Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.697/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_697/2008/sst

Urteil vom 12. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 8. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ficht mit Schreiben an den Vorsitzenden der Vorinstanz
deren Urteil vom 8. Juli 2008 an, da er unschuldig sei, und er beantragt, er
sei freizusprechen. Er verweist mehrfach auf das Bundesgericht, weshalb davon
auszugehen ist, dass er Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG erheben will. Mit der
reinen Behauptung, unschuldig zu sein, lässt sich indessen nicht darlegen, dass
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
festgestellt oder eine Rechtsverletzung in Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
begangen habe. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn