Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.703/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_703/2008/sst

Urteil vom 14. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 14. Juli 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 4. August 2007 in Villmergen ausserorts
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug einer
Sicherheitsmarge um 22 km/h überschritten. Das Gerichtspräsidium Bremgarten
büsste ihn am 15. Januar 2008 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit
Fr. 400.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Eine dagegen
gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil
vom 14. Juli 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er
beantragt ein faires Urteil und eine Entschädigung (Beschwerde S. 7).

2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer sein Begehren
anzugeben bzw. einen Antrag zur Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aus
seiner Eingabe ist ein solcher Antrag (Freispruch oder mildere Bestrafung)
nicht ersichtlich. Es ist fraglich, ob unter diesem Gesichtswinkel auf die
Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offen bleiben.
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den ihm vorgehaltenen
Sachverhalt im wesentlichen anerkannt (angefochtener Entscheid S. 4 mit Hinweis
auf KA act. 41: "Ich war zu schnell, wie schnell, weiss ich nicht.").
Angesichts der an ihn gerichteten klaren Frage, mit welcher Geschwindigkeit er
gefahren sei, kann von einer "verfänglichen Fragestellung" (Beschwerde S. 2)
nicht die Rede sein. Mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich anerkannt
hat.
Der Beschwerdeführer zweifelt daran, dass die Messung seiner Geschwindigkeit
korrekt durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 3). Diesen Einwand hat er vor
der Vorinstanz nicht mehr erhoben (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2), Er
kann damit heute nicht gehört werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gerichtspräsident von Bremgarten
sei befangen gewesen (Beschwerde S. 6), ist nicht ersichtlich, dass er die Rüge
bereits vor der Vorinstanz erhoben hätte. Im Übrigen sind die Vorbringen
("Befangenheit durch politische und kommunale Interessen") offensichtlich
unbegründet.
Gesamthaft gesehen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Den zum Teil unverständlichen
Ausführungen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der angefochtene
Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen würde. Die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn