwerdeführerin beschwichtigen
wollten (angefochtener Entscheid S. 4). Diese tatsächliche Feststellung kann
vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufnahme sei zwar leise, aber
bei genauem Hinhören seien die Beweise zu verstehen. Die Vorinstanz habe wohl
die technischen Möglichkeiten, das Gespräch qualitativ gut verständlich heraus
zu holen. Diese Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz könnte allenfalls
vor einem Gericht mir voller Prüfungsbefugnis vorgebracht werden. Vor
Bundesgericht ist sie indessen unzulässig, weil sich daraus nicht ergibt, dass
die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die Beschwerdeführerin
gibt denn auch nicht an, welche technischen Möglichkeiten der Vorinstanz zur
Verbesserung der Tonqualität zur Verfügung hätten gestanden haben sollen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Kostenauflage durch die Vorinstanz
mit dem Hinweis darauf bemängelt, dass sie Sozialhilfeempfängerin sei, sagt sie
nicht, welche Bestimmung bzw. welches Grundrecht eine solche Kostenauflage
ausgeschlossen hätten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht hinreichend
begründet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn