Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.685/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_685/2008/sst

Urteil vom 7. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verjährung (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 15. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 31. Mai 2007 büsste die Einzelrichterin des Bezirksgerichts
Bülach X.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von
Art. 292 StGB mit Fr. 200.--.

B.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
am 15. Juli 2008 den erstinstanzlichen Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1). Es
setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- fest und auferlegte sie dem
Verzeigten (Dispositiv-Ziffer 4).

C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er
beantragt, es sei das angefochtene Urteil des Zürcher Obergerichts aufzuheben
(Dispositiv-Ziffer 1 und 4), er sei wegen der längst eingetretenen Verjährung
von Schuld und Strafe freizusprechen und die vor der ersten Instanz anlässlich
der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2007 gestellten Rechtsbegehren betreffend
Kosten- und Entschädigungsfolge seien gutzuheissen. Eventuell sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, diese Rechtsbegehren zu
überprüfen und gutzuheissen.

D.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:

1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das
dem Beschwerdeführer vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten im Sinne
von Art. 292 StGB verjährt ist.

2.
2.1 Art. 292 StGB stellt eine Übertretung dar, bei welcher die Verjährung
gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren eintritt. Vorliegend ist die Verfolgungs-
und Strafverjährung nach zutreffender Meinung der Vorinstanz und des
Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 eingetreten.

2.2 In der zu beurteilenden Sache fällte das erstinstanzliche Gericht am 31.
Mai 2007 sein Urteil. Es eröffnete dieses jedoch nicht mündlich, sondern
stellte es dem Beschwerdeführer am 22. November 2007 zu, welcher den Entscheid
am 3. Dezember 2007 in Empfang nahm. Das erstinstanzliche Urteil wurde mithin
vor dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts am 16. Oktober 2007 gefällt, dem
Beschwerdeführer jedoch erst nach diesem Zeitpunkt eröffnet.

2.3 Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB (oder Art. 70 Abs. 3 aStGB) tritt die Verjährung
nicht mehr ein, wenn vor Fristablauf ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
Bei der Beurteilung der Frage, wann ein erstinstanzliches Urteil im Sinne
dieser Regel als "ergangen" zu gelten hat, stellt das Bundesgericht in
konstanter Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Fällung und nicht auf jenen der
Eröffnung des Urteils ab. Dementsprechend endet der Lauf der Verjährung
grundsätzlich bereits mit der Fällung und nicht erst mit der Eröffnung des
erstinstanzlichen Urteils. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn
zwischen der Fällung und Eröffnung des Urteils ein so grosser Zeitraum liegt,
dass er mit Blick auf die Dauer der massgeblichen Verjährungsfrist nicht ausser
Acht gelassen werden kann (BGE 130 IV 101 E. 2.3; siehe auch BGE 121 IV 64 E.
2).

2.4 Die Vorinstanz erwägt, dass auch im zu beurteilenden Fall der Zeitpunkt der
Urteilsfällung für die Frage, ob die Angelegenheit verjährt ist, massgebend
sei. Diese Auffassung hält der Beschwerdeführer unter Berufung auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung für verfehlt. Das erstinstanzliche
Strafurteil sei ihm erst am 3. Dezember 2007 eröffnet worden, in einem
Zeitpunkt also, in welchem die Verjährung bereits eingetreten sei. Da zwischen
der Fällung und der Eröffnung des Urteils ein Zeitraum von mehreren Monaten
liege, sei davon auszugehen, dass der Verjährungslauf ausnahmsweise nicht mit
der Fällung, sondern (erst) mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils
endete. Aufgrund der eingetretenen Verjährung könne er deshalb nicht mehr wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB bestraft
werden.

2.5 Im zu beurteilenden Fall liegen zwischen Fällung und Eröffnung des Urteils
rund sechs Monate, was für sich betrachtet durchaus als grosser Zeitraum
bezeichnet werden kann. Die Verjährung der umstrittenen Handlung trat indes
erst am 16. Oktober 2007 ein und lag somit, als das Urteil am 31. Mai 2007
gefällt wurde, noch für geraume Zeit in der Zukunft. Insoweit kann nicht gesagt
werden, dass zwischen der Urteilsfällung und -eröffnung ein so grosser Zeitraum
liegt, dass er mit Blick auf die Dauer der massgeblichen Verjährungsfrist nicht
ausser Acht gelassen werden kann. Von einem solchen könnte hier vielmehr nur
gesprochen werden, wenn die Verjährungsfrist unmittelbar nach der Fällung des
Urteils abgelaufen wäre, was aber gerade nicht der Fall ist. Die als verletzt
angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK haben im
vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende
selbständige Bedeutung. Die Beschwerde ist demzufolge als unbegründet
abzuweisen.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill