Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.675/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_675/2008/sst

Urteil vom 12. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Nötigung, mehrfache versuchte Erpressung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 2. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Horgen erklärte Y.________ mit Urteil vom 11. Juli 2007
der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von
179septies StGB, des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von
Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne
von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn unter
Einbezug der widerrufenen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland vom 18. Mai 2005 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen
zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 52
Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, im Falle der
schuldhaften Nichtbezahlung umwandelbar in 10 Tage Ersatzfeiheitsstrafe. Den
Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt
auf. Von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB
und der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sprach es Y.________
frei. Ferner entschied es über die von den beiden Geschädigten geltend
gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie die Herausgabe der
beschlagnahmten Gegenstände.
A.b Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis, der
Beurteilte sowie die Geschädigte 2 Berufung. Mit Urteil vom 2. Juni 2008 sprach
das Obergericht des Kantons Zürich Y.________ von der Anklage der
Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB, der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff.
1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
im Sinne von 179septies StGB frei. In Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte
stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei.
Ferner widerrief es die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland vom 18. Mai 2005 bedingt ausgesprochenen Strafe von 30 Tagen
Gefängnis und ordnete an Stelle der Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe
an, welche es als durch Untersuchungshaft von 30 Tagen geleistet erklärte. Das
Obergericht verurteilte Y.________ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 30.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten
vom 14. Februar 2006, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 5
Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. An diese Strafe rechnete es die
restlichen 22 Tage der erstandenen Untersuchungshaft an. Die Busse erachtete es
durch Untersuchungshaft von 5 Tagen als geleistet. Auf die Zivilforderungen der
Geschädigten trat es nicht ein.

B.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde beim
Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf
die Freisprüche aufzuheben und Y.________ sei im Sinne der Anklageschrift der
mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22
StGB, der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, der mehrfachen
Nötigung gemäss Art. 181 StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
gemäss 179septies StGB, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2
SVG sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 96
VRV schuldig zu sprechen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland vom 18. Mai 2005 sei zu widerrufen und Y.________ sei im Sinne einer
Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten sowie zu einer Busse von
Fr. 1'000.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ist die Staatsanwaltschaft zur
Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Wer zur Beschwerde in Strafsachen
legitimiert ist, kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend machen, die
bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht erfolgt,
mithin auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht als Teil des
Bundesrechts. Die Staatsanwaltschaft ist nach dem neuen Verfahrensrecht somit
auch zur Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht befugt und kann
gestützt auf den objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 9 BV oder anderen
Grundrechtsnormen nunmehr geltend machen, die Vorinstanz habe deren Tragweite
zu Gunsten oder zu Ungunsten der privaten Prozesspartei verkannt (BGE 134 IV 36
E. 1.4).

2.
Dem Beschwerdegegner wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe den Geschädigten
1 in der Zeit von Dezember 2005 bis Januar 2006 mehrfach von einem nicht genau
bekannten Standort aus angerufen und von ihm innert kurzer Frist die Bezahlung
von Fr. 25'000.-- verlangt, ansonsten er, seine Frau und seine Kinder
erschossen würden. Ferner habe er im Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 8.
September 2005 insgesamt 98 Mal und vom 5. Oktober 2005 bis ca. 1. Februar 2006
insgesamt 85 Mal auf das Festnetz oder den Mobilanschluss des Geschädigten 1
angerufen und sich bei der Annahme des Anrufs zum Teil nicht gemeldet, zum Teil
den Geschädigten 1 massiv beschimpft. Schliesslich habe der Beschwerdegegner im
Zeitraum von März 2002 bis Juli 2005 mindestens einmal pro Woche mit der
Geschädigten 2, der Ehefrau des Geschädigten 1, gegen deren Willen den
Geschlechtsverkehr vollzogen, indem er ihr gedroht habe, er werde, wenn sie
sich nicht mit ihm einlasse, ihrem Ehemann das Verhältnis offenbaren, so dass
sie ihre Familie verlieren werde, oder er werde sie umbringen oder invalide
machen (vgl. Anklageschrift S. 2 f.).
Der Beschwerdegegner hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Strafverfahren
stets bestritten. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der
beiden Geschädigten. Diese wurden am 15. und 20. Februar 2006 von der
Untersuchungsrichterin als Zeugen einvernommen, wobei die erste Zeugenbefragung
unter Ausschluss des Beschwerdegegners als Angeschuldigtem und seines
Verteidigers erfolgte.

3.
3.1 Die Vorinstanz nimmt an, gemäss § 14 Abs. 1 StPO/ZH müsse dem
Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben werden, den
Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor dem
Untersuchungsbeamten beizuwohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur
Aufklärung der Sache dienen können. Sei die Beachtung dieser Vorschrift aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, sei dem Angeschuldigten
gemäss § 14 Abs. 5 StPO/ZH bei nächster Gelegenheit das Protokoll der
Einvernahme zu verlesen, mit der Anfrage, ob er Begehren, insbesondere
Ergänzungsfragen zu stellen habe. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, im zu
beurteilenden Fall sei der Ausschluss des Beschwerdegegners von der ersten
Einvernahme der Zeugen durch die Untersuchungsrichterin vom 15. Februar 2006
ohne sachlichen oder rechtlichen Grund erfolgt, zumal sich der Beschwerdegegner
zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand und für die Zeugeneinvernahmen
ohne weiteres greifbar gewesen wäre. Ausserdem seien die beiden Geschädigten am
22. Dezember 2005 bzw. am 26. Januar 2006 einlässlich polizeilich befragt
worden, so dass die Belastungen und der Gegenstand der Strafuntersuchung
hinlänglich bekannt gewesen seien. Die Zeugeneinvernahmen der Geschädigten vom
15. Februar 2006 seien daher gemäss § 15 StPO/ZH nichtig und deren Aussagen
mithin nicht verwertbar (angefochtenes Urteil S. 11 ff., 16; erstinstanzliches
Urteil S. 11). Dies müsse auch für die Zeugeneinvernahmen durch den
Untersuchungsrichter vom 20. Februar 2006 gelten, an welchen der
Beschwerdegegner und sein Verteidiger anwesend gewesen seien. Bei der
untersuchungsrichterlichen Einvernahme sage die als Zeuge befragte Person unter
der Strafdrohung von Art. 307 StGB aus. Eine spätere Änderung der formell als
Zeuge gemachten Aussagen setze diese unter Umständen einer Strafuntersuchung
wegen falscher Zeugenaussage aus. Der Zeuge lege sich aus diesem Grund in der
ersten Einvernahme in einer Weise fest, welche eine Änderung oder Präzisierung
seiner Aussagen nicht mehr erwarten lasse. Da das Anwesenheitsrecht dem
Angeschuldigten nicht nur ermöglichen solle, den Aussageinhalt unmittelbar zur
Kenntnis zu nehmen, und den Vernehmungsvorgang zu kontrollieren, sondern auch
das non-verbale Aussageverhalten des Belastungszeugen wahrzunehmen, genüge es
auch nicht, wenn die Zeugeneinvernahme im Nachhinein im Beisein des
Angeschuldigten und seines Verteidigers wiederholt werde. Damit seien auch die
Zeugenaussagen der Geschädigten vom 20. Februar 2006 unverwertbar
(angefochtenes Urteil S. 19 f. anders erstinstanzliches Urteil S. 11 f.).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde, die weitgehend wörtlich
mit dem Minderheitsantrag des Vorsitzenden der Vorinstanz übereinstimmt (Akten
des Obergerichts Urk. 88), geltend, die Nichtigkeit der Einvernahmen vom 15.
Februar 2006 könne nicht die Unverwertbarkeit der Zeugeneinvernahmen vom 20.
Februar 2006 bewirken. An diesen Einvernahmen seien der Beschwerdegegner und
sein Verteidiger anwesend gewesen, so dass diese für sich allein betrachtet
korrekt erfolgt seien (Beschwerde S. 4; Minderheitsantrag S. 2 f.). Nach der
kantonalen Rechtsprechung sei es zulässig, Mitangeschuldigte durch die
Strafuntersuchungsbehörden zunächst gesondert zu befragen und erst hernach ein
Konfrontation durchzuführen. Desgleichen seien auch untersuchungsrichterliche
Einvernahmen von Auskunftspersonen oder die Einvernahme von Belastungszeugen im
polizeilichen Ermittlungsverfahren verwertbar, wenn dem Zeugen in einer
nachfolgenden, unter Wahrung der Anwesenheits- und Teilnahmerechte des
Angeschuldigten durchgeführten Einvernahme durch den Richter oder den
Untersuchungsrichter seine früheren Aussagen vorgehalten würden. Eine
unterschiedliche Vorgehensweise bei untersuchungsrichterlichen
Zeugeneinvernahmen rechtfertige sich nicht. Dass Mitangeschuldigte und
Auskunftspersonen nicht zur Aussage verpflichtet seien, ändere daran nichts.
Denn wenn diese bei der Polizei oder vor dem Untersuchungsrichter falsche
Aussagen machten, bestehe für sie die Gefahr der Eröffnung eines
Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB. In
jedem Fall legten sich auch ein Mitangeschuldigter oder eine Auskunftsperson
bezüglich späterer Einvernahmen fest. Die Auffassung der Vorinstanz führe
letztlich zu einer Schutzlosigkeit der Opfer gravierender Delikte (Beschwerde
S. 4 ff.; Minderheitsantrag S. 3 ff.). Schliesslich hätten die nichtigen
Zeugeneinvernahmen vom 15. Februar 2006 weder zum Auffinden weiterer
Beweismittel geführt noch seien sie Bestandteil sine qua non eines mittelbar
erlangen Beweises. Der Verwertung der Aussagen vom 20. Februar 2006 stehe daher
auch unter dem Gesichtspunkt der Fernwirkung des Beweisverbots nichts entgegen
(Beschwerde S. 9 f.; Minderheitsantrag S. 12 f.).

4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, die
Zeugenaussagen der beiden Geschädigten vom 20. Februar 2006 seien prozessual
nicht verwertbar. Dabei rügt sie die Verletzung von kantonalem Recht.

4.1 Gemäss Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde an das Bundesgericht die
Verletzung von Bundesrecht (lit. a), Völkerrecht (lit. b), kantonalen
verfassungsmässigen Rechten (lit. c), kantonalen Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen
(lit. d) sowie von interkantonalem Recht (lit. e) gerügt werden. Die Anwendung
einfachen kantonalen Rechts ist von der Überprüfung durch das Bundesgericht
ausgenommen. Sie kann im Verfahren der Beschwerde an das Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das
Willkürverbot von Art. 9 BV. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts
liegt nach ständiger Rechtsprechung aber nicht schon vor, wenn der angefochtene
Entscheid unrichtig ist oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
131 I 467 E. 3.1).

4.2 Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Die
Begründungsanforderungen entsprechen hier denjenigen, die nach Art. 90 Abs. 1
lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde galten (BGE 133 IV 286 E. 1.4;
BGE 134 II 244 E. 2.2 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet mithin in
diesem Bereich das Recht nicht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid
verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ein blosse appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2).

4.3 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihrer Beschwerde den
Minderheitsantrag des Vorsitzenden der Vorinstanz zugrunde zu legen. Welche
verfassungsmässigen Rechte durch das angefochtene Urteil verletzt worden sind
und inwiefern dieses an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet, legt sie nicht dar. Damit erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, welche den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Auf die
Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

5.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog