Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.686/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_686/2008 /hum

Urteil vom 16. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
Dr. Alex Hediger,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Verjährung (Bannbruch, Steuerhinterziehung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 16. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ züchteten ab 1994/95 im Elsass Pferde und verkauften
diese auch in die Schweiz. Eine Untersuchung der Zollkreisdirektion Basel
ergab, dass zwischen 1996 und 1999 zahlreiche dieser Pferde illegal über
Grenzübergänge oder für den Warenverkehr geschlossene Zollstrassen zwischen
Boncourt und Basel St. Louis in die Schweiz eingeführt wurden.

Die Zollkreisdirektion Basel nahm gegen A.________ und B.________ sowie
zahlreiche weitere Personen, darunter C.________ und D.________,
Schlussprotokolle auf, in denen sie ihnen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz,
das Tierseuchengesetz, die Mehrwertsteuerverordnung und das
Mehrwertsteuergesetz zur Last legte.

Mit Verfügungen vom 31. Januar 2002 wurden A.________, B.________, C.________,
D.________ und weitere Personen für die hinterzogenen Abgaben
leistungspflichtig erklärt.

B.________, C.________ und D.________ fochten diese Verfügungen an. Über die
Beschwerden von B.________ und C.________ entschied die Oberzolldirektion am
19. Mai 2004 bzw. am 17. November 2004; die Entscheide erwuchsen in
Rechtskraft. In Sachen D.________ entschied die Eidgenössische
Zollrekurskommission am 29. September 2005 letztinstanzlich.

Am 11. Oktober 2006 überwies die Eidgenössische Oberzolldirektion die
Anklageschrift gegen A.________, B.________ und C.________ an das zuständige
Gericht des Kantons Basel-Landschaft zur gerichtlichen Beurteilung. Alle
übrigen Fälle wurden durch verwaltungsstrafrechtlichen Entscheid der
Zollverwaltung erledigt.

Am 27. September 2007 gab das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft dem
Verfahren gegen A.________ wegen eingetretener Verjährung keine weitere Folge.

Gegen B.________ und C.________ erliess das Strafgericht Basel-Landschaft am
31. Januar 2008 Urteile, welche in Rechtskraft erwachsen sind.

Am 16. Juni 2008 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde der
Oberzolldirektion gegen die vorinstanzliche Verfügung ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung, das
kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, festzustellen, dass noch nicht sämtliche
A.________ vorgeworfenen Straftaten verjährt seien und die Sache zur
Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückzuweisen.

A.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die in dieser Konstellation bereits bisher von der Praxis zugelassene
Beschwerde in Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung (Entscheide 6B_205
/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 1 mit Hinweisen auf die entsprechenden
Botschaften; 6B_153/2007 vom 9. November 2007, E. 2) wird nunmehr vom
Gesetzgeber in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG, welcher am 1. August 2008 in
Kraft getreten ist (AS 2008 3437, 3452), ausdrücklich vorgesehen. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.
Strittig ist einzig, ob die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten verjährt
sind oder nicht.

2.1 Die dem Beschwerdegegner angelasteten Delikte wurden zwischen März 1997 und
Juli 1999 begangen und sollen nach der Überweisungsverfügung der
Oberzolldirektion als Zollübertretung, Bannbruch und Steuerhinterziehung
strafbar sein. Soweit das Verwaltungsstrafrecht keine besonderen Regelungen
kennt, ist der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar (Art. 2 VStrR).
Art. 83 des im Deliktszeitpunkt geltenden Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925
bestimmte, dass die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR auch für
den Bannbruch und die Zollhehlerei gelte. Im aktuellen Zollgesetz vom 18. März
2005 (SR 631.0; ZG) bestimmt Art. 129, dass Art. 11 Abs. 2 VStrR für alle
Zollwiderhandlungen gilt. Die im Deliktszeitpunkt geltende
Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 enthielt keine spezielle Regelung
der Verfolgungsverjährung; Art. 64 Abs. 1 verwies allgemein auf das
Verwaltungsstrafrecht. Daran hat sich im heute geltenden Mehrwertsteuergesetz
vom 2. September 1999 (SR 641.20, MWSTG) nichts geändert, Art. 88 Abs. 1
erklärt lapidar das Verwaltungsstrafrecht für anwendbar. Mangels abweichender
spezialgesetzlicher Bestimmungen richtet sich somit die Verfolgungsverjährung
nach dem Verwaltungsstrafrecht und dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches,
dessen revidierte Fassung auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt wurde.
Verjährungsfristen und deren Ablauf sind für die Übertretungen in Art. 11 VStrR
speziell geregelt. Die Verjährungsfristen für Vergehen richten sich nach den
allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, deren Ablauf nach Art. 11 Abs. 3
VStrR.

Altrechtlich verjährten die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Übertretungen
relativ in 5, absolut in 7 1/2 Jahren (Art. 11 Abs. 2 VStrR). Für Vergehen
galten altrechtlich im Ergebnis die gleichen Fristen (Art. 70 und 72 Ziff. 2
Abs. 2 aStGB).

Neurechtlich verjähren Vergehen in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), wobei
die Verjährung nicht mehr unterbrochen und nach dem erstinstanzlichen Urteil
nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Fraglich ist, ob
darunter nur Verurteilungen zu verstehen sind oder auch Freisprüche und
Verfahrenseinstellungen. Der Wortlaut lässt beides zu. Die Verjährung bezweckt
aus verschiedenen prozessualen und materiell-strafrechtlichen Gründen, die
Strafverfolgung nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne einzustellen. Mit einem
Freispruch wird festgestellt, dass der Angeklagte wegen der gegen ihn erhobenen
Vorwürfe nicht verurteilt werden kann. Es widerspräche jeder Logik, an diese
Feststellung die Rechtsfolge zu knüpfen, dass der Freigesprochene wegen eben
dieser Vorwürfe zeitlich unbegrenzt weiter verfolgt werden kann, weil die
beurteilte Straftat nicht mehr verjährt. Unter "erstinstanzlichen Urteilen" im
Sinne von Art. 97 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB sind daher
ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen.

Art. 11 Abs. 2 VStrR, welcher die Verjährung der hier zu beurteilenden
Übertretungen regelt, ist noch nicht ans neurechtliche Verjährungssystem
angepasst worden, welches keine Unterbrechung mehr kennt. Bis dies erfolgt ist,
gilt, dass die Verfolgungsverjährungsfristen um die ordentliche Dauer
verlängert werden (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 lit. b StGB). Ausgehend von
der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 11 Abs. 2 VStrR ergäbe diese eine
Verfolgungsverjährung von 10 Jahren. Es kann indessen nicht sein, dass für
Übertretungen eine längere Verjährungsfrist gilt als für nach dem gleichen
Gesetz zu ahndende Vergehen; diese ist daher auf das für letztere geltende Mass
zu verringern. Daraus folgt, dass neurechtlich sowohl die dem Beschwerdegegner
vorgeworfenen Übertretungen als auch die Vergehen innert 7 Jahren verjähren.
Das neue Verjährungsrecht ist somit vorliegend das mildere und damit
anwendbare.

2.2 Nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung "bei Vergehen und
Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder
gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder
über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage
oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst". Das
Kantonsgericht vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, der
Beschwerdegegner habe die Verfügung vom 31. Januar 2002, mit welcher seine
Leistungspflicht festgelegt worden sei, nicht angefochten, weshalb die
Verjährung nicht geruht habe und damit eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin
sieht dadurch Art. 11 Abs. 3 VStrR verletzt, da ihrer Auffassung nach die
Anfechtung der Leistungspflicht durch einen Pflichtigen genügt, um die
Verjährung gegen alle Mitangeklagten ruhen zu lassen. Gegen die Verfügungen vom
31. Januar 2002, mit welchen der Beschwerdeführer und die weiteren am illegalen
Pferdeimport Beteiligten leistungspflichtig erklärt wurden, wurden drei
Rechtsmittel erhoben. Als letztes von ihnen wurde dasjenige von D.________ am
17. November 2005 endgültig erledigt. Die Verjährungsfrist im Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner hätte somit nach dieser Auffassung rund 2 3/4 Jahre
geruht, würde sich um diese Dauer verlängern und wäre damit jedenfalls in Bezug
auf einzelne Delikte auch heute im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids
noch nicht abgelaufen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, bei Fiskaldelikten hänge der Entscheid im
Strafpunkt von demjenigen über die Leistungspflicht bzw. über die
Abgabenberechnung und die Tarifeinreihung ab und werde dementsprechend erst
nach dessen rechtskräftiger Erledigung gefällt. Aufgrund dieser Abhängigkeit
des Strafverfahrens von der Abgabenberechnung sei das Bundesgericht (BGE 88 IV
87 E. 4b; 89 IV 160 E. 6; 119 IV 330 E. 2d) bereits vor dem Inkrafttreten von
Art. 11 Abs. 3 VStrR davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegen die
Leistungspflicht die Verfolgungsverjährung ruhen lasse, und zwar gegen alle am
Strafverfahren Beteiligten. Der Entscheid über die Leistungspflicht betreffe
sowohl die Frage, wer leistungspflichtig sei (subjektive Leistungspflicht) als
auch diejenige, ob überhaupt eine Leistungspflicht entstanden sei (objektive
Leistungspflicht). Da die Beurteilung der Straftat u.a. von diesem Punkt
abhange, es sich somit um eine nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu
beurteilende Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR handle, ergebe sich die
verjährungshemmende Wirkung in Bezug auf die Strafverfahren gegen alle
Tatbeteiligte bereits aus dem Gesetzeswortlaut.

3.2 Unter der Herrschaft des alten Zollgesetzes in seiner bis Ende Mai 1973
geltenden Fassung (AS 1973 644) war die Rechtslage gemäss expliziter
gesetzlicher Regelung in Art. 110 Abs. 2 aZG insofern klar, als die Beschwerde
eines Tatbeteiligten gegen die Festsetzung der Leistungspflicht Wirkung hatte
für alle beschwerdebefugten Personen. Daraus hat das Bundesgericht in den aus
den Jahren 1962 und 1963 (BGE 88 IV 87 und 89 IV 160) stammenden Entscheiden
den nahe liegenden Schluss gezogen, dass die Beschwerde eines Beteiligten die
strafrechtliche Verjährung gegen sämtliche Beschwerdebefugten ruhen lässt. Aus
den Materialien (BBl 1972 II 228 ff.) ergibt sich kein Hinweis, dass diese
Regelung materiell geändert werden sollte; vielmehr diente die erwähnte
Revision dazu, eine Vielzahl spezialgesetzlicher Verfahrensbestimmungen ins
neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht zu überführen, Art. 110 Abs. 2
aZG konkret in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Für die Beschwerdeführerin hat sich
dadurch die Rechtslage nicht geändert. Für sie ergibt sich auch aus der neuen
Bestimmung, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Leistungspflicht die
strafrechtliche Verjährung auch gegenüber den Mitbeteiligten ruhen lässt.

3.3 Im Rechtsmittelsystem des Verwaltungsstrafrechts sind Strafverfahren (Art.
62 VStrR) und Leistungs- bzw. Rückleistungsverfahren (Art. 63 VStrR), die
gleiche oder sich zumindest teilweise überschneidende Sachverhalte betreffen
und sich gegen mehrere Beteiligte richten, wechselseitig voneinander abhängig.
Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder
Rückleistungspflicht und wird dieser erfolgreich angefochten, so erlässt die
Verwaltung einen neuen Strafbescheid (Art. 63 Abs. 3 VStrR). Einsprachen gegen
einen Strafbescheid haben zur Folge, dass dieser mit Wirkung für alle
Beteiligten zu überprüfen ist, wobei das Einspracheverfahren auszusetzen ist,
bis - soweit mitangefochten - über die Leistungspflicht befunden ist (Art. 69
Abs. 1 und 2 VStrR). Nicht anders verhält es sich, wenn einer der Beteiligten
ans Strafgericht zu überweisen ist (Art. 62 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VStrR).
Auch in diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass die - für den
Strafrichter nach Art. 77 Abs. 4 VStrR grundsätzlich verbindliche - Änderung
eines Leistungsentscheides zu einer Überprüfung bzw. Anpassung der
Strafbescheide und Strafurteile gegenüber allen Beteiligten führt. Daher ist
mit der Überweisung an den Strafrichter solange zuzuwarten, als ein Verfahren
über die Leistungspflicht hängig ist, das sich auf die Strafverfahren gegen die
Mitbeteiligten auswirken kann (Art. 69 Abs. 2 VStrR; KURT HAURI,
Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 150 mit Hinweis auf die Materialien). Dies
setzt voraus, dass die Verjährung für diesen Zeitraum nach Art. 11 Abs. 3 VStrR
ruht, ansonsten sie bei langwierigen Verwaltungsverfahren bereits vor der
Überweisung des Strafverfahrens an die kantonalen Strafgerichte eintreten
könnte. Dieses aus der Logik des Rechtsmittelsystems zwingende
Auslegungsergebnis wird vom Wortlaut der Bestimmung ohne weiteres gedeckt,
womit Art. 11 Abs. 3 VStrR auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 1 StGB ("Keine
Strafe ohne Gesetz") eine taugliche gesetzliche Grundlage bildet, die
strafrechtliche Verjährung ruhen zu lassen.

Dazu kommt, dass es unter Umständen verfassungsrechtlich geboten sein kann,
Strafverfahren gegen Mittäter zu vereinigen, insbesondere wenn die Gefahr
besteht, dass die Art und der Umfang der Beteiligung wechselseitig bestritten
werden und somit die Gefahr besteht, dass ein Teilnehmer die Schuld dem anderen
zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; vgl. auch 115 Ia 34 E. 2c/cc S.
40). Dies stand vorliegend umso mehr zu befürchten, als die beiden Haupttäter
in eine Kampfscheidung gerieten. Auch unter diesem Titel erscheint es
sachgerecht, Art. 11 Abs. 3 VStrR dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde
eines Tatbeteiligten gegen seine Leistungspflicht die Verjährung der
Strafverfahren gegen alle Mitbeteiligten ruhen lässt, weil sonst eine
möglicherweise gebotene Vereinigung der Strafverfahren jedenfalls bei einer
längeren Dauer der Rechtsmittelverfahren faktisch verunmöglicht würde.

3.4 Hat somit die strafrechtliche Verjährungsfrist für den Beschwerdegegner
während der Dauer der von einzelnen Mitbeteiligten gegen die Festsetzungen
ihrer Leistungspflicht angehobenen Rechtsmittelverfahren geruht, so waren im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids jedenfalls nicht alle Delikte des
Beschwerdegegners absolut verjährt, und sie sind es auch heute im Zeitpunkt des
bundesgerichtlichen Entscheids noch nicht (oben E. 2.2). Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Angesichts
der weiter laufenden Verjährung wird dieses die Angelegenheit ohne Rückweisung
an die erste Instanz beförderlich selber zu entscheiden haben.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner die Kosten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 16. Juni 2008
aufgehoben und die Sache dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zu neuem Entscheid
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi