Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.691/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_691/2008/sst

Urteil vom 20. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner 1,
vertreten durch Fürsprecher Peter Wüthrich,
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner 2.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 16. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Firma A.________ AG wurde im Rahmen des Ende August 2004 in Angriff
genommenen Umbaus der Liegenschaft B.________strasse 9 in Biel mit der
Ausführung der Abbrucharbeiten beauftragt. Y.________ war als Bauführer für die
Baustelle zuständig und für die Durchführung der Arbeiten sowie die
Arbeitssicherheit verantwortlich. Wegen der Grösse der Baustelle wurde auch
Hilfspersonal anderer Unternehmungen, darunter X.________, beigezogen. Am 1.
September 2004 hatte X.________ im Zuge der Abbrucharbeiten auf einem ca. 1.90
Meter breiten und 3.60 Meter hohen, durch keine Abschrankung gesicherten
Vordach das ihm von anderen Arbeitern im Gebäude durchs Fenster gereichte
Material in eine entlang des Gebäudes bereit gestellte Mulde zu werfen. Während
der Verrichtung dieser Arbeit stürzte er vom Vordach und zog sich schwere
Verletzungen, unter anderem ein schweres Schädel-Hirntrauma mit
Schädelbasisfraktur zu. Infolge dieser Verletzungen ist X.________ dauernd
arbeitsunfähig.

B.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen Y.________ die Strafverfolgung
eröffnet und der Sachverhalt dem Einzelrichter des Gerichtskreises II
Biel-Nidau überwiesen. Dieser sprach Y.________ am 12. Dezember 2007 von der
Anschuldigung des Nichtanbringens des erforderlichen Seitenschutzes bei
ungeschützten Stellen bei einer Arbeitshöhe von mehr als zwei Metern sowie von
der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von
X.________ frei. Die Zivilklage wies er zurück.
Auf eine von X.________ erhobene Appellation stellte das Obergericht des
Kantons Bern mit Urteil vom 16. Mai 2008 fest, das angefochtene Urteil sei
insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Zivilklage zurückgewiesen worden
sei. Im Strafpunkt bestätigte es den erstinstanzlichen Freispruch.

C.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das
obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1).
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist das Opfer zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes gilt jede Person, die durch eine Straftat in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
worden ist (Art. 2 Abs. 1 aOHG; vgl. nunmehr Art. 1 Abs. 1 OHG vom 23. März
2007), unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich
schuldhaft verhalten hat (BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 129 IV 95 E. 3.1).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Opfer der angeklagten schweren
Körperverletzung in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt.
Er hat am kantonalen Verfahren als Privatkläger teilgenommen und hat gegen das
erstinstanzliche Urteil die Appellation erklärt. Er ist durch den Entscheid
auch zweifellos in seinen zivilen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen
betroffen (Art. 45 und 47 OR). Auf seine Beschwerde kann daher eingetreten
werden.

2.
2.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, auf dem Vordach, von welchem der
Beschwerdeführer gestürzt ist, sei keine Absturzsicherung notwendig gewesen.
Die vom Beschwerdeführer an jener Stelle zu verrichtenden Arbeiten hätten nur
kurze Zeit gedauert. Es habe sich bei den von ihm auszuführenden Arbeiten somit
um solche von geringem Umfang im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bei Bauarbeiten in der Fassung vom 29. März 2000 (Bauarbeitenverordnung,
aBauAV; AS 2000, 1403) gehandelt. Bei solchen Arbeiten müsse eine für kurze
Zeit auf einem Dach arbeitende Person nur durch bestimmte Vorkehren gesichert
werden, wenn eine der in Art. 30 Abs. 1 lit. a - c aBauAV aufgeführten
Voraussetzungen erfüllt sei. Ein derartiger Fall liege hier nicht vor. Das
Vordach weise keinerlei Neigung auf und stehe horizontal zur Fassade. Ausserdem
betrage die Absturzhöhe weniger als 5 Meter. Zudem habe auch keine Gleitgefahr
im Sinne von Art. 30 Abs. 2 aBauAV bestanden. Eine solche sei nur anzunehmen,
wenn aufgrund der Beschaffenheit der Oberfläche des Daches, seiner Neigung oder
der speziellen Bauweise die Gefahr des Abrutschens bestehe. Eine wetterbedingte
Gleitgefahr werde von der Bestimmung nicht erfasst. Die Nichtanbringung einer
Sicherungsvorkehr stelle daher keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von
Art. 12 Abs. 3 StGB dar, weshalb der Vorwurf der Fahrlässigkeit entfalle
(angefochtenes Urteil S. 6 ff.; erstinstanzliches Urteil, Strafakten S. 191
ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der
Beschwerdegegner hätte als Verantwortlicher für die Sicherheit auf der
Baustelle beim fraglichen Vordach eine Absturzsicherung anbringen müssen. Bei
Dacharbeiten von geringem Umfang gemäss Art. 30 Abs. 1 aBauAV dürfe bei
Dachneigungen bis 25 Grad und Absturzhöhen von weniger als 5 Metern nicht
überhaupt auf Sicherungen verzichtet werden, sondern es käme die allgemeine
Regel von Art. 26 aBauAV zur Anwendung. Die Absturzhöhe habe 3.60 Meter
betragen und habe daher deutlich über der Maximalhöhe von 2 Metern gemäss Art.
14 und 30 Abs. 2 aBauAV bzw. 3 Metern gemäss Art. 26 aBauAV gelegen. Zudem
hätte er die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen gemäss den damals geltenden
Richtlinien für Rückbau- und Abbrucharbeiten beachten müssen. Damit habe er
gegen die Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfällen verstossen und sich der
fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht (Beschwerde S. 9).

3.
3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung
von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach
der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen
Verhältnissen angemessen sind. Die gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG erlassene
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141)
legt die die für die Sicherheit erforderlichen Massnahmen im Einzelnen fest.
Die im zu beurteilenden Fall anwendbare Bauarbeitenverordnung in der Fassung
vom 29. März 2000 (AS 2000, 1403; angefochtenes Urteil S. 7; vgl. nunmehr BauAV
vom 29.6.2005) enthält im 2. Kapitel zunächst "Bestimmungen für alle
Bauarbeiten". Als allgemeine Anforderung an die Sicherheit von Arbeitsplätzen
legt Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV fest, dass Absturzsicherungen im Sinne der
Art. 14-18 aBauAV anzubringen sind. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2.
Kapitels über Absturzsicherungen verlangen in Art. 15 Abs. 1 aBauAV bei
ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern und bei
solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen die Verwendung eines aus
Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehenden Seitenschutzes (Art. 14
aBauAV). Bei Hochbauarbeiten, die eine Absturzhöhe von 3 Metern überschreiten,
ist nach Art. 17 aBauAV ein Fassadengerüst zu erstellen. Wo das Anbringen eines
Seitenschutzes oder eines Gerüsts technisch nicht möglich oder zu gefährlich
ist, sind gemäss Art. 18 Abs. 1 aBauAV Fanggerüste, Schutznetze,
Seilsicherungen oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu verwenden.
In ihrem 3. Kapitel enthält die Bauarbeitenverordnung besondere "Bestimmungen
für Arbeiten auf Dächern". Die Vorschriften im 1. Abschnitt handeln vom Schutz
vor Stürzen über den Dachrand. Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBauAV sind an Dachrändern
ab einer Absturzhöhe von 3 Metern Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu
verhindern, die in den Art. 27-29 näher umschrieben sind. Gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. a aBauAV sind bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei
Personenarbeitstage dauern, bei Dachneigungen bis 25 Grad erst ab einer Höhe
von mehr als 5 Metern Absturzsicherungen nach Art. 18 aBauAV notwendig
(Fanggerüste, Schutznetze, Seilsicherungen oder gleichwertige
Schutzmassnahmen). Sind diese Massnahmen nicht möglich, so sind ein
Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Gemäss Abs. 2 derselben
Bestimmung sind bei Gleitgefahr solche Massnahmen bereits bei Absturzhöhen von
2 Metern zu treffen.
Nach den Bestimmungen über Rückbau- und Abbrucharbeiten gemäss Art. 60 BauAV in
der Fassung vom 29. Juni 2005, welche im Wesentlichen den Vorschriften der
früheren Richtlinien der SUVA entsprechen (angefochtenes Urteil S. 7;
erstinstanzliches Urteil S. 10, Untersuchungsakten S. 102), müssen die
erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BauAV).

3.2 Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen befand sich der
Beschwerdeführer am Unfalltag auf einem ca. 1.90 Meter breiten und 3.60 Meter
hohen Vordach des Gebäudes und hatte von dort das ihm von Mitarbeitern durchs
Fenster gereichte Abbruchmaterial in die entlang des Vordachs bereit gestellten
Mulden zu werfen. In diesem Punkt nehmen die kantonalen Instanzen zu Recht an,
der Sachverhalt sei im Lichte der Bestimmungen über Arbeiten auf Dächern der
Bauarbeitenverordnung zu würdigen (angefochtenes Urteil S. 7 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 10, Untersuchungsakten S. 192). Nach den Aussagen
des in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Sachverständigen der
SUVA umfassen die Bestimmungen von Art. 26 ff. aBauAV sämtliche Arbeiten an und
auf Dächern (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Untersuchungsakten S. 173/174)
und beschränken sich nicht auf eigentliche Spezialarbeiten wie
Dachdeckerarbeiten oder Spenglerarbeiten an Dachtraufen, wie der
Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 6), zumal auch derartige Arbeiten häufig
nicht von den Spezialisten selbst, sondern von Hilfskräften ausgeführt werden.
Es trifft allerdings zu, dass die Bauarbeitenverordnung mit der Bestimmung für
Arbeiten auf Dächern eine weniger strenge Regelung schafft als für andere
absturzgefährdete Stellen. Denn gemäss Art. 26 Abs. 1 aBauAV sind an
Dachrändern erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern Schutzvorkehren zu treffen,
während Art. 15 Abs. 1 aBauAV solche schon bei ungeschützten Stellen mit einer
Absturzhöhe von mehr als 2 Metern vorschreibt. Dieses Ergebnis, das auch aus
der aktuellen Fassung der Bauarbeitenverordnung folgt (Art. 15 Abs. 1 und Art.
28 Abs. 1 BauAV), mag, wie der erstinstanzliche Richter ausführt, nur schwer
nachvollziehbar sein. Es entspricht aber jedenfalls der gesetzlichen Regelung,
für welche sich, wie aus den Aussagen des Sachverständigen erhellt, durchaus
auch gute Gründe anführen lassen (erstinstanzliches Protokoll,
Untersuchungsakten S. 173 f.).
Nicht zu beanstanden ist auch der Schluss der Vorinstanz, dass die für Arbeiten
auf Dächern geltenden speziellen Bestimmungen von Art. 26 ff. aBauAV die
Anwendung der allgemeinen Vorschriften des 4. Abschnitts der
Bauarbeitenverordnung ausschliessen (angefochtenes Urteil S. 8;
erstinstanzliches Urteil S. 10, Untersuchungsakten S. 192). Auf den zu
beurteilenden Fall kommen somit allein die Art. 26 ff. aBauAV zur Anwendung.
Zutreffend haben die kantonalen Instanzen ferner angenommen, die vom
Beschwerdeführer auf dem Vordach ausgeübte Betätigung sei eine Arbeit von
geringem Umfang im Sinne von Art. 30 aBauAV, die gesamthaft weniger als zwei
Personenarbeitstage in Anspruch genommen habe. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist hiefür nicht die Dauer des gesamten Auftrages
massgeblich, sondern allein der Umfang der auf dem Dach selbst ausgeführten
Arbeiten. Dass sich die Abbruch- und Rückbauarbeiten über mehrere Wochen
hingezogen und einen derart grossen Umfang angenommen haben, dass verschiedene
Unternehmen einbezogen werden mussten, ist daher ohne Bedeutung. Massgeblich
ist, dass der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall allein und für die
Dauer lediglich eines Tages auf dem Vordach beschäftigt war. Die Vorinstanz hat
daher Art. 30 Abs. 1 aBauAV zu Recht angewendet (angefochtenes Urteil S. 9).
Aus lit. a dieser Bestimmung folgt e contrario, dass bei Dachneigungen von
weniger als 25 Grad und bei Absturzhöhen bis zu 5 Metern auf eine
Absturzsicherung verzichtet werden kann (vgl. hiezu auch die Publikation der
SUVA "Arbeiten auf Dächern"). Die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 aBauAV, wie sie
der Beschwerdeführer befürwortet, würde in diesen Fällen dazu führen, dass die
Ausnahmeregelung von Art. 30 aBauAV aus den Angeln gehoben würde, da danach
eine Sicherung ja bereits ab einer Absturzhöhe von 3 Metern notwendig wäre.
Abgesehen davon lassen sich die von der Bauarbeitenverordnung vorgesehenen
Sicherungsmassnahmen nicht in eine Stufenfolge im Sinne einfacherer und
aufwändigerer Schutzvorkehren bringen, wie der Beschwerdeführer annimmt
(Beschwerde S. 9). Die in Art. 18 aBauAV als Absturzsicherungen vorgesehenen
Fanggerüste, Schutznetze oder Seilsicherungen sind nicht einfachere Massnahmen
als ein Seitenschutz gemäss Art. 14 aBauAV oder ein Gerüst im Sinne von Art. 17
und 35 ff. aBauAV, sondern stehen gleichrangig neben einander. Die einzelnen
Sicherungsmassnahmen unterscheiden sich lediglich danach, ob es sich um eine
Kollektivschutzeinrichtung (Seitenschutz, Dachfangwand, Auffangnetz,
Fassadengerüst) handelt, welche teilweise auch angebracht ist, wenn bloss zwei
Arbeiter für kurze Zeit auf dem Dach tätig sind, oder um persönliche
Schutzausrüstungen (Rückhalte- oder Auffangsysteme). Die Vorkehren gemäss Art.
18 aBauAV kommen zum Zug, wenn das Anbringen eines Seitenschutzes oder eines
Gerüsts technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 f.) führen auch
die früheren Richtlinien der SUVA über Rückbau- und Abbrucharbeiten zu keinem
anderen Ergebnis (vgl. nunmehr Art. 60 ff. BauAV), da, soweit Abbrucharbeiten
auf Dächern in Frage stehen, wiederum die Bestimmungen von Art. 26 ff. aBauAV
(Art. 28 ff. BauAV) zur Anwendung gelangen (vgl. angefochtenes Urteil S. 8).
Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, wenn sie annimmt,
die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 aBauAV seien nicht
erfüllt. Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass eine Gleitgefahr
nicht generell unbeachtlich ist, wenn sie durch die Witterungsverhältnisse
bedingt ist (angefochtenes Urteil S. 10 f.; Beschwerde S. 7 f.). Eine relevante
Gleitgefahr im Sinne der genannten Bestimmung lässt sich zumindest bei
schneebedeckten oder vereisten Dachflächen nicht von vornherein ausschliessen.
Doch muss danach differenziert werden, welche Neigung das Dach aufweist. Ergibt
sich die Gefahr des Ausgleitens lediglich aufgrund der Nässe wegen
vorangegangenen Regens, darf eine relevante Gleitgefahr im Sinne von Art. 30
Abs. 2 aBauAV jedenfalls bei einem keinerlei Neigung aufweisenden
Beton-Flachdach (Untersuchungsakten S. 74, 13 f.; vgl. aber S. 82) verneint
werden.
Bei diesem Ergebnis ist auch keine Verletzung von Art. 82 Abs. 1 UVG erkennbar.
Denn wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, führt die Bauarbeitenverordnung in
Präzisierung der genannten Gesetzesbestimmung die für die Sicherheit
erforderlichen Massnahmen aus. Daraus lassen sich diejenigen Konstellationen
ableiten, bei welchen auf entsprechende Massnahmen verzichtet werden kann
(angefochtenes Urteil S. 7). Soweit der Verzicht auf eine Sicherungsmassnahme
im Einklang mit der Bauarbeitenverordnung steht, ergibt sich mithin keine
Verletzung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung.
Insgesamt hat der Beschwerdegegner somit nicht gegen die Bestimmungen der
Bauarbeitenverordnung verstossen, indem er auf eine Absturzsicherung verzichtet
hat. Damit entfällt der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung. Das
angefochtene Urteil ist aus diesen Gründen bundesrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog