Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.68/2008
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6B_68/2008 /hum

Urteil vom 29. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Arnold,

Ehrverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug,
Berufungskammer, vom 28. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Wegen schriftlicher Äusserungen, die im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner
Ehe stehen, wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil wegen übler
Nachrede zu Fr. 500.-- Busse bzw. im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens
ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Er macht geltend, er
habe das Leben von seiner Ehefrau und ihm zu Papier gebracht und sei sicher,
dass darin die Wahrheit erkennbar sei. Damit ist er nicht zu hören, denn in
der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Schuldspruch das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Dass und inwieweit insbesondere die Erwägungen 2.3 (Qualifizierung der
einzelnen Textpassagen) und 3.4 (Zulassung zum Entlastungsbeweis) des
angefochtenen Entscheides eine solche Rechtsverletzung beinhalten könnten,
ergibt sich aus dem Papier vom 14. Februar 2006 nicht. Weiter behauptet der
Beschwerdeführer, das Gericht habe Protokolle ohne sein Wissen abgeändert. Da
er nicht darlegt, um welche Protokolle es geht und inwieweit sie abgeändert
worden sein sollen, genügt auch diese Rüge den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da er am
Verfahren vor Bundesgericht nicht beteiligt ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Zug,
Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn