Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.678/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_678/2008+6B_679/2008/sst

Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_678/2008 und 6B_679/2008
Nichteintreten auf Strafklagen,

Beschwerde gegen zwei Entscheide der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 5. Juni 2008 (AK.2008.124-AK
(ST.2008.2499) und AK.2008.103-AK
(ST.2006.16958)).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ficht in einer Eingabe zwei Entscheide der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2008 an. Im ersten Entscheid geht es darum,
dass auf eine Strafklage des Beschwerdeführers gegen vier Personen wegen des
Verdachts der Erpressung, des Betrugs, der Urkundenfälschung, der
Ehrverletzung, des Amtsmissbrauchs und/oder der Nötigung nicht eingetreten
wurde (6B_678/2008). Im zweiten Entscheid geht es darum, dass auf weitere
Anzeigen des Beschwerdeführers gegen verschiedene Personen nicht eingetreten
wurde, denen der Beschwerdeführer unter anderem vorwarf, ein Fahrzeug gestohlen
bzw. ertrogen und in diesem Zusammenhang Betreibungs- und Konkursdelikte
begangen zu haben (6B_679/2008). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Seit dem Urteil 6B_284/2008 und 6B_285/
2008 vom 28. April 2008 sollte er indessen wissen, dass Opfer nur ist, wer
durch das Verhalten der angezeigten Personen in seiner körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1
OHG). Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, und da er im Übrigen auch nicht
Privatstrafkläger ist, ist er als angeblich Geschädigter zur Beschwerde nicht
legitimiert (BGE 133 IV 288). Soweit er Akteneinsicht in ein anderes Dossier
verlangt, ist darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil er nicht ausführt,
welche Bedeutung das andere Dossier für das vorliegende Verfahren haben könnte.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit
dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden 6B_678/2008 und 6B_679/2008 wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn