Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.674/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_674/2008 /hum

Urteil vom 27. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Drohung, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 23. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen mehrfacher Drohung,
mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als
Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à Fr.
110.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von
Fr. 700.-- bzw. ersatzweise sieben Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zur
Hauptsache macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
festgestellt. Willkürlich ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich
unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht
(BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der
Beschwerdeführer muss dartun, dass Willkür im soeben umschriebenen Sinn
vorliegt, und darf sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid mit
Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Prüfungsbefugnis vorgebracht
werden könnte, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer tut indessen genau
dies und bringt nur unzulässige appellatorische Kritik vor. Er macht zum
Beispiel geltend, es seien Aussagen zum Beweis angenommen worden, obwohl die
betreffende Person "erwiesenermassen" gelogen habe. Einen klaren Beweis dafür,
dass die Person gelogen hat, vermag er indessen nicht zu nennen. In Bezug auf
die von ihm erwähnten Fingerabdrücke hätte er ausführen müssen, inwiefern die
Vorinstanz diese Spuren nicht richtig gewürdigt hat. Es ist nicht Sache des
Bundesgerichts, diese Frage von Amtes wegen zu prüfen. Auf derartige
Ausführungen ist nicht einzutreten. Soweit er schliesslich rügt, der
angefochtene Entscheid verletze die BV und die EMRK, weil er kein faires
Verfahren gehabt habe und das ihm zustehende rechtliche Gehör sowie die
Unschuldsvermutung verletzt worden seien, genügt die Beschwerde den strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn