Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.683/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_683/2008

Urteil vom 2. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Renato Kronig,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1,
1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom
23. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich Raron und Goms
verurteilte X.________ am 12. Dezember 2006 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff.
1 und 2 StGB) und wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer
Gefängnisstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
zwei Jahren. In verschiedenen weiteren Anklagepunkten wurde X.________
freigesprochen.
Das Kantonsgericht Wallis bestrafte X.________ in teilweiser Gutheissung ihrer
Berufung am 23. Juni 2008 wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) mit
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von zwei Jahren. X.________ hat sich gemäss dem Urteil des
Kantonsgerichts dadurch des Betrugs schuldig gemacht, dass sie gegenüber der
Interdepartementalen Arbeitsgruppe erstens kleine und mittlere Spenden an die
Gemeinde Mörel im Gesamtbetrag von Fr. 193'611.45 verschwieg und zweitens
wahrheitswidrig angab, dass das Spendenergebnis von Fr. 711'687.45 aus der von
der Aargauer Zeitung durchgeführten Sammelaktion für die Renovation des
Schulhauses zweckgebunden sei, während dieses Spendenergebnis tatsächlich für
den Wiederaufbau der durch das Unwetter zerstörten Wasserversorgung der
Gemeinde Mörel bestimmt war.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, sie sei vom
Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen, eventualiter sei das Strafmass
gebührend herabzusetzen.
Erwägungen:

1.
1.1 Teile des Kantons Wallis wurden am Wochenende des 14. und 15. Oktober 2000
von einem schweren Unwetter heimgesucht. Die "Glückskette" führte am 20.
Oktober 2000 landesweit einen offiziellen Sammeltag durch. Der Staatsrat des
Kantons Wallis setzte eine Interdepartementale Arbeitsgruppe "Unwetter 2000"
ein. Die Arbeitsgruppe sollte die Inventarisierung von Schäden an öffentlichen
und nichtversicherten Gütern koordinieren, die Kosten für
Interventionsmassnahmen und Wiederinstandstellungsarbeiten schätzen, die
Abrechnung abwickeln und die Kostenbewältigung vornehmen. Die Schadensbehebung
wurde (bis Ende 2001) vom Kanton Wallis vorfinanziert. Der Kanton verhandelte
ohne Beteiligung der Gemeinden mit der "Glückskette" über die Verwendung der
bei dieser bereitstehenden Spendengelder. Die "Glückskette" leistete an die von
Bund und Kanton (durch Subventionen) sowie von Dritten (durch
Versicherungsleistungen, Direktspenden an die Gemeinden etc.) noch nicht
gedeckten Kosten (die sog. Restkosten) einen Beitrag von 95%. Dieser
Prozentsatz von 95% (statt der üblichen 80%) wurde zwischen dem Kanton Wallis
und der "Glückskette" unter der Voraussetzung vereinbart, dass die den
Gemeinden zugeflossenen Direktspenden angerechnet, d.h. in Abzug gebracht
werden, soweit sie entweder nicht zweckgebunden waren oder aber zum Zweck von
Arbeiten gebunden waren, welche der Kanton vorfinanzierte. Die Leistungen der
"Glückskette" hatten somit absolut subsidiären Charakter. Die "Glückskette"
zahlte dem Kanton zu Handen der Gemeinde 95% der Restkosten, welche von den
Gesamtkosten für die vom Kanton vorfinanzierten Arbeiten nach Abzug der
Subventionen des Bundes und des Kantons, der Versicherungsleistungen sowie der
direkten Spenden der genannten Art der Gemeinde verblieben.
Die Arbeitsgruppe forderte am 20. Oktober 2000 die Gemeinden auf, ihr bis zum
6. November 2000 ein Schadensinventar samt Grobschätzung der Kosten für die
Interventionsmassnahmen, Aufräumungsarbeiten sowie dringlichen
Wiederinstandstellungarbeiten zuzuschicken. Sie verlangte von den Gemeinden mit
Schreiben vom 24. November 2000, ihr sämtliche Informationen betreffend
allfällige direkt erhaltene Spenden zu übermitteln, um eine ausgeglichene
Verteilung der Hilfsbeiträge über den ganzen Kanton sicherzustellen. Der
Staatsrat des Kantons Wallis erteilte der Arbeitsgruppe am 13. Dezember 2000
den Auftrag, im Sinne von Vorfinanzierungen die Forderungen für die dringlichen
Arbeiten zu begleichen (UO p.19 f.). Die Rechnungen sollten von den Gemeinden
an die zuständigen kantonalen Dienststellen gesandt und von diesen an die
Arbeitsgruppe weitergeleitet werden. Diese sollte prüfen, ob die vorgelegten
Belege von den kommunalen Krisenstäben und den zuständigen kantonalen
Dienststellen kontrolliert worden waren, die Rechnungen gegebenenfalls erfassen
und die Zahlungen auslösen.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 forderte die Interdepartementale
Arbeitsgruppe die Gemeinden auf, die ihnen direkt zugeflossenen Spenden zu
melden. Im Schreiben wurde einleitend darauf hingewiesen, dass sämtliche
bisherige Kosten der Gemeinden betreffend Erstintervention und dringliche
Wiederinstandstellungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Unwetter vom Oktober
2000 durch den Kanton Wallis im Sinne einer Vorfinanzierung bezahlt wurden. Die
Vorfinanzierung durch den Kanton werde definitiv am 31. Dezember 2001
abgeschlossen. Sodann wurde im Schreiben vom 3. Dezember 2001 Folgendes
ausgeführt: "Nach Abschluss der Zahlungen wird von unserer Arbeitsgruppe in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen eine bereinigte Abrechnung der
Restkosten erstellt. Die kantonalen und eidgenössischen Subventionen sowie alle
Spendenbeiträge an die Gemeinden werden von den vorfinanzierten Rechnungen in
Abzug gebracht. Um diese Restkostenabrechnung erstellen zu können, benötigen
wir von jeder Gemeinde eine Zusammenstellung der Spendengelder sowie aller
Versicherungsleistungen, die direkt an die Gemeinde ausgestellt wurden. Diese
Zusammenstellung muss von der Gemeindebehörde verbindlich unterzeichnet sein.
Falls Sie keine Spenden oder Versicherungsleistungen erhalten haben, bitten wir
Sie, uns dies ebenfalls mitzuteilen. Auf Grund dieser ersten Zwischenabrechnung
werden wir mit der Glückskette den Finanzierungsanteil und den
Verteilungsschlüssel der Spendengelder an den kommunalen Restkosten für die
Interventions- und dringlichen Wiederinstandstellungsarbeiten verhandeln und
der Gemeinde gutschreiben" (UO p. 31 f.).
In den Schlussabrechnungen vom 23. Oktober 2003 wurde in Bezug auf jede
betroffene Gemeinde unter anderem gestützt auf deren Angaben dargestellt,
welche dringlichen Arbeiten der Kanton mit welchen Beträgen vorfinanziert
hatte, welcher Restbetrag nach Abzug der eidgenössischen und kantonalen
Subventionen zu Lasten der Gemeinde verblieb, welche Versicherungsbeiträge und
Spendengelder der Gemeinde direkt zugeflossen und in Abzug zu bringen waren,
welcher Beitrag der Glückskette auf dieser Grundlage der Gemeinde zufiel und
welchen Betrag die Gemeinde dem Kanton zurückzuerstatten hatte (s. UO p. 61
f.).

1.2 Vom Unwetter war auch die Gemeinde Mörel betroffen. Diese richtete bei der
örtlichen Raiffeisenbank ein Spendenkonto ein. In der Zeit vom 13. November
2000 bis zum 31. August 2001 erhielt die Gemeinde Mörel Direktspenden von
Privatpersonen im Gesamtbetrag von Fr. 193'611.45. Ausserdem führte die
Aargauer Zeitung speziell für die Gemeinde Mörel eine Spendenaktion durch,
woraus ein Betrag von insgesamt Fr. 711'687.45 resultierte, welchen die
Aargauer Zeitung am 23. März 2001 auf das Konto der Gemeinde Mörel bei der
Raiffeisenbank überwies. Die Gemeinde Mörel erhielt ferner direkt
Versicherungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 212'000.--. Zudem erhielt sie
eine Spende des Lions Club Schweiz von Fr. 50'000.-- und eine Spende der
Zürcher Stadtverwaltung von Fr. 30'000.--.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 teilte der Gemeinderat von Mörel dem Präsidenten
der Arbeitsgruppe unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 3. Dezember 2001
sowie auf mehrere Telefongespräche mit, dass auch die Gemeinde Mörel der
Aufforderung zur Deklaration der Spendengelder Folge leisten möchte. Im
Schreiben wird unter anderem Folgendes ausgeführt: "In den ersten Tagen während
des Unwetters 2000 war Mörel von der Umwelt total abgeschlossen, und es gab
fast keine Berichterstattungen unserer lokalen Presse. Ein Journalist der
Aargauer Zeitung gelangte nach Mörel und berichtete von den Unwetterschäden in
unserer Gemeinde. In verschiedenen Gesprächen mit der Redaktionsleitung konnten
wir die finanzielle Lage darlegen, dass nebst den grossen Unwetterschäden die
Gemeinde auch viele regionale Aufgaben zu tragen habe, insbesondere die Kosten
der laufenden Renovation des Schulzentrums den Finanzhaushalt sehr belaste. Die
Redaktion und der Verlag der Aargauer Zeitung starteten daraufhin über ihre
Medien die Sammelaktion 'Hilfe für Mörel'. Das Spendenergebnis von Fr.
711'000.-- war für alle Beteiligten eine grosse Überraschung." Im Schreiben
werden zudem eine Spende des Lions Club Schweiz von Fr. 50'000.-- sowie eine
Spende der Stadtverwaltung Zürich von Fr. 30'000.-- angegeben, welche beide
zweckgebunden für den Wiederaufbau der Dorfbrücke seien. Von weiteren Spenden
ist im Schreiben nicht die Rede. Hingegen wird darin erwähnt, dass die drei
involvierten Schadenversicherer Leistungen von insgesamt Fr. 212'000.--
zugesichert hätten. Abschliessend gab der Gemeinderat in dem von der
Beschwerdeführerin und von der Ratsschreiberin unterzeichneten Brief an die
Interdepartementale Arbeitsgruppe seiner Hoffnung Ausdruck, dass die Restkosten
der Unwetterschäden, wie bei anderen Gemeinden, von der "Glückskette"
übernommen werden können (UO p. 9 f.).
Die Interdepartementale Arbeitsgruppe hielt in ihrer Schlussabrechnung vom 23.
Oktober 2003 in Bezug auf die Gemeinde Mörel unter anderem gestützt auf deren
Angaben fest, dass der Kanton für dringliche Arbeiten, unter anderem Wasserbau,
Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'938'799.90 vorfinanziert hat, dass davon
nach Abzug der eidgenössischen und kantonalen Subventionen ein Restbetrag von
Fr. 1'252'673.90 zu Lasten der Gemeinde Mörel verbleibt, dass an diesen
Restbetrag Versicherungsbeiträge und Spendengelder im Betrag von insgesamt Fr.
212'000.-- anzurechnen sind, dass somit ein Saldo Restkosten von Fr.
1'040'673.90 zu Lasten der Gemeinde Mörel verbleibt, dass auf dieser Grundlage
der Beitrag der "Glückskette" an die Gemeinde Fr. 988'640.20 beträgt (95% von
Fr. 1'040'673.90), dass nach Abzug dieses Beitrags Restkosten von Fr. 52'033.70
aus den vom Kanton vorfinanzierten Arbeiten zu Lasten der Gemeinde verbleiben,
dass die Gemeinde diesen Betrag sowie die ihr direkt zugeflossenen
Versicherungsbeiträge und Spendengelder von insgesamt Fr. 212'000.--, mithin
total Fr. 264'033.70, dem Kanton Wallis zurückzuzahlen hat. In der Abrechnung
wird abschliessend Folgendes festgehalten: "Spenden von Fr. 791'000.-- werden
als zweckgebunden für Schulhaus und Brücke nicht in der Abrechnung einbezogen"
(UO p. 62). Von dieser Schlussabrechnung nahm die Gemeinde Mörel mit Schreiben
vom 18. November 2003 an den Staatsrat sowie an die Interdepartementale
Arbeitsgruppe "mit grosser Erleichterung" Kenntnis (UO p. 70, 71).

1.3 Nach gemeindeinternen Streitigkeiten ersuchte die Gemeinde Mörel mit
Schreiben vom 28. Dezember 2004 das kantonale Finanzinspektorat um Klärung der
Frage, ob sie die Spenden ordnungsgemäss eingesetzt habe. Das Finanzinspektorat
stellte am 23. März 2005 fest, die "Glückskette" habe zu Gunsten der Gemeinde
Mörel einen Betrag von Fr. 859'380.90 zu viel bezahlt, weil Spendengelder
einerseits nicht deklariert und andererseits bei der Erstellung der
Unwetter-Schlussabrechnung, welche vom Kanton der "Glückskette" präsentiert
worden sei, nicht berücksichtigt worden seien. Dadurch seien in der
Schlussabrechnung Kosten berücksichtigt worden, die bereits durch Spendengelder
an die Gemeinde Mörel finanziert worden seien.
Am 24. März 2005 beschloss der Staatsrat daher, dass der Kanton Wallis den
Betrag von Fr. 859'380.90 der "Glückskette" zurückzahle. Am 7. November 2005
erstattete die Gemeinde Mörel ihrerseits den Betrag von Fr. 859'380.90 an den
Kanton Wallis zurück.

2.
Des Betruges macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
2.1
2.1.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz ist die Nichtdeklaration der sog.
kleinen und mittleren Spenden im Gesamtbetrag von Fr. 193'611.45 als arglistige
Täuschung zu qualifizieren, da die Beschwerdeführerin habe voraussehen können,
dass die Interdepartementale Arbeitsgruppe die Spendendeklarationen der
einzelnen Gemeinden aus verschiedenen Gründen nicht überprüfen werde, zumal die
im Namen der Gemeinden handelnden kommunalen Behördenmitglieder über einen
Vertrauensbonus verfügten. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin diese Direktspenden an die Gemeinde in einem offiziellen,
von ihr und von der Gemeinderatsschreiberin im Namen der Gemeindeverwaltung
verfassten Brief verschwiegen habe, in welchem ausdrücklich auf die
schriftliche Aufforderung der Arbeitsgruppe vom 3. Dezember 2001 Bezug genommen
worden sei, wonach eine von der Gemeindebehörde verbindlich unterzeichnete
Zusammenstellung der Spendengelder und Versicherungsleistungen einzureichen
sei. Dies alles verstärkt nach der Meinung der Vorinstanz die Glaubwürdigkeit
des Schreibens vom 29. Mai 2002 zusätzlich, womit auch besondere Machenschaften
vorlägen. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe schliesslich in
mehreren Sitzungen, auch im Beisein des Präsidenten der Arbeitsgruppe sowie
kommunaler und kantonaler Behördenmitglieder, diese Spenden verschwiegen. Das
Vorgehen der Beschwerdeführerin sei insgesamt arglistig (angefochtenes Urteil
S. 55).
2.1.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz sind auch die Angaben der
Beschwerdeführerin betreffend die Aargauer Spende von Fr. 711'687.45 als
arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands zu qualifizieren. Zur
Begründung verweist die Vorinstanz zunächst auf ihre Erwägungen zur arglistigen
Täuschung im Zusammenhang mit der Nichtdeklaration der kleinen und mittleren
Spenden im Gesamtbetrag von Fr. 193'611.45. Sodann hält die Vorinstanz fest,
dass in Bezug auf die Aargauer Spende allerdings nicht der Eingang der Spende
verschwiegen, sondern ein unwahrer Spendenzweck angegeben worden sei. Die
Vorinstanz hält es für beachtlich, dass die Beschwerdeführerin den Zweck dieser
Spende im Rahmen einer Sitzung in Mörel mit dem Präsidenten der
Interdepartementalen Arbeitsgruppe, A.________, ausführlich dargelegt und
umschrieben habe. Die Beschwerdeführerin habe damals A.________ das
Zustandekommen der Spende, die Dankesfeier und auch die Beschädigung des
Regionalschulhauses umschrieben. Der Präsident der Arbeitsgruppe habe nicht
damit rechnen müssen, von einem kommunalen Behördenmitglied in dieser Art und
Weise falsch orientiert zu werden. Das weitere Vorgehen der Beschwerdeführerin,
namentlich ihre Teilnahme an den Sitzungen vom 14. Mai 2002 und vom 28. Oktober
2002 sowie die Spendendeklaration vom 29. Mai 2002, hätten A.________ in seinem
Irrtum bestärkt. A.________ habe als Präsident der Arbeitsgruppe daraufhin
gegenüber den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchgesetzt, dass die Aargauer
Spende in der Schlussabrechnung nicht zu Lasten der Gemeinde berücksichtigt
werde. Insgesamt stelle dieses systematische Vorgehen der Beschwerdeführerin
ein eigentliches Lügengebäude dar (angefochtenes Urteil S. 57).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz begründet die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen
Betrugs, begangen durch Verschweigen der kleinen und mittleren Spenden im
Gesamtbetrag von Fr. 193'611.45, im Weiteren wie folgt. Der Kanton Wallis,
welcher für die Gemeinde Mörel diverse Aufräumarbeiten vorfinanziert habe,
hätte den Betrag von Fr. 193'611.45 berechtigterweise von der Gemeinde Mörel
einverlangen können, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte. Die Gemeinde sei
verpflichtet gewesen, dem Kanton den Betrag von Fr. 193'611.45 zu zahlen. Die
Gemeinde habe sich im Umfang dieses Betrages unrechtmässig bereichert. Die
"Glückskette" hätte bei Kenntnis dieses Spendenbetrags einen um 95% dieses
Betrags (ca. Fr. 183'930.--) geringeren Beitrag an den Kanton zu Handen der
Gemeinde Mörel geleistet. Das Verschweigen der kleinen und mittleren Spenden
habe somit zu einer Vermögensschädigung der "Glückskette" geführt. Die
Beschwerdeführerin habe um diese Zusammenhänge gewusst (angefochtenes Urteil S.
54).
2.2.2 Die Vorinstanz begründet die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen
Betrugs, begangen durch die Angabe einer unwahren Zweckbestimmung der Aargauer
Spende von Fr. 711'000.-- (angeblich Renovation des Regionschulhauses, in
Wahrheit Wiederaufbau der Wasserversorgung), im Weiteren wie folgt. Die
Gemeinde Mörel hätte diesen Betrag in Anbetracht des tatsächlichen
Spendenzwecks dem Kanton, welcher auch Arbeiten im Bereich Wasserbau (im
Gesamtbetrag von Fr. 2'358'774.58) vorfinanziert habe, zurückerstatten müssen,
was sie unterlassen habe, wodurch sie unrechtmässig bereichert sei. Der Kanton
habe infolgedessen von der "Glückskette" den Betrag von Fr. 675'450.-- (95% von
Fr. 711'687.--) zu viel für die Gemeinde erhalten, wodurch die "Glückskette" um
diesen Betrag geschädigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 56 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Verurteilung wegen Betrugs
verstosse in beiden Fällen gegen Bundesrecht. Sie habe die Mitglieder der
Arbeitsgruppe nicht getäuscht, und eine allfällige Täuschung sei nicht
arglistig gewesen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin gab in der Spendendeklaration vom 29. Mai 2002 die
kleinen und mittleren Spenden an die Gemeinde Mörel im Gesamtbetrag von Fr.
193'611.45 nicht an. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz deklarierte die
Beschwerdeführerin diese Spenden entgegen ihren Behauptungen auch nicht
mündlich, etwa an der Besprechung vom 28. Oktober 2002. Diese Feststellung
lässt sich entgegen der appellatorischen Kritik der Beschwerdeführerin
willkürfrei auf die Aussagen von Staatsrat B.________ und des Präsidenten der
Arbeitsgruppe, A.________, stützen, die übereinstimmend erklärten, von diesen
Spenden habe die Beschwerdeführerin nicht gesprochen. Hätte die
Beschwerdeführerin diese Spenden mündlich erwähnt, so wäre sie zu einer
Ergänzung der schriftlichen Deklaration vom 29. Mai 2002 aufgefordert worden.
Die Beschwerdeführerin hat somit durch Unterdrückung der Tatsache, dass die
Gemeinde Mörel kleine und mittlere Spenden von Privatpersonen im Gesamtbetrag
von Fr. 193'611.45 erhalten hatte, die Mitglieder der Arbeitsgruppe getäuscht
und irregeführt.

3.2 Eine Täuschung kann den Tatbestand des Betrugs nur erfüllen, wenn sie
arglistig ist. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche
Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei
Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (BGE 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5.2; BGE 128
IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt
vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von
besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person
täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren
sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder
Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 6B_466/2008 vom 15.
Dezember 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). Arglist kann aber auch bei einfachen
falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 6B_466/2008 vom 15.
Dezember 2008 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Der Gesichtspunkt
der Überprüfbarkeit erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei
Lügengebäuden und betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen
Fällen ist der Betroffene somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn er die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008
E. 5.2; BGE 126 IV 165 E. 3a).
Die Gemeinde Mörel wurde - wie alle Gemeinden - mit Schreiben der Arbeitsgruppe
vom 24. November 2000 und vom 3. Dezember 2001 aufgefordert, unter anderem
sämtliche Spenden zu deklarieren, die ihr direkt zugeflossen waren. Diese
Angabe war für die Erstellung der Schlussabrechnung wesentlich, in der bestimmt
wurde, welchen Betrag einerseits die Gemeinde dem Kanton für die von diesem
vorfinanzierten Arbeiten zurückzahlen musste und welchen Beitrag andererseits
die "Glückskette" dem Kanton zu Handen der Gemeinde zukommen liess und der
Kanton der Gemeinde gutschrieb. Den Mitgliedern der Arbeitsgruppe, die ohnehin
schon stark belastet waren, war eine Überprüfung der Vollständigkeit dieser
Angaben nicht zumutbar. Sie durften und mussten darauf vertrauen, dass die
Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss alle Spenden meldete. Sie mussten nicht
damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin die Katastrophe als Gelegenheit
nutzen werde, für ihre Gemeinde einen dieser nicht zustehenden finanziellen
Vorteil herauszuholen, indem sie eingegangene Spenden im Gesamtbetrag von Fr.
193'611.45 verschwieg. Die Nichtdeklarierung der kleinen und mittleren Spenden
war daher arglistig.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie in Bezug auf die
Nichtdeklarierung der kleinen und mittleren Spenden im Gesamtbetrag von Fr.
193'611.45 selbst bei Bejahung einer arglistigen Täuschung nicht wegen Betrugs
verurteilt werden dürfe, weil irgendein anderes Tatbestandsmerkmal von Art. 146
StGB nicht erfüllt sei. Die Frage ist indessen als Frage des eidgenössischen
Gesetzesrechts von Amtes wegen zu prüfen, da die Beschwerdeführerin ihre
Freisprechung beantragt.
3.3.2 Der Tatbestand des Betrugs ist nur erfüllt, wenn die durch die arglistige
Täuschung irregeführte Person aufgrund ihres Irrtums eine Vermögensverfügung
vornimmt, wodurch sie sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die
Vermögensverfügung muss mithin von der arglistg getäuschten Person vorgenommen
werden. Die irrende muss mit der verfügenden Person identisch sein (BGE 133 IV
171 E. 4.3; 126 IV 113 E. 3a S. 116 ff.). Nicht jedes Verhalten, zu welchem der
arglistig Getäuschte bestimmt wird, ist tatbestandsmässig, sondern nur ein
Verhalten, das sich als Vermögensverfügung qualifizieren lässt, durch welche
unmittelbar eine Vermögensverminderung herbeigeführt wird (STRATENWERTh/JENNY
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl. 2003, § 15 N. 30 f.).
Die Vermögensverfügung kann auch eine unbewusste sein, indem beispielsweise der
Irrende einen Anspruch nicht geltend macht, weil er diesen infolge der
arglistigen Täuschung nicht kennt (ARZT in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2.
Aufl. 2007, N. 78 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen).
Hingegen müssen die verfügende und die geschädigte Person nicht identisch sein.
Der Tatbestand des Betrugs kann auch erfüllt sein, wenn der arglistig
Getäuschte durch seine Vermögensverfügung einen andern am Vermögen schädigt.
Voraussetzung für die Erfüllung des Betrugstatbestands ist in diesem Fall
jedoch, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten
"verantwortlich" ist und darüber zumindest eine tatsächliche
Verfügungsmöglichkeit hat. Nur unter dieser Voraussetzung ist das Verhalten des
Getäuschten dem Geschädigten wie eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des
Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt (BGE 133 IV 171 E. 4.3; 126 IV 113
E. 3a S. 116 ff., je mit Hinweisen).
3.3.3 Der Kanton Wallis hat Arbeiten für dringende Massnahmen, Wasserbau,
Landwirtschaft und öffentliche Gebäude im Gesamtbetrag von Fr. 3'938'799.90 zu
Gunsten der Gemeinde Mörel vorfinanziert. Nach Abzug der Subventionen des
Bundes und des Kantons Wallis von insgesamt Fr. 2'702'547.80 verblieb zu Lasten
der Gemeinde ein Restbetrag von Fr. 1'252'673.90. Wären den Mitgliedern der
Arbeitsgruppe die kleinen und mittleren Spenden im Gesamtbetrag von Fr.
193'611.45 bekannt gewesen, so hätten sie die Überweisung dieses Betrags zwecks
(Teil-)Erfüllung der aus der Vorfinanzierung resultierenden Forderung des
Kantons von der Gemeinde verlangt. Sie unterliessen dies, weil sie aufgrund der
arglistigen Täuschung durch die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den
kleinen und mittleren Spenden im Gesamtbetrag von Fr. 193'611.45 hatten. In
dieser Unterlassung könnte eine unbewusste Vermögensverfügung liegen, durch
welche der Kanton insoweit unmittelbar am Vermögen geschädigt worden sein
könnte, als er anstatt des ihm überwiesenen Vermögenswerts von Fr. 193'611.45
in (Teil-)Erfüllung seiner Forderung aus der Vorfinanzierung von Arbeiten
weiterhin lediglich eine entsprechende Forderung gegen die - verhältnismässig
arme - Gemeinde Mörel hatte. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier
jedoch aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben.
3.3.4 Die Vorinstanz sieht den relevanten Schaden offenbar nicht in einem
Vermögensschaden des Kantons, sondern im Vermögensschaden der "Glückskette",
indem sie ausführt, "die Verschweigung der eingegangenen 'kleinen und mittleren
Spenden'" durch die Beschwerdeführerin habe "zu einer Vermögensschädigung der
Glückskette geführt", indem diese den Betrag von Fr. 183'930.-- (95% von Fr.
193'611.45) an den Kanton zu Handen der Gemeinde überwies (angefochtenes Urteil
S. 54). Die Vorinstanz setzt sich dabei allerdings nicht damit auseinander,
dass ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB - wie dargelegt (siehe E. 3.3.2
hievor) - nur vorliegt, wenn die arglistig getäuschte Person mit der
verfügenden Person identisch ist. Wenn die Vorinstanz einerseits mit
eingehenden Ausführungen erwägt, dass die Beschwerdeführerin die Mitglieder der
Arbeitsgruppe, insbesondere deren Präsidenten, arglistig getäuscht hat, dann
müsste sie folgerichtig darlegen, durch welche Vermögensverfügung der
Mitglieder der Arbeitsgruppe die "Glückskette" am Vermögen geschädigt worden
ist. Wenn die Vorinstanz aber andererseits offenbar davon ausgeht, dass die
"Glückskette" durch die Auszahlung des Betrags von Fr. 183'930.-- die sie
selbst schädigende Vermögensverfügung vorgenommen hat, dann müsste sie
folgerichtig dartun, inwiefern die Beschwerdeführerin die Organe der
"Glückskette" arglistig getäuscht hat.
3.3.5 Die von der Beschwerdeführerin arglistig getäuschten Mitglieder der
Arbeitsgruppe haben dadurch, dass sie in täuschungsbedingter Unkenntnis der
kleinen und mittleren Spenden im Gesamtbetrag von Fr. 193'611.45 eine
unrichtige Schlussabrechnung erstellten und der "Glückskette" zukommen liessen,
erstens nicht im Sinne des Betrugstatbestands eine Vermögensverfügung
vorgenommen und zweitens schon gar nicht über das Vermögen der "Glückskette"
verfügt, da sie darüber keine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit hatten.
Vielmehr haben die Mitglieder der Arbeitsgruppe durch die Zustellung der
unrichtigen Schlussabrechnung unvorsätzlich die Organe der "Glückskette"
getäuscht. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe waren damit unvorsätzlich handelnde
Tatwerkzeuge der Beschwerdeführerin, welche selber keinen Kontakt mit der
"Glückskette" hatte, aber in Kenntnis der Zusammenhänge in mittelbarer
Täterschaft die Organe der "Glückskette" täuschte, worauf diese einen um Fr.
183'930.-- zu hohen Beitrag an den Kanton zu Handen der Gemeinde auszahlte,
womit die "Glückskette" eine Vermögensverfügung vornahm, durch welche sie sich
selbst am Vermögen schädigte.
3.3.6 Wenn somit die Beschwerdeführerin in mittelbarer Täterschaft unter
Verwendung der Mitglieder der Arbeitsgruppe als nicht vorsätzlich handelnde
Tatwerkzeuge die Organe der "Glückskette" täuschte und dadurch zu einer
schädigenden Vermögensverfügung bestimmte, dann ist es unerheblich, ob die der
Beschwerdeführerin angelastete Täuschung der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine
arglistige war. Es genügt insoweit, dass die Mitglieder der Arbeitsgruppe von
der Beschwerdeführerin durch Verschweigen der kleinen und mittleren Spenden im
Gesamtbetrag von Fr. 193'611.45 getäuscht wurden, daher keine Kenntnis von
diesen Spenden hatten und somit nicht vorsätzlich eine insoweit unrichtige
Schlussabrechnung erstellten und der "Glückskette" zukommen liessen.
Erforderlich ist hingegen, dass die Organe der "Glückskette", welche die
schädigende Vermögensverfügung vornahmen, von der Beschwerdeführerin in
mittelbarer Täterschaft arglistig getäuscht wurden. Diese Voraussetzung ist
erfüllt. Denn die Organe der "Glückskette" mussten sich, wie die
Beschwerdeführerin wusste, notwendigerweise auf die Schlussabrechnung der
Arbeitsgruppe verlassen und stellten darauf ab.

3.4 Die Beschwerdeführerin hat somit dadurch, dass sie die kleinen und
mittleren Spenden im Gesamtbetrag von Fr. 193'611.45 der Interdepartementalen
Arbeitsgruppe nicht meldete, nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der
Vorinstanz den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Die Beschwerde ist demnach in
diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin gab in der Spendendeklaration vom 29. Mai 2002 "das
Spendenergebnis von Fr. 711'000.--" der von der Aargauer Zeitung durchgeführten
Sammelaktion "Hilfe für Mörel" an (UO p. 9 f.). Diese Spende wurde in der
Schlussabrechnung der Interdepartementalen Arbeitsgruppe vom 23. Oktober 2003
der Gemeinde Mörel nicht angerechnet beziehungsweise nicht abgezogen. In der
Schlussabrechnung wird ausdrücklich festgehalten: "Spenden von Fr. 791'000.--
werden als zweckgebunden für Schulhaus und Brücke nicht in der Abrechnung
einbezogen" (UO p. 62). Der Betrag von Fr. 791'000.-- enthält - wie sich aus
dem Gesamtzusammenhang ergibt - neben der Spende des Lions Club Schweiz von Fr.
50'000.-- und der Spende der Stadtverwaltung Zürich von Fr. 30'000.--, die
beide gemäss der Deklaration für den Wiederaufbau der Dorfbrücke zweckgebunden
waren (UO p. 9 f.), das Spendenergebnis von Fr. 711'000.-- der von der Aargauer
Zeitung durchgeführten Sammelaktion.

4.2 Das von der Aargauer Zeitung an die Gemeinde Mörel überwiesene
Spendenergebnis von Fr. 711'687.45 war nach den Feststellungen der Vorinstanz
für den Wiederaufbau der durch das Unwetter zerstörten Wasserversorgung der
Gemeinde zweckgebunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht mehr.

4.3 Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem
Präsidenten der Interdepartementalen Arbeitsgruppe und gegenüber andern
Personen mehrfach mündlich geäussert, die Aargauer Spende von Fr. 711'000.--
sei für das Schulhaus zweckgebunden. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der
schriftlichen Spendendeklaration vom 29. Mai 2002. Im Einzelnen hält die
Vorinstanz Folgendes fest.
4.3.1 Am 14. Mai 2002 fand in Mörel eine Sitzung statt, an welcher unter
anderem die Beschwerdeführerin sowie je ein Vertreter der kantonalen
Finanzverwaltung (C.________) und des kantonalen Finanzinspektorats
(D.________) teilnahmen. Die Sitzung ergab gemäss den Feststellungen der
Vorinstanz unter anderem, dass die Gemeinde Mörel alle bei ihr eingegangenen
Spenden dem - an der Sitzung nicht anwesenden - Präsidenten der Arbeitsgruppe,
A.________, zu melden und spezifische Fragen direkt mit diesem zu regeln habe
(Aktennotiz von C.________, UO p. 35 f.; angefochtenes Urteil S. 14). Der an
der Sitzung vom 14. Mai 2002 anwesende D.________ sagte aus, die
Gemeindepräsidentin habe an der Sitzung plötzlich erklärt, man sei eine arme
Gemeinde, die Spende der Aargauer sei zweckgebunden für das Schulhaus usw. Er
erinnere sich genau, dass die Gemeindepräsidentin besonders die
Zweckgebundenheit der Spende für das Schulhaus erwähnt habe (angefochtenes
Urteil S. 14). Die Beschwerdeführerin bestritt im Strafverfahren, dass sie an
der Sitzung vom 14. Mai 2002 eine solche Äusserung getan habe.
Die Vorinstanz hält dazu fest, es sei kein Grund und kein Interesse erkennbar,
weshalb D.________ in diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollte, zumal die
Beschwerdeführerin auch in der nachfolgenden Spendendeklaration vom 29. Mai
2002 den Zusammenhang zwischen der Aargauer Spende und den
Schulhausrenovationskosten hergestellt habe (angefochtenes Urteil S. 14).
4.3.2 Am 28. Oktober 2002 fand in Sitten eine Besprechung statt, an welcher die
Beschwerdeführerin, der Gemeindeschreiber sowie Staatsrat B.________
teilnahmen. An der Besprechung, an welcher kurzfristig und nur kurzzeitig auch
der Präsident der Arbeitsgruppe, A.________, teilnahm, wurde unter anderem die
Aargauer Spende thematisiert (angefochtenes Urteil S. 16, 35 ff.). Die
Beschwerdeführerin und der Gemeindeschreiber sagten im Strafverfahren
übereinstimmend aus, ihnen sei erst an dieser Sitzung bewusst geworden, dass
die Gemeinde Mörel sich die Aargauer Spende von Fr. 711'000.-- anrechnen lassen
müsse. Sie hätten sich an der Sitzung für eine andere Lösung zu Gunsten ihrer
Gemeinde eingesetzt. An der Sitzung sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass
die Gemeinde die Aargauer Spende eigentlich dem Kanton zurückgeben müsste, doch
habe A.________ versprochen, mit der "Glückskette" darüber zu reden. B.________
sagte aus, er sei nach der Sitzung der Meinung gewesen, dass die Aargauer
Spende nach dem Willen der Spender für das Regionalschulhaus bestimmt gewesen
sei. A.________ gab an, während seiner kurzen Teilnahme an der Sitzung sei über
die Aargauer Spende nicht gesprochen worden (angefochtenes Urteil S. 40 ff.).
Die Vorinstanz stellt dazu im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführerin sei
entgegen ihren Aussagen schon vor der Sitzung vom 28. Oktober 2002 klar
gewesen, dass alle Spenden an die Gemeinde, mithin auch die Aargauer Spende, in
Abzug gebracht und somit die definitiven Leistungen des Kantons beziehungsweise
der "Glückskette" verringern würden (angefochtenes Urteil S. 42/43). Der
Präsident der Arbeitsgruppe habe keine Gespräche mit der "Glückskette"
betreffend eine Sonderbehandlung der Gemeinde Mörel in Bezug auf die Aargauer
Spende zugesichert und sei wie Staatsrat B.________ davon ausgegangen, dass die
Aargauer Spende für das Schulhaus zweckgebunden gewesen sei (angefochtenes
Urteil S. 43 ff.).
4.3.3 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz fand eine dritte Besprechung
statt, an welcher unter anderem die Aargauer Spende thematisiert wurde. Die
Vorinstanz stellt gestützt auf die Aussagen des Präsidenten der Arbeitsgruppe,
A.________, fest, es habe an einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt in der
Zeit zwischen August 2001 und 14. Mai 2002 in Mörel eine Besprechung
stattgefunden, an welcher die Beschwerdeführerin, der Präsident der
Arbeitsgruppe und eine unbekannte Drittperson teilgenommen hätten und die
Beschwerdeführerin geäussert habe, dass die Aargauer Spende für die Renovation
des ebenfalls vom Unwetter beschädigten Schulhauses zweckgebunden sei, was er,
A.________, der Beschwerdeführerin geglaubt habe. Die Vorinstanz erachtet die
Aussage der Beschwerdeführerin, dass eine solche Sitzung in Mörel entgegen der
Darstellung von A.________ gar nicht stattgefunden habe, als nicht glaubhaft
(angefochtenes Urteil S. 13, 26 ff.).
4.3.4 E.________, kantonaler Beamter und Mitglied der Arbeitsgruppe, hielt in
einer provisorischen Abrechnung betreffend die Gemeinde Mörel (PO p. 426) fest,
dass an die von dieser - nach Abzug der Subventionen des Bundes und des Kantons
- zu tragenden Restkosten von Fr. 1'068'576.-- für Arbeiten, die vom Kanton
vorfinanziert worden waren, Spenden und Versicherungsgelder im Gesamtbetrag von
Fr. 1'003'000.-- anzurechnen sind. Dieser Betrag entspricht offensichtlich der
Summe der Versicherungsleistungen von Fr. 212'000.-- und der drei Spenden von
Fr. 711'000.--, Fr. 50'000.-- und Fr. 30'000.--, welche die Beschwerdeführerin
im Schreiben vom 29. Mai 2002 deklariert hatte. Die Vorinstanz stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und die übrigen Verantwortlichen der Gemeinde
spätestens ab Erhalt dieser provisorischen Abrechnung realisiert hätten, dass
die Arbeitsgruppe geplant habe, die Aargauer Spende der Gemeinde anzurechnen
(angefochtenes Urteil S. 31). In welchem Zeitpunkt und in welcher Form diese
provisorische Abrechnung der Gemeinde Mörel zur Kenntnis gebracht wurde, konnte
der zuständige kantonale Beamte, E.________, nicht sagen. Die Vorinstanz stellt
fest, die Beschwerdeführerin habe von dieser provisorischen Abrechnung entgegen
ihrer Behauptung nicht erst an der Sitzung vom 28. Oktober 2002, sondern schon
vorher Kenntnis erhalten (angefochtenes Urteil S. 35). In welchem Zeitpunkt die
provisorische Abrechnung betreffend die Gemeinde Mörel erstellt wurde, lässt
sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die Vorinstanz zitiert insofern
lediglich eine Aussage eines Mitglieds der Arbeitsgruppe (F.________), wonach
diese "im Sommer 2002" einen Entwurf der Abrechnungen aller
unwettergeschädigten Gemeinden erstellt habe (angefochtenes Urteil S. 33).
4.3.5 Nach der Auffassung der Vorinstanz wird in der schriftlichen
Spendendeklaration vom 29. Mai 2002 zwar nicht ausdrücklich erklärt, dass die
Aargauer Spende für das Regionalschulhaus zweckgebunden sei. Im Schreiben werde
aber eine unübersehbare Verbindung zwischen der Aargauer Spende und den Kosten
der Schulhaussanierung geschaffen, welche Angaben in Richtung eines
entsprechenden Spendenzwecks tendierten. Es sei im Übrigen schlicht nicht
nachvollziehbar, was derartige Ausführungen sonst für einen Sinn machen
sollten. Das Schreiben vom 29. Mai 2002 sei zumindest missverständlich
abgefasst (angefochtenes Urteil S. 45 f.).
4.3.6 Die Vorinstanz weist schliesslich darauf hin, dass das Spendengeld
bereits in der Verwaltungsrechung 2001 der Gemeinde als Investitionsertrag und
nicht als Rückstellung verbucht worden sei, was ebenfalls darauf hindeute, dass
es der Beschwerdeführerin in der Besprechung vom 28. Oktober 2002 nicht mehr
darum gegangen sei, die Vertreter der Arbeitsgruppe zu veranlassen, bei der
"Glückskette" eine Sonderbehandlung der Gemeinde in Bezug auf die Aargauer
Spende zu erreichen, sondern vielmehr darum, die behauptete falsche
Zweckbindung gegenüber den kantonalen Behörden als Tatsache hinzustellen und zu
bestätigen (angefochtenes Urteil S. 46).
4.3.7 Die Vorinstanz kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin, unterstützt vom Gemeindeschreiber, alles unternommen
habe, um ihre Ansprechpartner beim Kanton bei der Bewältigung der
Unwetterfolgen fälschlicherweise glauben zu lassen, die Aargauer Spende sei für
die Renovation des Regionalschulhauses zweckgebunden gewesen. Die Äusserungen
der Beschwerdeführerin an der Sitzung mit kantonalen Beamten vom 14. Mai 2002,
beim Besuch von A.________ in Mörel, an der Besprechung mit B.________ und
A.________ vom 28. Oktober 2002 zielten wie die schriftliche Spendendeklaration
vom 29. Mai 2002 und die Art der Verbuchung der Spenden alle in diese Richtung.
Somit sei entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht davon
auszugehen, dass diese an der Sitzung vom 28. Oktober 2002 mit B.________ und
A.________ die Aargauer Spende korrekt (als für den Wiederaufbau der
Wasserversorgung zweckgebunden) deklariert und vereinbart habe, dass A.________
mit der "Glückskette" in Bezug auf die Frage der Anrechnung der Aargauer Spende
eine Sonderbehandlung für die Gemeinde Mörel aushandle (angefochtenes Urteil S.
47).

4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe an den mündlichen
Besprechungen entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nie behauptet, dass
die Aargauer Spende für das Schulhaus zweckgebunden sei, und eine solche
Äusserung lasse sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz der schriftlichen
Spendendeklaration vom 29. Mai 2002 auch nicht implizit entnehmen. Jedenfalls
fehle es an einer arglistigen Täuschung.
4.5
4.5.1 Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die
fraglichen Äusserungen bezüglich die Zweckbindung der Aargauer Spende für die
Renovation des Regionalschulhauses an den Besprechungen vom 14. Mai 2002 in
Mörel beziehungsweise vom 28. Oktober 2002 in Sitten getan, lässt sich ohne
Willkür auf die diesbezüglichen Aussagen von D.________ vom kantonalen
Finanzinspektorat beziehungsweise von Staatsrat B.________ stützen. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer
Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt.
Hingegen erscheint die auf eine Aussage von A.________ gestützte Feststellung
der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber an einer Besprechung
in Mörel - die gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in der Zeit zwischen
August 2001 und 14. Mai 2002 stattgefunden haben muss - geäussert, dass die
Aargauer Spende für die Renovation des ebenfalls vom Unwetter beschädigten
Schulhauses zweckgebunden sei, zweifelhaft. Das Schulhaus war zwar
renovationsbedürftig, aber vom Unwetter nicht betroffen, und es wurde denn auch
im Schadensinventar nicht erwähnt. Die angebliche Äusserung, das Schulhaus sei
durch das Unwetter beschädigt worden, wäre doch ziemlich kühn gewesen, da die
Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit rechnen musste, dass A.________ nach der
Besprechung in Mörel, auch wenn er allenfalls nur wenig Zeit zur Verfügung
hatte, einen Blick auf das Schulhaus werfen könnte, wobei er sofort erkannt
hätte, dass dieses in Tat und Wahrheit vom Unwetter gar nicht betroffen war.
4.5.2 In der Spendendeklaration vom 29. Mai 2002 wird nicht ausdrücklich und
entgegen der Meinung der Vorinstanz auch nicht implizit erklärt, dass die
Aargauer Spende von Fr. 711'000.-- für die Renovation des Schulzentrums
zweckgebunden sei. In der Deklaration halten die Beschwerdeführerin und die
Gemeinderatsschreiberin fest, dass sie in verschiedenen Gesprächen mit der
Leitung der Redaktion der Aargauer Zeitung die finanzielle Lage der Gemeinde
Mörel darlegen konnten, die "nebst den grossen Unwetterschäden ... auch viele
regionale Aufgaben zu tragen habe, insbesondere die Kosten der laufenden
Renovation des Schulzentrums den Finanzhaushalt sehr belaste", worauf die
Aargauer Zeitung die Sammelaktion "Hilfe für Mörel" gestartet habe, aus welcher
ein für alle Beteiligten überraschendes Spendenergebnis von Fr. 711'000.--
resultiert habe (UO p. 9 f.). Mit dieser Erklärung wird nicht zum Ausdruck
gebracht, dass die Aargauer Spende von Fr. 711'000.-- überhaupt zweckgebunden
beziehungsweise für einen bestimmten Zweck, im Besonderen die Renovation des
Schulzentrums, gebunden sei. Die Angaben in der Deklaration vom 29. Mai 2002
zur Aargauer Spende sind auffallend unverbindlich und unterscheiden sich
insoweit wesentlich von den klaren Angaben zu den beiden anderen deklarierten
Spenden des Lions Club Schweiz und der Stadtverwaltung Zürich, die beide gemäss
der Deklaration "zweckgebunden für den Wiederaufbau unserer Dorfbrücke" waren.
In der Spendendeklaration vom 29. Mai 2002 wurden vorgängige mündliche
Äusserungen der Beschwerdeführerin an den Besprechungen betreffend die
Zweckbindung der Aargauer Spende für das Schulhaus nicht wiederholt
beziehungsweise bestätigt. Dies ist auffällig, zumal die schriftliche
Spendendeklaration als gleichsam offizielle Antwort der Gemeinde auf die
Aufforderung der Arbeitsgruppe vom 3. Dezember 2001 zur Meldung sämtlicher
Spenden für die Erstellung der Abrechnung durch die Arbeitsgruppe grundsätzlich
eine grössere Bedeutung hat als irgendwelche mündliche Äusserungen der
Beschwerdeführerin. In Anbetracht dieser Auffälligkeiten und Unklarheiten in
der Deklaration vom 29. Mai 2002 betreffend die Aargauer Spende von Fr.
711'000.-- hätte es sich aufgedrängt, dass die Arbeitsgruppe die Gemeinde Mörel
aufgefordert hätte, klar und unmissverständlich schriftlich zu deklarieren, ob
die Aargauer Spende von Fr. 711'000.-- nach dem Willen der Spender für einen
konkreten Zweck bestimmt sei und gegebenenfalls für welchen. Im Übrigen hätte
auch eine einfache und kurze Anfrage bei der Aargauer Zeitung ohne weiteres
ergeben, ob und gegebenenfalls inwiefern die Aargauer Spende zweckgebunden sei.
4.5.3 In einer offenbar im Sommer 2002 erstellten provisorischen Abrechnung
wurden Versicherungsleistungen und Spenden im Gesamtbetrag von Fr. 1'003'000.--
zu Lasten der Gemeinde Mörel angerechnet, was der Summe der
Versicherungsleistungen von Fr. 212'000.-- und der drei Spenden
(einschliesslich der Aargauer Spende) von insgesamt Fr. 791'000.-- entspricht,
welche die Gemeinde Mörel erstmals in der Deklaration vom 29. Mai 2002
beziffert hatte. Die Verfasser dieser provisorischen Abrechnung liessen sich
somit von Äusserungen der Beschwerdeführerin, dass die Aargauer Spende für das
Schulhaus zweckgebunden und daher - mangels diesbezüglicher kantonaler
Vorfinanzierung von Kosten für die Behebung von Unwetterschäden - nicht
anzurechnen sei, offenbar nicht beeindrucken.
4.5.4 Der Präsident der Arbeitsgruppe, A.________, nahm an der Besprechung vom
14. Mai 2002 in Mörel nicht teil. Er war an der Besprechung vom 28. Oktober
2002 in Sitten gemäss seinen eigenen, im angefochtenen Urteil (S. 41) offenbar
als glaubhaft gewerteten Aussagen nicht anwesend, als die Aargauer Spende
thematisiert wurde. Unter diesen Umständen ist nicht recht ersichtlich, weshalb
und inwiefern der Präsident der Arbeitsgruppe in seinem Irrtum über die
Zweckbestimmung der Aargauer Spende, der nach der Auffassung der Vorinstanz
offenbar an der - irgendwann zwischen August 2001 und 14. Mai 2002
durchgeführten - Besprechung in Mörel entstand, durch das "weitere Vorgehen"
der Beschwerdeführerin, namentlich deren "Teilnahme an den Sitzungen vom 14.
Mai 2002 und vom 28. Oktober 2002 sowie die Abfassung des Briefs vom 29. Mai
2002... bestärkt" und daher durch "ein eigentliches Lügengebäude" getäuscht
worden sein könnte, wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 57)
ausführt.
4.5.5 Die vorinstanzliche Begründung einer arglistigen Täuschung über die
Zweckbestimmung der Aargauer Spende ist daher sowohl in tatsächlicher als auch
in rechtlicher Hinsicht fragwürdig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gleichwohl aus nachstehenden Gründen abzuweisen.

4.6 Den Tatbestand des Betrugs kann nicht nur erfüllen, wer einen andern durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt, sondern
auch, wer einen andern in einem Irrtum arglistig bestärkt. Dies ist vorliegend
der Fall.
4.6.1 In der Schlussabrechnung der Interdepartementalen Arbeitsgruppe vom 23.
Oktober 2003 betreffend die Gemeinde Mörel wird - wie erwähnt - Folgendes
festgehalten: "Spenden von Fr. 791'000.-- werden als zweckgebunden für
Schulhaus und Brücke nicht in der Abrechnung miteinbezogen" (UO p. 62). Der
Betrag von Fr. 791'000.-- entspricht der Summe der in der Deklaration vom 29.
Mai 2002 gemeldeten drei Spenden, nämlich der Spende des Lions Club Schweiz von
Fr. 50'000.-- und der Spende der Zürcher Stadtverwaltung von Fr. 30'000.--, die
beide gemäss der Deklaration für den Wiederaufbau der Dorfbrücke zweckgebunden
waren, sowie der Aargauer Spende von Fr. 711'000.--. Für die Beschwerdeführerin
war somit aus der Schlussabrechnung ersichtlich, dass die Arbeitsgruppe die
Aargauer Spende von Fr. 711'000.-- als zweckgebunden für das Schulhaus
betrachtete und aus diesem Grunde nicht zulasten der Gemeinde anrechnete. Die
Auffassung der Mitglieder der Arbeitsgruppe, dass die Aargauer Spende für das
Schulhaus zweckgebunden sei, war, wie die Beschwerdeführerin wusste, irrig, da
die Spende in Tat und Wahrheit für den Wiederaufbau der durch das Unwetter
zerstörten Wasserversorgung zweckgebunden war. Die Beschwerdeführerin nahm mit
Schreiben vom 18. November 2003 an den Staatsrat und an die Interdepartementale
Arbeitsgruppe die Schlussabrechnung "mit grosser Erleichterung" zur Kenntnis
und dankte im Namen der Bevölkerung von Mörel verschiedenen Personen "für die
tatkräftige Unterstützung und die vertrauensvolle Zusammenarbeit" (UO p. 70,
71). Die Beschwerdeführerin unterliess es, klarzustellen, dass die Aargauer
Spende entgegen der Bemerkung in der Schlussabrechnung der Arbeitsgruppe nicht
für das Schulhaus, sondern für den Wiederaufbau der Wasserversorgung
zweckgebunden war. Damit hat sie die Mitglieder der Arbeitsgruppe, insbesondere
auch deren Präsidenten A.________, in deren Irrtum über die Zweckbestimmung der
Aargauer Spende bestärkt.
4.6.2 Der Irrtum der Mitglieder der Arbeitsgruppe über die Zweckbestimmung der
Aargauer Spende beruhte offensichtlich auf Äusserungen der Beschwerdeführerin,
die zumindest unklar oder missverständlich waren, mithin auf einem Verhalten,
für welches die Beschwerdeführerin verantwortlich war. Die Beschwerdeführerin
war daher nach Treu und Glauben verpflichtet, die Mitglieder der Arbeitsgruppe
über die tatsächliche Zweckbestimmung der Aargauer Spende von Fr. 711'000.--
aufzuklären. Indem sie dies unterliess und stattdessen mit Schreiben vom 18.
November 2003 von der Schlussabrechnung "mit grosser Erleichterung" Kenntnis
nahm und "für die tatkräftige Unterstützung und die vertrauensvolle
Zusammenarbeit" dankte, verhielt sie sich arglistig.
4.6.3 Im Übrigen ist es aus nachstehenden Gründen (siehe E. 4.7.2 hiernach)
auch in diesem Punkt, wie beim Verschweigen der kleinen und mittleren Spenden
(siehe dazu E. 3.3, insbesondere E. 3.3.6, hiervor), entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht entscheidend, ob die der Beschwerdeführerin angelastete
Täuschung der Mitglieder der Arbeitsgruppe arglistig war.

4.7 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie auch bei Bejahung der
arglistigen Täuschung in diesem Punkt vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen
werden müsse, weil irgendein anderes Tatbestandsmerkmal von Art. 146 StGB nicht
erfüllt sei. Die Frage ist indessen als Frage des eidgenössischen
Gesetzesrechts von Amtes wegen zu prüfen, da die Beschwerdeführerin ihre
Freisprechung beantragt.
4.7.1 Wenn die Aargauer Spende für die Renovation des Schulhauses zweckgebunden
war, konnte die Gemeinde Mörel diese Spende behalten. In diesem Fall musste sie
mit anderen Worten die Aargauer Spende nicht dem Kanton Wallis erstatten, da
dieser keine Arbeiten für das Schulhaus vorfinanziert hatte, welches vom
Unwetter gar nicht betroffen war, und wurde die Aargauer Spende bei der
Bestimmung des von der "Glückskette" zu zahlenden Beitrags von 95% der
Restkosten nicht zu Lasten der Gemeinde mitberücksichtigt.
Da indessen die Aargauer Spende in Tat und Wahrheit für den Wiederaufbau der
vom Unwetter zerstörten Wasserversorgung zweckgebunden war, konnte die Gemeinde
diese Spende nicht für sich behalten. Vielmehr musste sie die Spende dem Kanton
Wallis erstatten, der auf dem Gebiet des Wasserbaus Arbeiten im Betrag von Fr.
2'358'774.58 vorfinanziert hatte. Zudem war die Aargauer Spende bei der
Bestimmung des von der "Glückskette" zu zahlenden Beitrags von 95% der
Restkosten zu Lasten der Gemeinde zu berücksichtigen mit der Folge, dass die
"Glückskette" einen um Fr. 675'450.-- (95% von Fr. 711'000.--) geringeren
Beitrag an den Kanton zu Handen der Gemeinde geleistet hätte.
4.7.2 Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Verschweigen der
kleinen und mittleren Spenden (E. 3.3 hievor) zu verweisen. Soweit die
Vorinstanz den Betrugsschaden nicht in einem Vermögensschaden des Kantons,
sondern offenbar im Vermögensschaden der "Glückskette" sieht, welche einen um
Fr. 675'450.-- (95% von Fr. 711'000.--) zu hohen Beitrag an den Kanton zu
Handen der Gemeinde auszahlte, hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des
Betrugs in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung der Mitglieder der
Arbeitsgruppe als nicht vorsätzlich handelnde Tatwerkzeuge erfüllt. Insoweit
ist es aber nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin die Mitglieder der
Arbeitsgruppe arglistig täuschte, sondern genügt es, dass die Mitglieder der
Arbeitsgruppe, im Besonderen deren Präsident, aufgrund des Verhaltens der
Beschwerdeführerin irrtümlich davon ausgingen, dass die Aargauer Spende für die
Renovation des Schulhauses zweckgebunden sei. Erforderlich ist hingegen, dass
die Beschwerdeführerin in mittelbarer Täterschaft die Organe der "Glückskette"
arglistig täuschte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Organe der
"Glückskette, wie die Beschwerdeführerin wusste, sich notwendigerweise auf die
Schlussabrechnung der Arbeitsgruppe verlassen mussten und auf diese abstellten
(siehe E. 3.3 hievor).

4.8 Die Beschwerdeführerin hat somit auch dadurch, dass sie gegenüber
Mitgliedern der Arbeitsgruppe unwahre Angaben über die Zweckbestimmung der
Aargauer Spende machte und die diesbezügliche Bemerkung in der
Schlussabrechnung der Arbeitsgruppe, wonach diese Spende für das Schulhaus
zweckgebunden sei, nicht richtigstellte, nach der im Ergebnis zutreffenden
Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Die Beschwerde
ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ausgefällte Geldstrafe von 180
Tagessätzen sei zu hoch. Die erste Instanz habe sie trotz des Freispruchs vom
Vorwurf des Betrugs in zwei Punkten und vom Vorwurf der Urkundenfälschung zu
der von der Anklägerin beantragten bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten
verurteilt, und die Vorinstanz habe diese Strafe trotz des Freispruchs vom
schwerwiegenden Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung lediglich auf 180
Tagessätze Geldstrafe (entsprechend altrechtlich 6 Monaten Gefängnis)
herabgesetzt.
Mit diesen Vorbringen ist indessen nicht dargetan, inwiefern die ausgefällte
Strafe Bundesrecht verletze. Die Vorinstanz hat im Übrigen auf die
erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen verwiesen mit der Begründung, dass
die Beschwerdeführerin die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe für den
Fall der Bestätigung der Schuldsprüche nicht beanstandet hat (angefochtenes
Urteil S. 58/59). Die erste Instanz hielt der Beschwerdeführerin ausdrücklich
zugute, dass sie sich für das (finanzielle) Wohl der relativ armen Gemeinde
einsetzen wollte und sich in keiner Art und Weise persönlich bereichert hat
(erstinstanzliches Urteil S. 49, kant. Akten p. 912). Die von der Vorinstanz
ausgefällte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen (zu Fr. 30.--) hält sich
angesichts des hohen Deliktsbetrags im Rahmen des weiten sachrichterlichen
Ermessens.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof
I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Näf