Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.66/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_66/2008 /hum

Urteil vom 9. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hess,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft;
Strafzumessung; Zivilforderungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
10. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 10. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen
Y.________ zweitinstanzlich der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs.
2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und
der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Zudem schützte das Gericht
Zivilforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'971'194.55; die weiteren
Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.

B.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2007 sei aufzuheben, und er sei
freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat eine Vernehmlassung zur
Beschwerde eingereicht, ohne jedoch einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das
Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig, soweit sie sich gegen einen von
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

2.1 Die Ab.________ AG, gegründet am 27. Oktober 1987, war Betreiberin eines
Alters- und Pflegeheims in St. Gallen. Die Gesellschaft erwirtschaftete
jährlich Verluste von rund Fr. 500'000.--. Ende 2001 belief sich der
Verlustvortrag auf insgesamt Fr. 11'455'463.41. Für die Verluste kam jeweils
die alleinige Gesellschafterin der Ab.________ AG, die Ba.________ GmbH, auf.
Die für drohende Verluste der Ab.________ AG per 31. Dezember 2001 geschaffenen
Rückstellungen betrugen Fr. 2'300'375.--. Diese wurden gebildet, indem sich die
Ba.________ GmbH und die Ab.________ AG gegenseitig Darlehen in der Höhe von
Fr. 2'850'000.-- gewährten und die Ba.________ GmbH das Darlehen an die
Ab.________ AG dem Rangrücktritt unterstellte. Die B.________ AG & Co. KGaA als
Alleingesellschafterin der Ba.________ GmbH haftete zudem solidarisch für alle
aus dem Mietvertrag zwischen der Ab.________ AG und V.________ als Vermieterin
der Räumlichkeiten des Alters- und Pflegeheims resultierenden Verpflichtungen.
Ausserdem garantierte Ba.________ mit einer Patronatserklärung persönlich
dafür, dass die Ab.________ AG im Geschäftsjahr 2002 jederzeit mit ausreichend
flüssigen Mitteln und Kapital ausgestattet wurde.

2.2 Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002 verkaufte die
Ba.________ GmbH die Ab.________ AG für Fr. 1.-- an die C.________ AG. Die
C.________ AG war gemäss Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer beauftragt, die
Aktien der Ab.________ AG in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Risiko des
Beschwerdeführers treuhänderisch zu halten. Dieser setzte X.________ als ihm
gegenüber weisungsgebundenen Verwaltungsrat der Ab.________ AG ein. Während
somit der Beschwerdeführer als weisungsberechtigter Inhaber der Gesellschaft
wirkte, fungierte der formelle Verwaltungsratspräsident X.________ als dessen
Strohmann.

Gleichzeitig mit dem Vertrag vom 30. Oktober 2002 trat die C.________ AG in
alle Rechte und Pflichten der Ba.________ GmbH ein. Die Patronatserklärung von
Ba.________ wurde aufgehoben. Per 31. Oktober 2002 standen dem Verlustvortrag
von Fr. 11'455'463.41 ein Aktienkapital von Fr. 700'000.-- und ein
Passivdarlehen der C.________ AG von insgesamt Fr. 10'779'386.97 gegenüber, was
einen positiven Saldo von Fr. 23'923.56 ergab. Das Aktivdarlehen der
Ab.________ AG von Fr. 2'850'000.-- gegenüber der Ba.________ GmbH schuldete
nach dem Kauf die C.________ AG. Dieses Darlehen von nunmehr Fr. 2'800'000.--
war jedoch ohne wirtschaftlichen Wert, da das einzige Aktivum der C.________ AG
in der Ab.________ AG bestand. Wird dieser Umstand durch eine Wertberichtigung
berücksichtigt, resultiert ein negativer Saldo von Fr. 475'701.44 (Saldo von
Fr. 23'923.56 zuzüglich Rückstellungen von Fr. 2'300'375.-- abzüglich die
Abschreibung des Aktivdarlehens von Fr. 2'800'000.--). Die Ab.________ AG war
damit seit dem Übergang des Eigentums der Aktien an die C.________ AG bzw. an
den Beschwerdeführer überschuldet.

2.3 Bereits vor dem Verkauf an die C.________ AG hatte die Ab.________ AG mit
den Bewohnern des Alters- und Pflegeheims Mietverträge abgeschlossen, welche
ausdrücklich die Leistung eines Depots durch die Mieter beinhalteten, oder aber
vorsahen, dass "Wohnrechtsdarlehen" zu leisten seien. Am 8. Januar 2003
eröffnete die Ab.________ AG, nunmehr unter der Führung des Beschwerdeführers,
ein Konto bei der Bank D.________, auf welches die Ba.________ GmbH in der
Folge Fr. 268'414.05 an von den Bewohnern des Heims geleisteten Mietzinsdepots
bzw. Wohnrechtsdarlehen überwies. Zwischen dem 20. und 22. Januar 2003 hob
X.________ auf Weisung des Beschwerdeführers insgesamt einen Betrag von Fr.
261'488.50 von diesem Konto ab, welcher in ein Klinikprojekt des
Beschwerdeführers in München investiert wurde. Involviert in das Klinikprojekt
waren die Ea.________ AG, die Eb.________ GmbH und die F.________ GmbH. Der
Beschwerdeführer war Eigentümer sämtlicher Aktien sowohl der Ea.________ AG als
auch der Eb.________ GmbH.

2.4 In der Zeit vom 31. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 gewährte die
Ab.________ AG handelnd durch X.________ als Verwaltungsrat auf Weisung des
Beschwerdeführers ungesicherte Darlehen mit einer Laufzeit von jeweils 2 Jahren
an die Ea.________ AG in der Höhe von Fr. 305'000.--, an die Eb.________ GmbH
über Fr. 758'040.55 und an die F.________ GmbH im Betrag von Fr. 148'545.--,
wobei der Beschwerdeführer die Darlehensverträge als Darlehensnehmer
unterzeichnete. Weiter tätigte der Beschwerdeführer einen Barbezug von Fr.
3'000.--, worüber jedoch kein schriftlicher Darlehensvertrag existiert. Diese
Überweisungen waren trotz der prekären finanziellen Situation der Ab.________
AG möglich, weil diese seit dem Eigentumsübergang auf Anweisung des
Beschwerdeführers keine Zahlungen mehr an die Vermieterin V.________ leistete.
Der Mietzinsausstand belief sich per 30. September 2003 auf Fr. 1'465'170.85.

2.5 Nach Schwierigkeiten mit der Auszahlung der Löhne der Belegschaft der
Ab.________ AG im September 2003 reichten Mitarbeitende am 10. Oktober 2003
Strafklage ein und stellten am 15. Oktober 2003 ein Begehren um Eröffnung des
Konkurses über die Ab.________ AG. Der Konkurs wurde mit Entscheid vom 14.
November 2003 eröffnet; die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen.
Der per 31. Dezember 2003 auf Fr. 1'761'480.60 angewachsene Mietzinsausstand
und alle weiteren aus dem Mietvertrag entstandenen Verpflichtungen (Anwalts-
und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 109'882.85) wurden von der solidarisch
haftenden B.________ AG & Co. KGaA beglichen.

3.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wird dem Beschwerdeführer als Alleinaktionär
und funktioneller Geschäftsführer der Ab.________ AG zusammenfassend folgendes
angelastet:

3.1 Dem Beschwerdeführer wird erstens vorgeworfen, er habe den Tatbestand der
Veruntreuung erfüllt, indem er in Mittäterschaft mit X.________ Gelder in der
Höhe von Fr. 261'488.50, welche von den Bewohnern des von der Ab.________ AG
geführten Alters- und Pflegeheims als Depots oder als "Wohnrechtsdarlehen"
geleistet worden waren, zwischen dem 20. und 22. Januar 2003 von einem eigens
für Mieterzahlungen eingerichteten Konto bei der Bank D.________ abhob und
zweckwidrig zugunsten seines Klinikprojekts in München verwendete (vgl.
nachfolgend E. 5).

3.2 Dem Beschwerdeführer wird zweitens angelastet, als wirtschaftlich
Berechtigter der Ab.________ AG in Mittäterschaft mit X.________ der
Ea.________ AG, der Eb.________ GmbH und der F.________ GmbH zwischen dem 31.
Januar und dem 30. September 2003 Darlehen mit einer Laufzeit von zwei Jahren
in der Höhe von insgesamt Fr. 1'214'585.55 ausbezahlt zu haben, ohne hierfür
irgendwelche Sicherheiten verlangt zu haben. Durch diese Darlehen sei die
Liquiditätssituation der Ab.________ AG drastisch verschärft worden. Mit seinem
Verhalten habe sich der Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsbesorgung
schuldig gemacht (vgl. nachfolgend E. 6).

3.3 Dem Beschwerdeführer wird drittens zum Vorwurf gemacht, in Mittäterschaft
mit X.________ den Tatbestand der Misswirtschaft durch leichtsinnige
Kreditvergabe erfüllt zu haben, indem er trotz Überschuldung der Ab.________ AG
die erwähnten Darlehen (vgl. E. 3.2 hiervor) gewährt habe, obwohl hierfür kein
geschäftsmässiger Anlass bestanden habe (vgl. nachfolgend E. 7).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in prozessualer Hinsicht einen Verstoss
gegen Art. 343 StGB und gegen das kantonale Prozessrecht (Art. 28 Abs. 2 StPO/
SG), da die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den mitbeteiligten
Geschäftsführer der Ab.________ AG G.________ vorläufig eingestellt habe.
Strafbare Handlungen mehrerer Personen, welche als Mittäter, Anstifter oder
Gehilfen gehandelt hätten, seien gemeinsam zu beurteilen, falls nicht
ausnahmsweise eine Trennung zweckmässig sei. Vorliegend fehle es an einem
sachlichen Grund für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gegen
G.________ (Beschwerde S. 6/7).

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es liege nicht am Sachgericht zu entscheiden,
ob das Verfahren gegen einen möglichen Mittäter zu Recht vorläufig eingestellt
worden sei. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr gegebenenfalls bei der
Anklagekammer einen Antrag auf Weiterführung der Strafuntersuchung gegen
G.________ stellen können. Eine Rückweisung der Strafsache an die
Untersuchungsbehörde sei nicht angezeigt (angefochtenes Urteil S. 5/6).

4.3 Art. 343 Abs. 1 StGB hält fest, dass zur Verfolgung und Beurteilung der
Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig sind, denen die Verfolgung und
Beurteilung des Täters obliegt.

Art. 28 Abs. 2 StPO/SG statuiert, dass strafbare Handlungen mehrerer Personen,
die als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen handelten, gemeinsam untersucht und
beurteilt werden, wenn nicht ausnahmsweise eine Trennung zweckmässig erscheint.

Art. 28 Abs. 2 StPO/SG räumt den Untersuchungsbehörden mithin einen
Ermessensspielraum ein, indem es die Verfahrenstrennung aus
Zweckmässigkeitsgründen ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung steht in Einklang
mit Art. 343 Abs. 1 StGB, lässt sich doch aus dieser Bestimmung entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kein unbedingter Anspruch auf Beurteilung im
gleichen Verfahren ableiten.

4.4 Gestützt auf Art. 230 Abs. 1 lit. l StPO/SG kann gegen
Einstellungsverfügungen Beschwerde an die Anklagekammer erhoben werden, wobei
sich die Legitimation nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 222 StPO/SG
richtet. Gemäss Art. 222 Abs. 1 lit. d StPO/SG ist jede am Verfahren beteiligte
Person, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist, zur Einlegung eines
Rechtsmittels berechtigt.

Das Verfahren gegen G.________ wurde am 2. Dezember 2003 vorläufig eingestellt
mit der Begründung, die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen
X.________ seien von präjudizieller Bedeutung (vgl. Art. 190 Abs. 1 lit. d StPO
/SG). Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer
zur Beschwerde gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. l StPO/SG legitimiert gewesen wäre,
um zu rügen, das Verfahren gegen G.________ sei unter Verstoss gegen Art. 28
Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Jedenfalls stand ihm auf kantonaler
Ebene kein anderes Rechtsmittel offen. Die vorläufige Einstellung des
Strafverfahrens gegen G.________ bildete nicht Gegenstand des erstinstanzlichen
Prozesses, weshalb sich der Beschwerdeführer hiergegen auch nicht mit Berufung
an die Vorinstanz zur Wehr setzen konnte.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen Veruntreuung
verletze Bundesrecht. Bezüglich den von den Bewohnern des Altersheims
geleisteten Depots und Wohnrechtsdarlehen, welche zugunsten seines
Klinikprojekts in München eingesetzt worden seien, sei keine
Werterhaltungspflicht vereinbart worden. Damit sei bereits der objektive
Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt. Mangels Wissen um eine allfällige
Werterhaltungspflicht könne ihm des Weiteren kein vorsätzliches Handeln
angelastet werden, so dass auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung zu
verneinen sei (Beschwerde S. 7/8).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es habe sowohl bezüglich der Depots als auch
betreffend den Wohnrechtsdarlehen eine Werterhaltungspflicht bestanden. Die
Beträge seien dem Beschwerdeführer daher im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut
gewesen. Der Beschwerdführer habe um diese Werterhaltungspflicht gewusst. Er
habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S.
7-11).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen
verwendet (Delikt gegen den Vermögenswert). Die tatbestandsmässige Handlung
besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch
welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen
Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c
mit Hinweisen). Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs
des Treugebers bedeutet für diesen einen Vermögensschaden. Mit dieser Form der
Veruntreuung wurde ein Auffangtatbestand zur so genannten Gutsveruntreuung
gemäss Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 StGB geschaffen, wonach sich strafbar macht, wer
sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht
aneignet. Die Tatbestandsvariante von Abs. 2 soll diejenigen Fälle erfassen,
die Abs. 1 strukturell gleichwertig sind, bei denen jedoch aus zivilrechtlichen
Gründen die Fremdheit der Sache nicht gegeben oder zweifelhaft ist. Forderungen
und Buchgeld gelten als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB (Marcel A. Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl.,
2007, Art. 138 StGB N. 25 und N. 29).
5.3.2 Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in
bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu
verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche
Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen.
Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder
ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf
das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das
Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der
Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten
(vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen).
5.3.3 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). Als
Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger
keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b; Andreas Donatsch,
Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., 2008, S. 85 ff.). In
der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden. Unrechtmässig
ist die Bereicherung, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt
wird. Keine unrechtmässige Bereicherung liegt deshalb vor, wenn sich der Täter
für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft. Da es um ein subjektives
Tatbestandsmerkmal geht, genügt es, dass die Forderung zwar nicht tatsächlich,
aber in der Vorstellung des Täters bestand (Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 14 vor Art. 137 StGB). An
der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es zudem fehlen, wenn der Täter
Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. wenn dieser den Willen und die Möglichkeit
hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (Niggli/Riedo, a.a.O., Art.
138 StGB N. 109 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 138 StGB N. 17). Nach der
Rechtsprechung bereichert sich zusammenfassend unrechtmässig, wer die
Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat,
in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit
sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2).
5.4
5.4.1 Die Ab.________ AG schloss mit den Bewohnern des von ihr betriebenen
Alters- und Pflegeheims Mietverträge ab, die ausdrücklich das Leisten eines
Depots durch die Mieter beinhalteten, oder vorsahen, dass "Wohnrechtsdarlehen"
zu leisten seien. Da die Ab.________ AG selber blosse Mieterin der
Räumlichkeiten des Heims war, handelte es sich bei den Verträgen um
Untermietverträge. Auf Untermietverträge finden grundsätzlich sämtliche
Bestimmungen des Mietrechts (Art. 253 ff. OR) Anwendung (David Lachat/Daniel
Stoll/Andreas Brunner, Mietrecht, 6. Aufl., 2005, S. 415). Gemäss Art. 257e OR
mit der Marginalie "Sicherheiten durch den Mieter" muss der Vermieter von Wohn-
oder Geschäftsräumen vom Mieter in Geld oder Wertpapieren geleistete
Sicherheiten bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den
Namen des Mieters lautet, hinterlegen (Art. 257e Abs. 1 OR). Bei der Miete von
Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit
verlangen (Art. 257e Abs. 2 OR). Diese Bestimmung ist zwingender Natur. Die
Sicherheiten sind dem Vermögen des Mieters zuzurechnen; bei korrekter
Hinterlegung werden diese im Konkurs des Vermieters nicht berührt.
5.4.2 Die von den Bewohnern des von der Ab.________ AG betriebenen Alters- und
Pflegeheims geleisteten Zahlungen sind als Sicherheiten im Sinne von Art. 257e
OR zu qualifizieren. Dies gilt nicht einzig für die ausdrücklich als Depots
bezeichneten Einzahlungen, sondern ebenso für die als Wohnrechtsdarlehen
eingenommenen Beträge. Die Laufzeit dieser Darlehen war auf die Dauer der
Mietverträge beschränkt, und die Einzahlung hatte gemäss Vertrag auf ein
eigenes Konto mit der Bezeichnung "Wohnrechtsdarlehen" zu erfolgen. Ferner
wurde bestimmt, dass während der Laufzeit des Vertrags die Mindestsumme von
drei monatlichen "Pensionspreisen" erhalten bleiben musste.

Die entrichteten Beträge waren dem Beschwerdeführer mithin anvertraut, da er
diese mit der Verpflichtung empfing, sie im Interesse des Treugebers auf einem
Sparkonto oder einem Depot zu hinterlegen. Indem der Beschwerdeführer als
wirtschaftlich Berechtigter X.________ anwies, den Betrag von Fr. 261'488.50
abzuheben und das Geld in sein Klinikprojekt in München zu investieren,
verletzte er seine Werterhaltungspflicht. Der objektive Tatbestand der
Veruntreuung ist damit zu bejahen.
5.4.3 Der Beschwerdeführer war sich vorliegend seiner Werterhaltungspflicht
bewusst. In den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag wurde die
Ab.________ AG als Vermieterin ausdrücklich dazu verpflichtet, von den Mietern
geleistete Sicherheiten bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot,
welches auf den Namen des Mieters lautet, anzulegen. Die Ba.________ GmbH als
Verkäuferin der Ab.________ AG vertrat explizit die Meinung, dass die von ihr
auf das Konto der Ab.________ AG überwiesenen Gelder als Kautionen anzusehen
seien und auf einem zweckgebundenen Konto treuhänderisch verwaltet werden
müssten (vgl. auch E. 2.3 hiervor). X.________ bestätigte der Verkäuferin mit
Schreiben vom 8. Januar 2003, dass das Konto bei der Bank D.________
ausschliesslich für Mieterzahlungen eröffnet worden sei (vgl. angefochtenes
Urteil S. 9/10).

Der Beschwerdeführer entzog der Ab.________ AG finanzielle Mittel, obwohl er
wusste, dass Rangrücktritte erfolgt waren und dass die Gesellschaft Verluste
erwirtschaftete. Es hing mithin von der allgemeinen Liquidität der Ab.________
AG ab, ob die Mieter befriedigt werden konnten. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, musste dem Beschwerdeführer daher die Gefahr, dass die
Gesellschaft die Sicherheiten allenfalls nicht an die Mieter zurückerstatten
konnte, bewusst sein. Es fehlte ihm mithin an der die Strafbarkeit
ausschliessenden Ersatzbereitschaft, die nicht nur den entsprechenden Willen
beinhaltet, sondern auch eine jederzeitige Ersatzmöglichkeit voraussetzt.

Der Beschwerdeführer handelte damit vorsätzlich und, da er die Gelder in sein
Klinikprojekt in München investierte, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung. Er sei davon ausgegangen, dass die Ab.________ AG rasch in
die Gewinnzone geführt werden könne und dass die B.________-Gruppe aufgrund des
gleichzeitig mit dem Anteils- und Abtretungsvertrag am 30. Oktober 2002
abgeschlossenen "Side-Letters" weiterhin für die Ab.________ AG garantiere. Er
habe deshalb aufgrund der Gesamtumstände geschlossen, diese könne sich die
Darlehensgewährung leisten. Der subjektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt,
denn er habe weder (eventual-)vorsätzlich, geschweige denn mit
Bereicherungsabsicht gehandelt (Beschwerde S. 8-10).

6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Darlehensgewährung an die Gesellschaften in
München habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer der Ab.________ AG
überhaupt keine Mittel mehr belassen habe, um die fälligen Mietzinse begleichen
zu können. Dies stelle eine gegen alle Prinzipien ordnungsgemässer
Geschäftsführung verstossende Pflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer habe
eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil
S. 12-28).
6.3
6.3.1 Nach dem sogenannten Treuebruchstatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines
Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine
solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt
werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs 3 StGB).
6.3.2 Täter kann sein, wer in tatsächlicher oder formell selbstständiger und
verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht
unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB
N. 1). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs
namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende
Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar, unter
Einschluss derjenigen, die unter Benutzung von Strohmännern die tatsächliche
Leitung innehaben oder die sich als Strohmänner benutzen lassen (BGE 123 IV 17
E. 3b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., 2003, §19 Rz. 10).

Zum Kreis der Haftpflichtigen gehören auch die materiellen Organe. Übt der
Hauptaktionär durch Weisungen an die Verwaltung Macht aus, so ist ihm in
funktioneller Betrachtungsweise eine Treuepflicht aufzuerlegen, die derjenigen
der ordentlichen Exekutivorgane entspricht (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz
/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 37 N. 2 ff.).
6.3.3 Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen
und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, und die verwalteten
Vermögensinteressen müssen von einigem Gewicht sein. Der Inhalt der
Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen
Grundverhältnis und ist im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche
Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch
Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der
Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen. Die Treuepflicht der
Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft und
nicht gegenüber den Aktionären, wobei es in erster Linie um Treuepflichten in
Bezug auf das Vermögen als ganzes und nur sekundär um einzelne
Handlungspflichten geht.
6.3.4 Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch
Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der
Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem
Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen dabei, wenn
der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung
oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 123 IV 17 E. 3d mit
Hinweisen; Marcel A. Niggli, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., 2007, Art. 158
StGB N. 114).

Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein
Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 13).
Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung
bewegen, sind nicht tatbestandsmässig, auch wenn geschäftliche Dispositionen
vielfach mit Verlustrisiken verbunden sind. Strafbar ist einzig das Eingehen
von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht
eingehen würde.
6.3.5 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Dieser muss sich auf
Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten (Trechsel, a.a.O., Art. 158
StGB N. 14). Als Qualifikationsgrund tritt, wie dargelegt, in Art. 158 Ziff. 3
das Handeln unter Bereicherungsabsicht hinzu.
6.4
6.4.1 Als wirtschaftlich Berechtigter der Ab.________ AG war der
Beschwerdeführer verpflichtet, seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen
und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 OR),
wobei insoweit ein objektivierter Sorgfaltsmassstab anzulegen und ein
Wissensstand anzunehmen ist, den sorgfältige Mitglieder des Verwaltungsrats bei
adäquater Organisation und Berichterstattung haben müssten. Ein besonders
strenger Massstab gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Interessenkonflikt
vorliegt, bei welchem Mittel der Gesellschaft für eigene Interessen verwendet
werden (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 36 N. 88).
6.4.2 Der Beschwerdeführer wies X.________ an, drei an seinem Klinikprojekt in
München beteiligten Gesellschaften Darlehen auszurichten, ohne hierfür eine
adäquate Gegenleistung zu erhalten und ohne die Bonität der Darlehensnehmer
näher zu überprüfen oder Sicherheiten zu verlangen. Die Anlage in das
Klinikprojekt war sehr risikoreich, was sich letztlich im Scheitern des ganzen
Projekts manifestierte. Zudem standen die Geschäfte in Widerspruch zum
Gesellschaftszweck der Ab.________ AG, welcher in der Beratung, Betreuung,
Errichtung und dem Betrieb von Seniorenwohnheimen sowie der Beteiligung an
solchen Heimen bestand. Der Beschwerdeführer entzog der Gesellschaft durch
diese Geschäfte die Verfügbarkeit über ihr Aktienkapital. Mit einer Laufzeit
von zwei Jahren gefährdeten die Darlehen die Liquidität und den Bestand der
Ab.________ AG, weil hierfür Mittel eingesetzt wurden, die für die
Mietzinsschulden hätten verwendet werden müssen. Die Auszahlung führte im
Ergebnis dazu, dass die Ab.________ AG bis zum Konkurs, mithin über ein Jahr
lang, keine Mieten mehr bezahlen konnte. Der Beschwerdeführer konnte sich im
Übrigen nicht darauf verlassen, dass der Mietzins tatsächlich auf das von ihm
gewünschte Mass von Fr. 1'200'000.-- gesenkt würde. Aber selbst wenn eine
derartige Mietzinsreduktion erfolgt wäre, wäre die Ab.________ AG nicht in der
Lage gewesen, diese Zahlungen zu leisten.

Damit ging der Beschwerdeführer als Alleinaktionär und funktioneller
Geschäftsführer im Ergebnis Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in
derselben Situation nicht eingegangen wäre.
6.4.3 Durch das Scheitern des Klinikprojekts erlitt die Ab.________ AG
schliesslich einen definitiven Verlust, und der für die Erfüllung des
Tatbestands notwendige Schaden ist ungeachtet der Tatsache, dass die Bezahlung
der Mietzinse infolge der Solidarhaftung der B.________ AG & Co. KGaA gegenüber
der Vermieterin letztlich sichergestellt wurde, zu bejahen. Denn in erster
Linie war die A.________ AG verpflichtet, den Mietzins zu leisten, und die
Solidarhaftung der B.________ AG & Co. KGaA vermochte sie nicht davon zu
befreien, die notwendige Liquidität zur Verfügung zu halten.
6.4.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang aus seinem Hinweis auf den "Side-Letter" zum Anteilskauf- und
Abtretungsvertrag vom 30. Oktober 2002 zwischen der Ba.________ GmbH und der
C.________ AG:

Nach Abschluss des Anteilskauf- und Abtretungsvertrags trat die Ba.________
GmbH ihre Gesamtforderung gegenüber der Ab.________ AG in der Höhe von Fr.
7'692'145.91 und Euro 793'115.10 nebst den daraus resultierenden Zinsansprüchen
sowie einem gewährten Darlehen in der Höhe von Fr. 483'414.05 an die C.________
AG ab. Diese verpflichtete sich zur Rückzahlung des Betrags. Mit einem
gleichzeitig abgeschlossenen "Side-Letter" zwischen der Ba.________ GmbH und
der C.________ AG wurden die Rückzahlungsbedingungen modifiziert, und die
Ba.________ GmbH erklärte sich unter bestimmten Voraussetzungen bereit, auf die
Rückzahlung noch nicht getilgter Darlehensbeträge zu verzichten. Dieser
"Side-Letter" zum Anteilskauf- und Abtretungsvertrag betrifft ausschliesslich
das Schuldverhältnis zwischen der Ba.________ GmbH und der C.________ AG.
Vereinbart wurde einzig, dass die Ba.________ GmbH ihre Darlehen stehen lassen
würde. Eine Haftung für Verpflichtungen der C.________ AG gegenüber der
Ab.________ AG wurde jedoch nicht stipuliert.

6.5 In subjektiver Hinsicht war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er als
Alleinaktionär und funktioneller Geschäftsführer die Interessen der Ab.________
AG zu wahren hatte, und dass die Übernahme von Schuldverpflichtungen ohne
adäquate Gegenleistung gegen diese Pflicht verstiess. Das mit der
Darlehensgewährung verbundene Risiko war für den Beschwerdeführer durchaus
erkennbar, wusste er doch, dass es den am Klinikprojekt beteiligten
Gesellschaften nicht gelungen war, andere Geldgeber zu finden. Denn um die
Klinik in München fertig stellen zu können, wurde eine (weitere) Bankbürgschaft
oder gleichwertige Sicherheiten über mindestens Euro 600'000.-- benötigt.
Sowohl die Bank I.________ als auch die Bank D.________ AG in Frankfurt lehnten
es jedoch ab, sich finanziell zu beteiligen. Ebenso wenig liessen sich private
Investoren gewinnen.

Wie die Vorinstanz zusammenfassend zutreffend ausgeführt hat, musste sich dem
Beschwerdeführer deshalb eine mögliche Schädigung der Ab.________ AG durch das
Verwenden der insbesondere für die Bezahlung der Mietzinse vorgesehenen Mittel
zur Gewährung von Darlehen an im Ausland tätige Gesellschaften als so
wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln nicht anders denn als Inkaufnahme
des Erfolgs interpretiert werden kann.

Der Beschwerdeführer war an den in das Klinikprojekt in München involvierten
Gesellschaften, welche die Darlehen der Ab.________ AG ausgerichtet erhielten
und sich hierdurch bereicherten, massgeblich beteiligt. Die Absicht
unrechtmässiger Bereicherung ist damit erfüllt.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verurteilung wegen Misswirtschaft
verletze Bundesrecht, denn gemäss Art. 29 StGB, der milder sei als Art. 172
StGB a.F., würden nur besondere Pflichten, nicht jedoch besondere persönliche
Merkmale der natürlichen Person zugerechnet. Demzufolge könne ihm auch die
objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung nicht zugerechnet werden
(Beschwerde S. 10/11).

7.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Darlehensgewährung erfülle die
Voraussetzungen der leichtsinnigen Kreditgewährung im Sinne von Art. 165 StGB.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden objektive
Strafbarkeitsbedingungen nicht die persönlichen Voraussetzungen eines Täters
betreffen, welche eine Strafbarkeit begründen oder ausschliessen. Ob eine
Zurechnung der Handlungen der Gesellschaft an die Organe erfolgen könne, müsse
deshalb nur mit Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale
geprüft werden (angefochtenes Urteil S. 29-33).

7.3 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft,
namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand,
gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit,
Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der
Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder
verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner
Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheitsstrafe bis
zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder
gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses
ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Alexander Brunner, Basler Kommentar StGB
II, 2. Aufl., 2007, Art. 165 StGB N. 11). Der subjektive Tatbestand fordert
Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt
grobe Fahrlässigkeit (Trechsel, a.a.O., Art. 165 StGB N. 6).

7.4 Über die Ab.________ AG wurde am 14. November 2003 der Konkurs eröffnet.
Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit erfüllt.

Objektive Strafbarkeitsbedingungen liegen ausserhalb des objektiven und
subjektiven Tatbestands und gehören nicht zur Umschreibung des verbotswidrigen
Verhaltens, sondern beschränken die Strafbarkeit aus Gründen der
Praktikabilität. Es kommt allein auf ihr Vorliegen bzw. Nichtvorliegen an. Sie
brauchen vom Vorsatz des Täters nicht erfasst zu sein (Andreas Donatsch/
Brigitte Tag, Strafrecht I - Verbrechenslehre, 8. Aufl., 2006, S. 106).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist Art. 29 StGB gegenüber Art.
172 StGB a.F. nicht milder. Mit der Einordnung von Art. 29 StGB im allgemeinen
Teil des Strafgesetzbuchs wurde die Organ- und Vertreterhaftung über die
Vermögensdelikte hinaus auf alle Sonderdelikte ausgedehnt. Zudem weitet Art. 29
StGB im Vergleich zur früheren Sonderbestimmung den Anwendungsbereich insoweit
aus, als dass er zusätzliche Unternehmensformen aufzählt, sowie das Spektrum
der natürlichen Personen, denen eine Sonderpflicht zugerechnet werden kann,
breiter fasst. Dass Art. 29 StGB anders als Art. 172 StGB a.F. von "besonderen
Pflichten" statt von "besonderen persönlichen Merkmalen" spricht, bedeutet in
der Sache keine Änderung (Botschaft zur Änderung des StGB vom 21. September
1998, BBl 1999 II 1979, 2015; Philippe Weissenberger, Basler Kommentar StGB I,
2. Aufl., 2007, Art. 29 StGB N. 3).

8.
8.1 Im Zivilpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Ab.________ AG sei
bereits zum Zeitpunkt der Übernahme durch die C.________ AG im Herbst 2002
überschuldet gewesen. Der Schaden der Gläubiger könne deshalb einzig anhand
eines Vergleichs ihres Vermögensstands im Falle eines hypothetischen Konkurses
im Herbst 2002 mit dem jetzigen Vermögensstand ermittelt werden. Die Vorinstanz
habe deshalb durch die Zugrundelegung eines falschen Schadensbegriffs
Bundesrecht verletzt (Beschwerde S. 12).

8.2 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die geschützten
Zivilforderungen betreffen einerseits die von den Mietern der Ab.________ AG
einbezahlten Depotleistungen bzw. Wohnrechtsdarlehen, welche der
Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit X.________ nach der Übernahme der
Ab.________ AG veruntreut hat, und andererseits eine Rückgriffsforderung der
Ba.________ GmbH und B.________ AG & Co. KGaA, welche für die von der
Ab.________ AG auf Weisung des Beschwerdeführers nicht bezahlten Mietzinsen
solidarisch hafteten. Die Zivilforderungen sind mithin ausgewiesen und haben
ihren Entstehungsgrund nach der Übernahme der Ab.________ AG durch den
Beschwerdeführer.

9.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war,
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art.
64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Mit
dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner