Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.660/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_660/2008/sst

Urteil vom 12. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen
Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amthaus
1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 war der Präsident der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht eingetreten, weil das Gesuch
innert Frist lediglich mit einer formungültigen Fax-Eingabe eingereicht worden
war. Im angefochtenen Entscheid vom 17. Juli 2008 wurde auf eine gegen die
Verfügung vom 12. Juni 2008 gerichtete Beschwerde nicht eingetreten, weil die
Beschwerde erneut fristgerecht nur per Fax eingereicht und die original
unterzeichnete Fassung demgegenüber verspätet der schweizerischen Post
übergeben worden war. Mit der Frage der Fristwahrung befasst sich der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Diese genügt
folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der auf eine
Eventualerwägung der ersten Instanz bezogenen Behauptung des Beschwerdeführers,
seine Mittellosigkeit sei nach wie vor gegeben, nicht befassen. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass seine Mittellosigkeit immer noch
gegeben sei, ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen.
Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen
aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht seine
Mittellosigkeit nicht belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht
in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgwiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn