Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.666/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_666/2008/sst

Urteil vom 21. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensentscheid (falsche Anschuldigung, Erpressung, Verleumdung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 4. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen falscher
Anschuldigung, Erpressung und Verleumdung mangels Vorliegens eines strafbaren
Verhaltens nicht eingetreten wurde. Es geht um eine Strafsache, weshalb die
"verfassungsmässige Beschwerde" als eine solche gemäss Art. 78 ff. BGG
entgegenzunehmen ist. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren
beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Er ist auch nicht Opfer im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil er durch die angezeigten Straftaten
nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Als Geschädigter, der nicht
Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV
228). Soweit er Verfahrensfehler geltend macht, genügt die Beschwerde den
strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Hinweis
darauf, dass er Anspruch auf ein faires Verfahren habe, reicht nicht aus. Auf
die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer wohnt in Thailand. In seiner Beschwerde hat er ein
Anwaltsbüro in Bern als Zustelldomizil in der Schweiz im Sinne von Art. 39 Abs.
3 Satz 1 BGG verzeigt. Nachdem dieses Büro noch den Kostenvorschuss überwiesen
hatte, teilte es dem Bundesgericht mit Kopie an den Beschwerdeführer mit, dass
es fortan nicht mehr Rechtsdomizil für den Beschwerdeführer verzeigen werde
(act. 9). Dieser hat es unterlassen, dem Bundesgericht ein neues Zustelldomizil
anzuzeigen. Folglich ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG vorzugehen. Es
rechtfertigt sich, das Dispositiv des vorliegenden Urteils auf dem Ediktalweg
mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Das für den Beschwerdeführer
bestimmte Exemplar des begründeten Entscheids wird einstweilen im Dossier
deponiert.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer im Dispositiv auf dem
Ediktalweg, und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn