Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.684/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_684/2008/sst

Urteil vom 21. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Dr. Judith Natterer,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsbeschluss (Betrug, Wucher),

Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, a.o.
Rekurskammer, vom 11. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. März 2008 im Kanton Basel-Stadt gegen den
Beschwerdegegner Strafanzeige wegen Betrugs und eventuell Wuchers ein. Mit
Beschluss vom 26. September 2007 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren
mangels Beweises des Tatbestands bzw. mangels Rechtswidrigkeit des angezeigten
Verhaltens ein. Das Strafgericht Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 11. April
2008 einen dagegen gerichteten Rekurs ab. Die Urteilsgebühr sowie eine
Parteientschädigung an den Beschwerdegegner wurden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen und eventuell
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur gegeben, soweit keine Beschwerde
nach den Art. 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). Eine
Einstellungsverfügung in Strafsachen unterliegt - unter Vorbehalt der übrigen
Voraussetzungen - der Beschwerde gemäss Art. 78 BGG (zur identischen
Beschwerdelegitimation der Beschwerde in Strafsachen und der subsidiären
Verfassungsbeschwerde s. Art. 81 Abs. 1 und Art. 115 BGG). Die Kosten- und
Entschädigungsfolgen einer Verfahrenseinstellung sind untrennbar mit dem
Strafverfahren selber verbunden und werden denn auch in der Regel wie hier vom
Strafrichter mit der Hauptsache beurteilt. Rügen in diesem Zusammenhang sind
mit Beschwerde in Strafsachen zu erheben. Das Eventualbegehren gemäss
Beschwerde S. 3 Ziff. 4 ist gegenstandslos.

3.
Als Geschädiger, der nicht Opfer ist, ist der Beschwerdeführer nicht
legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens beim Bundesgericht
Beschwerde zu führen (BGE 133 IV 228). Soweit er die Beschwerde als
Verfassungsbeschwerde erhebt, kann er die Verletzung von Verfahrensrechten
rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig
sind dabei nur Rügen, die rein formeller Natur sind und von der Prüfung der
Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung hat der in
der Sache selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 117 Ia 90 E. 4A; 114
Ia 307 E. 3c).
Der Beschwerdeführer rügt, die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid
erweise sich bei näherer Betrachtung als Folge unrichtiger Anwendung von
Bundesrecht und damit als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Beschwerde S. 2
Ziff. 4a). Zudem liege ein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie sowie eine
willkürliche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts vor (Beschwerde S. 3
Ziff. 4b und c). Er begründet seine Rügen nur damit, dass er der Vorinstanz
eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht und Willkür im Zusammenhang mit Art.
146 StGB (Betrug; Beschwerde S. 4 Ziff. A.1), Art. 157 StGB (Wucher; Beschwerde
S. 8 Ziff. A.2), Art. 138 StGB (Veruntreuung; Beschwerde S. 12 Ziff. A.3) sowie
Art. 158 StGB (Ungetreue Geschäftsbesorgung; Beschwerde S. 13 Ziff. A.4)
vorwirft. Diese Ausführungen zielen darauf ab, dass das Bundesgericht eine
Prüfung des Falles in der Sache vornehmen soll. Darauf hat der Beschwerdeführer
indessen keinen Anspruch. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner, der vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte, ist keine
Entschädigung auszurichten.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt,
a.o. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn