Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.65/2008
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6B_65/2008

Urteil vom 8. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

Widerhandlung gegen das SVG (mangelnde Aufmerksamtkeit beim Rückwärtsfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 5. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich Verfassungsbeschwerde gegen "die
Verfügung des Stadtrichters Zürich vom 5. März 2007, Nr. 2007-024-895". Er
nimmt Bezug auf die "gerichtliche Beurteilung vom 8. März 2007". Als Beilage
reicht er die Aufhebungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 6.
September 2007 ein. Daraus geht hervor, dass die gegen ihn ausgefällte Busse
vom 5. März 2007 (Nr. 2007-024-895) aufgehoben wurde und die Kosten zu Lasten
der Amtskasse anfielen. Die Verfassungsbeschwerde - die ohnehin als
Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen wäre
- stösst somit ins Leere. Ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist auch sonst
nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar eine "Weisung an den
Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2007" (Beilage 5)
sowie die Aufhebungsverfügung, die mit kantonalem Rekurs ans Bezirksgericht
Zürich hätte weitergezogen werden können (Beilage 4). Die Beschwerde ans
Bundesgericht ist jedoch nur zulässig gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide (Art. 80 Abs. 1 BGG; Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Diese
Voraussetzung ist offensichtlich weder für den einen noch den anderen
Rechtsakt erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Stadtrichteramt Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger