Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.704/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_704/2008/sst

Urteil vom 26. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
nebenamtlicher Bundesrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Stephan Huber,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
SVG-Widerhandlungen (einfache Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 28.
Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 11. Juni 2005 auf der Ibergereggstrasse in seinem
Personenwagen Mercedes in Richtung Ibergeregg. Dabei schloss er zu einem
Personenwagen Mitsubishi auf, der hinter einem Viehtransporter mit Anhänger mit
ca. 30 km/h bergwärts fuhr. Mit der Absicht, den Mitsubishi zu überholen,
betätigte X.________ die Lichthupe und setzte zum Überholen an, wobei die
beiden Personenwagen seitlich zusammenstiessen.
Der Lenker des Mitsubishi wurde am 20. April 2007 vom Kantonalen Strafgericht
Schwyz wegen ungenügenden Rechtsfahrens mit Fr. 200.-- gebüsst.

B.
Das Bezirksgericht Schwyz verurteilte X.________ am 7. September 2007 wegen
unvorsichtigen Überholens zu Fr. 200.-- Busse, ersatzweise zu zwei Tagen
Freiheitsstrafe.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde des Gebüssten wies das Kantonsgericht Schwyz am 28.
Juli 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt. Die Unfallfahrzeuge
seien nicht 10 m, sondern 13.8 m vor ihrer Endlage gleichauf gewesen. Zudem sei
die Vorinstanz von zu grossen Breiten der Fahrzeuge ausgegangen. Diese würden
ohne die Seitenspiegel zusammen eine Breite von ca. 3.4 m aufweisen.
Die Vorinstanz ging in Übereinstimmung mit dem Gutachter und den Ausführungen
des Beschwerdeführers davon aus, die Unfallfahrzeuge seien 10 m vor ihrer
Endlage parallel gefahren (angefochtener Entscheid S. 4 f., lit. b/aa). Als
Breite der beiden Fahrzeuge nahm sie 3.55 m an (a.a.O., S. 5), während der
Beschwerdeführer diese gar mit 3.60 m angegeben hatte (Nichtigkeitsbeschwerde
an das Kantonsgericht Schwyz, S. 7).

2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen
und Beweismittel, welche bereits anlässlich des vorinstanzlichen Entscheides
Bestand hatten und nicht vorgebracht wurden, dürfen vor Bundesgericht nicht
mehr geltend gemacht werden. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel
vorgebracht, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gegeben hat. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
weiteres hätten vorgebracht werden können. Dies ergibt sich zwingend aus der
Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (BGE
134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweisen).

2.3 Um zu belegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Strassenbreite von 5.35
m regelkonform hätte überholen können, legt er seinen Berechnungen teilweise
neue Behauptungen zugrunde. Er macht geltend, die Unfallfahrzeuge seien 13.8 m
vor ihrer Endlage gleichauf gewesen und würden eine Breite von 3.4 m aufweisen.
Er legt aber nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu diesen
neuen Behauptungen Anlass gegeben hätte. Diese stehen zudem mit seinen eigenen
Angaben anlässlich des kantonalen Verfahrens in Widerspruch. Deshalb sind die
entsprechenden Rügen und die Tafeln, mit denen er seine neuen Vorbringen
illustriert, neue Tatsachen, für die der Entscheid der Vorinstanz keinen Anlass
gab. Sie sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig.
Im Übrigen sind für die Berechnung der Breite der beiden Fahrzeuge die
Seitenspiegel miteinzubeziehen.

2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte seine Geschwindigkeit beim
Überholen von 50 km/h noch weiter bis auf 67 bzw. 71 km/h beschleunigt. Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie eine
konstante anstatt eine beschleunigte Geschwindigkeit angenommen habe.
Auch die Hypothese einer beschleunigenden Geschwindigkeit über 50 km/h hinaus
ist neu. Im vorinstanzlichen Verfahren argumentierte der Beschwerdeführer
ausschliesslich mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Da er auch nicht
darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zum Novum geboten
hätte, ist auf die Rüge nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Reaktionszeit
nicht berücksichtigt, die er während des Überholmanövers gebraucht habe, um
dieses abzubrechen und mit Bremsen zu beginnen. Daraus folge, dass sich die
beiden Fahrzeuge in Wirklichkeit 6.94 m weiter talwärts auf gleicher Höhe
befanden, als dies von der Vorinstanz angenommen worden sei. Dadurch habe sie
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

3.2 Die Vorinstanz stützt sich für die Berechnung der Stelle, wo sich die
beiden Fahrzeuge auf derselben Höhe befunden haben, auf den erwähnten
Gutachter. Dieser berücksichtigte für die Berechnung des Ortes, wo die
Kollision der Unfallfahrzeuge stattfand, eine Reaktionszeit (angefochtener
Entscheid S. , S. 4 f., mit Verweis auf U-act. 1-5 Ziff. 6.1). Damit erweist
sich die Rüge als unbegründet.

4.
4.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, an den tatsächlichen
Voraussetzungen des vorinstanzlichen Urteils seien Zweifel vorhanden, so dass
es auch unter diesem Aspekt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem
Freispruch des Beschwerdeführers kommen müsse.

4.2 Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, inwiefern die Vorinstanz den
gerügten Grundsatz verletzt haben soll. Seine Ausführungen erschöpfen sich in
einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen
damit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner