Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.695/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_695/2008/sst

Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 12. August 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige gegen zwei
Beamte einer Strafanstalt wegen Unterdrückung von Urkunden und eventueller
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nicht eingetreten wurde. Da die
Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der
Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 BGG. Er wurde durch das angezeigte Verhalten auch nicht in
seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt und ist deshalb kein Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht
Opfer ist, ist er jedoch zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133
IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Nachdem er aufgefordert wurde, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, teilte er mit, er sei dazu aus finanziellen Gründen nicht in der
Lage. Die Eingabe ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
entgegenzunehmen. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen,
weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren, auf welche Möglichkeit der
Beschwerdeführer in der Kostenvorschussverfügung im Übrigen hingewiesen wurde.
Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn