Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.663/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_663/2008/sst

Urteil vom 23. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Verleumdung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich
allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf das Ausstandsbegehren
ist nicht einzutreten.

2.
Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den
Urteilen 2P.325/2006 vom 12. Januar 2007 und 2F_2/2007 vom 25. April 2007 nicht
befassen. Antrag 2 ist unzulässig.

3.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf die Eröffnung eines
Strafverfahrens wegen Verleumdung, Betrugs und Erpressung verzichtet wurde. Die
Beschwerdeführer sind durch die angeblichen Straftaten nicht in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
worden (Art. 2 Abs. 2 OHG). Entgegen ihrer Annahme (Beschwerde S. 5) sind sie
dehalb nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Auch die
anderen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht
erfüllt. Die Beschwerdeführer sind folglich zur vorliegenden Beschwerde nicht
legitimiert. Im Übrigen hat der Umstand, dass auf die Eröffnung eines
Strafverfahrens verzichtet wird, mit einer formellen Rechtsverweigerung nichts
zu tun. Unter den gegebenen Umständen muss sich das Bundesgericht mit dem
Umstand, dass einer der Beschwerdeführer trotz Vollmacht zur Vertretung des
anderen nicht befugt ist (Art. 40 Abs. 1 BGG), nicht befassen. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn