Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.669/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_669/2008/sst

Urteil vom 8. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________ Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Marianne Wernli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bandenmässiger Diebstahl; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 3. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
In der Folge zahlreicher Einbrüche im Raum Wohlen wurde unter dem Codenamen
"Socke" auch gegen X.________ (Jahrgang 1983) ermittelt. Dieser und die
weiteren Beteiligten waren weitgehend kooperativ und geständig. Am 15. August
2005 wurde gegen ihn Anklage erhoben. Dabei wurde ihm insbesondere mehrfacher,
gewerbsmässiger und zum Teil bandenmässiger Diebstahl in 27 Fällen mit einem
Deliktsbetrag von Fr. 51'893.75 in der Zeit vom 25. Juni 2003 bis zum 16.
November 2004 vorgeworfen, davon habe er 21 Diebstähle mit anderen in
verschiedener Zusammensetzung und drei alleine verübt sowie zwei versucht. In
dieser Zeit habe er mit insgesamt 27 Sachbeschädigungen einen Schaden von Fr.
62'912.-- angerichtet und in 24 Fällen Hausfriedensbruch begangen. Die
Staatsanwaltschaft beantragte 2 ¾ Jahre Zuchthaus, eine Busse von Fr. 1'000.--
und den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe
des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. Februar 2004.

B.
Das Bezirksgericht Bremgarten erkannte am 25. Januar 2007:
1. Der Angeklagte wird freigesprochen von der Anklage des Nichttragens eines
Schutzhelmes (Art. 96 i.V.m. Art. 3b Abs. 1 VRV).
2. Der Angeklagte ist schuldig:
- des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1 StGB (teilweise versucht, teilweise
vollendet);
- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;
- der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise versucht,
teilweise vollendet);
- der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.

3.
3.1 Der Angeklagte wird zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. Februar 2004, in
Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen, gestützt auf Art. 47 sowie
Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB) .

3.2 Dem Angeklagten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 15 Monate
Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt
auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt.

3.3 Die Untersuchungshaft von 24 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die
Freiheitsstrafe angerechnet.
Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht 15 Monate abzüglich 24 Tage
angerechneter Untersuchungshaft aus.

4.
4.1 Der Angeklagte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und
gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.

4.2 Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen.

5.
5.1 Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19.
Februar 2004 für 10 Monate Gefängnis (unter Anrechnung von 13 Tagen
Untersuchungshaft) gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs.
2 StGB verzichtet.

5.2 Die dem Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19.
Februar 2004 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

C.
Gegen dieses Urteil erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung abzuweisen
und die bedingt ausgesprochene Strafe vom 19. Februar 2004 zu widerrufen.
Das Obergericht des Kantons Aargau erkannte am 3. Juni 2008:
1. Die Berufung des Angeklagten wird abgewiesen.
2. In teilweiser Gutheissung der Abschlussberufung der Staatsanwaltschaft
werden Ziff. 3.2 sowie Absatz 2 von Ziff. 3.3 des bezirksgerichtlichen
Dispositivs ersatzlos aufgehoben und Ziff. 5.2 dahingehend abgeändert, dass dem
Angeklagten die Probezeit bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten
vom 19. Februar 2004 neu um 1 ½ Jahre verlängert wird.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen.
3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 1'000.--, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 550.--, zus. Fr.
1'550.--, werden dem Angeklagten zu drei Vierteln mit Fr. 1'162.50 auferlegt.
Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.

D.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Ziff. 1 und 2
des obergerichtlichen Dispositivs vollständig aufzuheben. Sie hätten neu wie
folgt zu lauten:

1.
1.1 Die Berufung des Angeklagten wird vollumfänglich gutgeheissen.

1.2 Die Ziff. 2 und 3 des bezirksgerichtlichen Dispositivs werden
vollumfänglich aufgehoben und lauten neu wie folgt:
"2.
Der Angeklagte ist schuldig
- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB
(teilweise versucht, teilweise vollendet);
- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;
- der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise versucht,
teilweise vollendet);
- der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.

3.
3.1 Der Angeklagte wird zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. Februar 2004, in
Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen, gestützt auf Art. 47 sowie
Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB) .

3.2 Dem Angeklagten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die gesamte
Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt
auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt.

3.3 Die Untersuchungshaft von 24 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die
Freiheitsstrafe angerechnet."
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Ziff. 3 des obergerichtlichen
Dispositivs sei aufzuheben, und es seien die gesamten obergerichtlichen
Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; zur
Tragweite BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Dieses
Rügeprinzip verlangt, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, welche
verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit nicht die
Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (BGE 133 IV 286 E. 2.6).
Art. 99 Abs. 1 BGG schliesst das Vorbringen echter tatsächlicher Noven im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren aus (BGE 133 IV 342).

2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Schuldpunkt abweichend von der Vorinstanz
somit (oben E. D) einzig, ihn von einer bandenmässigen Begehung des Diebstahls
im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Zusammensetzung der Beteiligten habe
variiert. Dabei hätten sie regelmässig einen vom Beschwerdeführer zusammen mit
einem Beteiligten gekauften Geissfuss verwendet. Mit diesem Kauf hätten sie den
Willen manifestiert, in Zukunft damit Einbrüche zu begehen. Immer wenn der
Beschwerdeführer oder ein Beteiligter Geldprobleme gehabt hätte, sei wieder ein
Einbruch verübt worden. Dem Beschwerdeführer sei eine zentrale und massgebliche
Rolle zugekommen. Die Rollen innerhalb der Gruppe seien klar verteilt gewesen,
wobei der Beschwerdeführer beim Einstieg immer dabei gewesen sei. Weitere
Beteiligte hätten als Chauffeure oder Aufpasser fungiert. Die Einbrüche seien
mit dem Geissfuss immer ähnlich abgelaufen. Damit habe unter einem grösseren
Personenkreis die Einigkeit und der Wille geherrscht, zur Verübung mehrerer
selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten
zusammenzuwirken. Es treffe nicht zu, dass die Taten jeweils spontan bzw. ohne
konkreten Plan oder zufällig stattgefunden hätten. Es sei davon auszugehen,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Beteiligten mindestens eine
stillschweigende - zwischen ihm und dem beim Kauf des Geissfusses Beteiligten
sogar eine konkrete - Einigung über die gemeinsame Begehung mehrerer Straftaten
bestanden habe. Eine explizite Vereinbarung oder Planung sei nicht erforderlich
gewesen (angefochtenes Urteil S. 11 - 14).

2.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er
den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten
Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat.
Bandenmässige Begehung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis anzunehmen, wenn
sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im
Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten
zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2; 122 IV 265 E. 2b).
Es bedarf nicht einer eigentlichen Verbrechensabrede. Vielmehr genügt der
vorliegend jedenfalls konkludent geäusserte und durch die zahlreichen Taten
manifestierte Wille, in der auch mit einer gewissen Zufälligkeit
zusammengesetzten Gruppe weiterhin Diebstähle zu begehen, wenn es die
finanzielle Lage eines Beteiligten nach diesem Tatkonzept (oben E. 2.1)
erforderte. Es bestand eine grössere Gruppe, aus der heraus sich das "Team" im
Einzelfall konstituierte und in welchem der Beschwerdeführer in massgeblicher
Stellung und Rolle mitwirkte. Es ist daher von hinreichenden organisatorischen
Mindestansätzen und einer Gruppenidentität auszugehen, so dass von einem
"stabilen Team" im Sinne des Bandenbegriffs (BGE 132 IV 132 E. 5.2) gesprochen
werden kann. So bildete denn auch bereits der Beschwerdeführer zusammen mit dem
beim Kauf des Geissfusses beteiligten Mittäter eine Bande. Wie die Vorinstanz
annimmt, ist Bandenmässigkeit auch gegeben, wenn die zu begehenden Straftaten
noch nicht bestimmt und geplant sind und nicht stets sämtliche Bandenmitglieder
an allen Delikten teilnehmen (angefochtenes Urteil S. 11). Selbst wenn im
Übrigen der Geissfuss zunächst nur für einen Einbruch gekauft worden sein
sollte (Beschwerde S. 22, 25), bestätigt die anschliessende Verwendung genau
den von der Vorinstanz angenommenen Verwendungszweck. Dabei ist klar zu
stellen, dass dies lediglich ein Indiz bildet und die Bandenmässigkeit auch
unbesehen dieses Geissfusses anzunehmen wäre. Unbehelflich ist weiter der
Einwand, die Beteiligten hätten sich jeweils nur zum "gemeinsamen Ausgang oder
Plaudern" getroffen, nie aber um weitere Einbrüche zu verüben (Beschwerde S.
24). Denn sie verübten nach den Treffen tatsächlich die Straftaten. Diese
müssen nicht zum vornherein bestimmt oder geplant sein. Es spricht daher auch
nicht gegen die Annahme bandenmässiger Begehung, dass für die konkret
auszuführende Straftat der Entschluss "wieder aufs Neue gefasst wurde"
(Beschwerde a.a.O.). Die Beschwerde ist unbegründet.

3.
Die Staatsanwaltschaft hat im kantonalen Verfahren neben der Abweisung der
Berufung des Beschwerdeführers einzig den Widerruf des bedingten Vollzugs der
Freiheitsstrafe des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. Februar 2004
beantragt. Der Beschwerdeführer selber hat indessen auch die Strafe
angefochten, so dass das bezirksgerichtliche Urteil diesbezüglich nicht in
Rechtskraft erwuchs (vgl. § 221 StPO/AG). Die Vorinstanz nimmt deshalb eine
neue Strafzumessung mit entsprechenden Vollzugsmodalitäten vor.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die
bezirksgerichtliche Gewährung des teilbedingten Vollzugs nicht aufheben dürfen,
weil dies von keiner Seite beantragt worden sei. Er wirft deshalb der
Vorinstanz eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius vor. Er
bezeichnet indessen weder eine Norm des kantonalen Rechts, die verletzt sein
sollte, noch zeigt er eine kantonale Praxis auf, die seinen Rechtsstandpunkt
stützen würde. Er beruft sich vielmehr auf einen Entscheid des Bundesgerichts
in einer Zivilsache, worin das Verbot der reformatio in peius als klarer und
unumstrittener Rechtsgrundsatz bezeichnet wird, dessen Missachtung gegen das
Willkürverbot von Art. 9 BV verstosse. Das Verbot besage namentlich, dass die
Beschwerdeinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der
beschwerdeführenden Partei abändern dürfe, es sei denn, die Gegenpartei habe
ihrerseits Anschlussbeschwerde ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1).
Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Bestand und
Umfang des strafrechtlichen Verschlechterungsverbots beurteilen sich nach den
kantonalen Prozessrechten, in denen sich unterschiedliche Regelungen finden. Da
der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift von Art. 106 Abs. 2 BGG weder eine
kantonale Norm bezeichnet noch eine Praxis darlegt, die seinen Standpunkt
stützen und die angefochtene Entscheidung als willkürlich erweisen würde, ist
darauf nicht einzutreten (oben E. 1).
Immerhin ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft nicht zu seinen Gunsten
ein Rechtsmittel eingelegt hatte, so dass auch eine reformatio in peius gemäss
§ 210 StPO/AG nicht verboten wäre. Indessen geht auch die Vorinstanz
grundsätzlich von der Geltung des Verbots der reformatio in peius im kantonalen
Recht aus. Mit der grundsätzlichen Geltung ist aber über dessen Wirkung in der
konkreten Fallkonstellation noch nicht entschieden.

4.
Der Beschwerdeführer verlangt, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
maximal 18 Monaten zu verurteilen. Im Falle einer über 24 Monate dauernden
Strafe aber wäre der teilbedingte Vollzug zu gewähren und der zu vollziehende
Teil der Strafe auf maximal sechs Monate festzulegen.

4.1 Die Einwände gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Ausgangspunkt
bildet der Strafrahmen von Art. 139 Ziff. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Dieser Strafrahmen
erhöht sich wegen Real- und Idealkonkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB um
die Hälfte.
Bei der Strafzumessung ist - anders als angeklagt - von einem tieferen
Deliktsbetrag von rund Fr. 30'000.-- und einem Sachschaden von über Fr.
50'000.-- auszugehen. Dabei wirkt vor allem die Vielzahl der Straftaten
erheblich straferhöhend. Deshalb und angesichts des strafrechtlich relevanten
Vorverhaltens und des Weiterdelinquierens kann nicht mehr lediglich von
jugendlichem Leichtsinn die Rede sein (Beschwerde S. 27). Wie der
Beschwerdeführer selber ausführt, hat die Vorinstanz die neuere Entwicklung der
persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Dass er gelernt habe, "dass man für
Geld arbeiten muss und nicht Einbrüche begehen kann", muss entgegen der
Beschwerde nicht erheblich strafmildernd berücksichtigt werden. Das -
allerdings etwas relativierte - kooperative sowie das übrige Verhalten nach der
Tat berücksichtigt die Vorinstanz ebenfalls. Eine unbedingte Freiheitsstrafe
trifft jeden schwer. Dies ist die gesetzliche Konsequenz strafbaren Verhaltens.
Die Strafe liegt im Ermessen der Vorinstanz (BGE 134 IV 17 E. 2.1) und ist
nicht zu beanstanden. Art. 42 StGB findet mithin keine Anwendung.

4.2 Die Vorinstanz stellt fest, die Gewährung des teilbedingten Vollzugs sei
von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden, indessen verlange diese
den Widerruf des bedingten Vollzugs des Urteils von 2004. Da die Frage des
teilbedingten Vollzugs und des Widerrufs eng zusammenhingen und nicht gesondert
geprüft werden könnten, habe die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nicht in
Rechtskraft erwachsen können (angefochtenes Urteil S. 24 mit Hinweis auf AGVE
1999 Nr. 23 S. 95 ff.). Insgesamt dürfe aber der Beschwerdeführer nicht
schlechter fahren als vor dem Bezirksgericht bzw. als nach der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
In der Sache verweist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach
dem Urteil vom 19. Februar 2004 erneut und noch heftiger delinquiert habe. Für
eine schlechte Prognose sprächen weiter die beiden früheren
Jugendstrafverfahren sowie die neueste Verurteilung aus dem Jahre 2007. Er habe
während des laufenden Verfahrens erneut einschlägig delinquiert. Die
Tatumstände sprächen ebenfalls für eine schlechte Prognose. Günstig wirke nur
sein Verhalten nach der Tat und die neuere positive Entwicklung im persönlichen
Bereich. Daher sei die dreissigmonatige Strafe entgegen dem Bezirksgericht
unbedingt auszufällen. Da im Gegenzug von einem Widerruf des Urteils von 2004
abgesehen werde, bedeute dies keine Schlechterstellung, weil nach dem Antrag
der Staatsanwaltschaft der Widerruf der zehnmonatigen Freiheitsstrafe zu
erfolgen hätte, womit der Beschwerdeführer länger im Vollzug wäre (15 Monate
ohne Möglichkeit der bedingten Entlassung [Art. 43 Abs. 3 StGB] plus rund 6 ½
Monate [bei bedingter Entlassung, Art. 86 StGB] gegenüber dem unbedingten
Vollzug von 30 Monaten [mit bedingter Entlassung nach 20 Monaten] bei Verzicht
auf den Widerruf) (angefochtenes Urteil S. 27). Aufgrund der zusatzweise
unbedingt ausgesprochenen dreissigmonatigen Freiheitsstrafe rechtfertige es
sich, auf den Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB) zu verzichten (angefochtenes
Urteil S. 28).
Diese Darstellung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erhöht die
bezirksgerichtlich festgesetzte neue Strafe nicht, sondern ändert die
Vollzugsmodalitäten, weshalb es für die Frage, mit welcher Anordnung der
Beschwerdeführer besser wegkommt, auf die Vollzugsmodalitäten ankommt, die von
der Vorinstanz nach den nachfolgend darzulegenden Grundsätzen anzuordnen waren.

4.3 Mit der Frage des teilbedingten Vollzugs hat sich das Bundesgericht in BGE
134 IV 1 E. 5 ff. auseinander gesetzt. Darauf kann verwiesen werden.
Grundvoraussetzung für den teilbedingten Vollzug bildet eine begründete
Aussicht auf Bewährung. Umgekehrt ist bei einer Schlechtprognose auch ein bloss
teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
Die Vorinstanz beurteilt diese Frage zutreffend im Zusammenhang mit dem
Widerruf.
4.3.1 Zwar bilden während der Probezeit begangene Vergehen oder Verbrechen
nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der Widerruf hat aber gemäss Art. 46 Abs.
1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist,
dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Voraussetzung bildet das Fehlen
einer ungünstigen Prognose, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine
Schlechtprognose besteht. Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu
(BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass der
bedingte Vollzug des Strafurteils von 2004 antragsgemäss zu widerrufen wäre.
4.3.2 In der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs ist zu
berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.
Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs
für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen
wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen
wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine
Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint
und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Liegt allerdings der Fall von
Art. 42 Abs. 2 StGB vor und fehlt es an den "besonders günstigen Umständen", so
muss die neue Strafe vollzogen werden. Ferner wird die Prognose für den
Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Diese
Rechtsprechung zum Verhältnis von Art. 42 und 46 StGB ist auch im Verhältnis zu
Art. 43 StGB zu beachten.
Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz besonders günstige Umstände zu Recht
verneint und die während der Probezeit begangenen Delikte gravierend sind.
4.3.3 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz die Fragen des teilbedingten Vollzugs
und des Widerrufs bei der Gesamtwürdigung zu Recht verknüpft und dass
grundsätzlich sowohl die neue Strafe unbedingt auszusprechen als auch die
aufgeschobene Strafe von 2004 zu widerrufen gewesen wäre, dass sich aber nicht
beides rechtfertigte.
Die zunächst überraschend erscheinende Strafzumessungslösung hat daher vor
Bundesrecht Bestand. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass von einer
Schlechtprognose auszugehen ist, so dass auch ein bloss teilweiser Aufschub der
Strafe nicht mehr gerechtfertigt erscheint (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Denn das
Verschulden ist erheblich, und bisher hatte sich der Beschwerdeführer durch
mehrere Strafverfahren und die jeweilige Untersuchungshaft nicht beeindrucken
lassen. Es kann auch nicht von einem tiefgreifenden Wandel ausgegangen werden
(anders als etwa in BGE 134 IV 140 E. 5.3). Andererseits konnte von einem
Widerruf der früheren Strafe nur abgesehen werden, wenn dieser Verzicht bei der
neuen Strafe gebührend in Rechnung gestellt wird, und zwar in der Weise, dass
die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird. Vom Widerruf soll abgesehen
werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten
begehen wird. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, auch wenn
neuerdings im persönliche Bereich eine positive Entwicklung des
Beschwerdeführers festzustellen ist (angefochtenes Urteil S. 27). Der Verzicht
auf den Widerruf lässt sich nur mit der unbedingten Ausfällung der neuen Strafe
rechtfertigen (angefochtenes Urteil S. 28). Weil Strafzumessung und Widerruf
strafzumessungsrechtlich zusammenhängen, musste die Vorinstanz die neue Strafe
im Blick auf beide Institute vornehmen, selbst wenn diese unterschiedlichen
Voraussetzungen unterliegen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw