Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.688/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_688/2008

Urteil vom 2. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 29. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid wurde am 1. Februar 2008 versandt. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, er sei ihr am 5. August 2008 "durch Anklebung
an der Tür" bekannt geworden. Wir es sich damit und mit der Fristwahrung
verhält, muss nicht geprüft werden, weil sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet erweist.

2.
Nach dem Tod ihres Ehemannes liess die Beschwerdeführerin bei einer Bank nach
Bankkonten suchen. Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass bei der Bank Konten,
die auf ihren Namen gelautet hätten, mittlerweile saldiert worden seien,
reichte die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl stellte die Untersuchung indessen ein. Die fragliche Kontoinhaberin
habe wohl denselben Namen aufgewiesen wie die Beschwerdeführerin, jedoch ein
anderes Geburtsdatum. Neben den erheblichen Zweifeln daran, dass die
Beschwerdeführerin die Kontoinhaberin sei, lasse sich auch sonst weder der
Verdacht des Betrugs noch einer anderen strafbaren Handlung erhärten. Im
angefochtenen Entscheid wurde ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war, weil der Beschwerdeführerin keine Geschädigtenstellung
im Sinne des kantonalen Verfahrensrechts zukomme. Dagegen richtet sich die
vorliegende Beschwerde.
Die Vorinstanz führt zur Frage der Geschädigtenstellung unter anderem aus, aus
der Rekursschrift erhelle, dass die Beschwerdeführerin die Konten nicht selber
eröffnet habe. Ihren Ausführungen könne nicht schlüssig entnommen werden,
weshalb eine Drittperson für sie und ohne ihre Kenntnis ein Konto bei einer
Bank eröffnen sollte. Weder die zahlreichen nach dem Tod ihres Ehemannes
erfolgten Kontobewegungen noch die Saldierung der Konten seien ihr bekannt
gewesen. Ferner habe die bei der Bank registrierte Kontoinhaberin ein anderes
Geburtsdatum und eine andere Adresse als die Beschwerdeführerin aufgewiesen.
Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz
des gleichlautenden Namens nicht die Kontoinhaberin sei. Folglich sei sie durch
die Buchungen und die Saldierungen der Konten nicht geschädigt worden
(angefochtener Entscheid S. 5 E. 4).
Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und können vor Bundesgericht nur
bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4
mit Hinweisen). Dass Willkür in diesem Sinn vorliegt, ist von der
Beschwerdeführerin genau darzulegen. Kritik, wie sie vor einer Instanz mit
voller Kognition vorgebracht werden könnte, genügt als Begründung einer
Beschwerde vor Bundesgericht nicht.
Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift
beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik, ohne dass sich daraus
ergäbe, dass die Verneinung der Geschädigteneigenschaft der Beschwerdeführerin
willkürlich wäre. So führt diese aus, aus den Ausführungen des angefochtenen
Entscheids gehe in keiner Weise mit Sicherheit hervor, dass sie nicht die
Inhaberin der Bankkonten sei, denn mit Ausnahme von Geburtsdatum und Adresse
seien ihre persönlichen Daten und diejenigen der Inhaberin der Konten identisch
(Beschwerde S. 4). Aus diesem Vorbringen kann höchstens geschlossen werden,
dass die Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls vertretbar sein könnte,
indessen nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre.
Die Frage, welche Bankdaten der Beschwerdeführerin herausgegeben werden müssen,
ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Damit kann sich das
Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht befassen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn