Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.659/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_659/2008 /hum

Urteil vom 25. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Corinne Schmidhauser,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegner 1,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss,
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner 2.

Gegenstand
Nichteröffnung der Strafverfolgung (fahrlässige schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons
Bern vom 20. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Am Abend des 9. Januar 2006 beschloss eine Gruppe von Touristen und
Touristinnen aus Slowenien eine Schlittelfahrt auf dem Schlittelweg von
C.________ nach D.________ zu unternehmen. Anfangs des Dorfs D.________ bogen
sie vom Schlittelweg nach links auf die Abfahrtspiste ab, welche direkt zur
angestrebten Seilbahnstation D.________ führte. Kurz nach dem Einbiegen auf die
Skipiste stürzte eine der Touristinnen, X.________, schwer und blieb in der
Folge querschnittgelähmt.

Die im Anschluss an diesen Unfall durchgeführten polizeilichen Ermittlungen
wurden mit Nichteröffnungsbeschluss des Untersuchungsrichteramts und der
Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland vom 30. November/6. Dezember 2007
abgeschlossen.

Den von X.________ gegen den Nichteröffnungsbeschluss erhobenen Rekurs wies die
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 20. Juni 2008 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss der
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2008 sei
aufzuheben, und es sei gegen A.________ (Pistenrettungschef der E.________bahn
AG) und B.________ (Wegmeister der Gemeinde F.________) ein Strafverfahren zu
eröffnen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht X.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Obergericht und die Generalprokuratur des Kantons Bern haben auf
Vernehmlassungen verzichtet. A.________ und B.________ beantragen die Abweisung
der Beschwerde, die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für das
gesamte Verfahren sowie eine Genugtuung für die Unbill des Strafverfahrens von
je Fr. 1'500.-- (Art. 400 Ziff. 3 StrV/BE).

Erwägungen:

1.
Das Opfer ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn es bereits vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81
Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zweifellos
Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Sie hat sich am kantonalen Verfahren
beteiligt und ist deshalb zur Anfechtung des kantonalen Endentscheids
berechtigt, mit dem eine sie betreffende Strafverfolgung definitiv nicht
eröffnet wurde.

2.
2.1 Die Voraussetzungen der Nichteröffnung einer gerichtlichen Strafverfolgung
sind in Art. 228 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren des
Kantons Bern (StrV/BE; BSG 321.1) geregelt. Danach beantragt die
Untersuchungsbehörde bei der Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgung nicht zu
eröffnen, wenn die Ermittlungen ergeben haben, dass eine strafrechtlich
verfolgbare Tat nicht vorliegt oder Art. 4 StrV/BE (Opportunitätsprinzip; vgl.
Thomas Maurer, Das Bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 22) Anwendung
findet. Der Antrag ist kurz zu begründen. Stimmt die Staatsanwaltschaft dem
Antrag auf Nichteröffnung zu, ist dieser zum Beschluss erhoben (Art. 229 StrV/
BE).

Da es sich bei diesen strafprozessualen Bestimmungen nicht um Bundesrecht im
Sinne von Art. 95 BGG, sondern um kantonales Strafverfahrensrecht handelt, kann
mit der Beschwerde in Strafsachen lediglich deren willkürliche Anwendung
vorgebracht werden.

2.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob die Vorinstanz, ohne in Willkür zu
verfallen, folgern konnte, es liege keine strafrechtlich verfolgbare Tat vor,
was der Fall ist, wenn sich die Betreiber des Schlittelwegs keine
strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung haben zu Schulden kommen
lassen.

Die Vorinstanz hat zur Beantwortung dieser Frage zu Recht auf die von der
Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten
verabschiedeten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von
Schneesportabfahrten abgestellt (SKUS-Richtlinien). Obwohl diese Richtlinien
kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige
Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der
Verkehrssicherungspflicht. Gemäss Ziffer 50 der SKUS-Richtlinien werden
Schlittelwege markiert, signalisiert und vor alpinen Gefahren gesichert. Die
Schlittelwege werden hergerichtet, unterhalten und kontrolliert. Ziffer 51 der
SKUS-Richtlinien hält fest, dass Schlittelwege vor atypischen Gefahren zu
sichern sind. Atypisch sind Gefahren, welche die Benützer bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen.

Schutzmassnahmen können folglich nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung
Erforderlichen und Zumutbaren verlangt werden. Gefahren, welche nicht atypisch,
sondern dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur
Ausübung des Schneesports entschliesst. Die Sicherungspflichten der Betreiber
werden mithin durch die Selbstverantwortung der Pistenbenutzer beschränkt (vgl.
zum Ganzen BGE 130 III 193 E. 2.3).

2.3 In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Gruppe der
Beschwerdeführerin, angeführt durch G.________, vom Schlittelweg auf die
Skipiste abbog, wo sich schliesslich der Unfall zutrug. Nach dem Gesagten ist
insoweit entscheidend, ob die Gruppe den Schlittelweg bewusst und damit auf
eigene Verantwortung verliess, oder ob dies - möglicherweise aufgrund einer
mangelhaften oder fehlenden Markierung - versehentlich geschah.

2.4 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der abflachende
Schlittelweg habe deutlich erkennbar geradeaus geführt, und für das Einbiegen
auf die Skipiste sei ein mit dem Schlitten nicht leicht zu bewerkstelligender,
starker Linksschwung erforderlich gewesen. Solche markanten Richtungsänderungen
des Wegverlaufs würden jedoch erfahrungsgemäss entsprechend ausgeschildert, was
vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es habe sich mit anderen Worten nicht um
einen unklaren Streckenverlauf gehandelt, welcher zu einer atypischen Gefahr
hätte führen können. Vielmehr hätten die Beteiligten den offiziellen Weg
bewusst verlassen und sich damit eigenverantwortlich in Gefahr begeben. Zudem
sei aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen, dass die ortsunkundige
Beschwerdeführerin ihre Fahrweise nicht den herrschenden Verhältnissen
angepasst habe und zu schnell unterwegs gewesen sei.

Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung insbesondere auf das Fotodossier der
Kantonspolizei vom 10. Januar 2006 wie auch auf die Aussagen von G.________ vom
11. Januar 2006. Dieser hat gemäss Protokoll ausgeführt, sie hätten
beschlossen, vom offiziellen Schlittelweg abzuweichen und links die Piste
hinunterzufahren. Auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtete die
Vorinstanz mit der Begründung, diese habe sich gemäss den Angaben von
G.________ nicht mehr an die Umstände des Unfalls zu erinnern vermocht, und es
sei gerichtsnotorisch, dass ein solcher Gedächtnisverlust irreversibel sei.

2.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz insoweit eine willkürliche
Beweiswürdigung und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
2.5.1 Die Beschwerdeführerin präzisiert, die Vorinstanz sei in Willkür
verfallen, indem sie es als erwiesen erachtet habe, dass sie den Schlittelweg
bewusst verlassen hätten. Aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten falle ein
irrtümliches Einbiegen auf die Skipiste durchaus in Betracht. Beweisrechtlich
sei nämlich davon auszugehen, dass an der in Frage stehenden Abzweigung kein
deutlich sichtbares Verbotsschild ("Schlitteln verboten") angebracht gewesen
sei. Hieraus hätten sie schliessen dürfen, dass das Befahren der Abfahrtspiste
mit den Schlitten erlaubt sei, zumal dies dem direkten Weg zur angestrebten
Mittelstation entsprochen habe. Ein Augenschein bei Nacht hätte verdeutlicht,
dass die gesamte Situation für Ortsunkundige überhaupt nicht offensichtlich
gewesen sei. Auf diese Beweismassnahme sei jedoch willkürlich verzichtet
worden.
2.5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei als Opfer und Privatklägerin
während des gesamten polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu Unrecht nie
persönlich zum Unfallhergang einvernommen worden. Nach Art. 107 StrV/BE,
welcher den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.
29 Abs. 2 BV konkretisiere, sei die Privatklägerschaft in der Regel im Vor- und
Hauptverfahren mindestens einmal einzuvernehmen. Die Begründung im
angefochtenen Beschluss, es sei gerichtsnotorisch, dass ein Gedächtnisverlust
irreversibel sei, weshalb davon auszugehen sei, dass sie keine relevanten
Aussagen zum Geschehen machen könne, sei willkürlich, denn gemäss der
medizinischen Fachliteratur bestünden bei einer Amnesie durchaus
Heilungschancen. Der Entscheid sei daher aufzuheben, und es sei ein
Strafverfahren zu eröffnen, in dessen Rahmen sie zur Sache einzuvernehmen sei.
2.5.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, als Einziger der am Unfall
Beteiligten sei ihr Freund G.________ einvernommen worden. Dieser sei
slowenischer Muttersprache. Die Einvernahme sei jedoch auf Englisch ohne Beizug
eines Übersetzers erfolgt, und das Protokoll sei einzig auf Deutsch verfasst
worden. Es sei deshalb äusserst fraglich, ob G.________ in einer Fremdsprache
in der Lage gewesen sei, zwischen den Begriffen "Schlittelweg" und "Piste" in
dieser Klarheit zu unterscheiden, bzw. ob die Übersetzung korrekt vorgenommen
worden sei. Den Aussagen von G.________, wonach sie beschlossen hätten, vom
offiziellen Schlittelweg abzuweichen und die Skipiste hinunterzufahren, könne
deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein massgebliches Gewicht
beigemessen werden. Im Übrigen könnten ihr die Aussagen von G.________ ohnehin
nicht angerechnet werden.
2.5.4 Zusammenfassend folgert die Beschwerdeführerin, der angefochtene
Beschluss sei daher aufzuheben, und es sei ein Strafverfahren gegen die
Gemeinde als Verantwortliche für den Schlittelweg sowie gegen die
E.________bahn als Verantwortliche für die Abfahrtsroute zu eröffnen, da es die
diesen obliegende Verkehrssicherungspflicht zweifellos erfordert hätte, an der
in Frage stehenden Abzweigung eine auch in der Nacht gut sichtbare
Signalisation ("Schlitteln verboten") anzubringen.
2.6
2.6.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Bei der Beweiswürdigung steht dem
kantonalen Gericht ein weiter Ermessens-spielraum zu. Willkürlich ist ein
Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur
vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1; 127 I 38 E. 2a, 54 E. 2b; 124 IV
86 E. 2a).
2.6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gebietet,
dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen hört, prüft und bei der Urteilsfindung berücksichtigt, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind.
Das Gericht kann Beweisanträge abweisen, wenn es angesichts der bereits
abgenommenen Beweise ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung davon
ausgehen kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten am Beweisergebnis nichts zu
ändern (BGE 131 I 153 E. 3; 125 I 127 E. 6c/cc; 124 I 208 E. 4a).
2.7
2.7.1 Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Signalisation "Schlitteln
verboten" - wenn überhaupt - an einem ungünstigen Ort angebracht und von der
Gruppe um die Beschwerdeführerin nicht gesehen worden war. Sie konnte jedoch
gestützt auf das Fotodossier willkürfrei schliessen, der Verlauf des
Schlittelwegs habe auch ohne Signalisation erkennbar geradeaus geführt, zumal
für das Einbiegen auf die Skipiste ein mit dem Schlitten nicht leicht zu
bewerkstelligender, starker Linksschwung erforderlich und keine entsprechende
Richtungsänderung ausgeschildert waren. Dementsprechend konnte die Vorinstanz
die örtlichen Begebenheiten als hinreichend erstellt erachten und ohne
Gehörsverletzung in antizipierter Beweiswürdigung von dem von der
Beschwerdeführerin beantragten nächtlichen Augenschein absehen. Die Vorinstanz
ist bei dieser Sachlage mithin nicht in Willkür verfallen, indem sie gefolgert
hat, die Gruppe um die Beschwerdeführerin habe den Schlittelweg bewusst
verlassen.
2.7.2 Ebenso wenig bedeutet der Verzicht auf die Einvernahme der
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weder
Art. 29 Abs. 2 BV noch das Strafprozessrecht des Kantons Bern verlangen
zwingend eine persönliche Einvernahme der Privatklägerschaft oder des Opfers.
Der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 107 StrV/BE statuiert einzig,
dass die Privatklägerschaft in der Regel einzuvernehmen ist. Vorliegend konnte
die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, wonach sie versehentlich vom
Schlittelweg abgewichen sei, ins Verfahren einbringen. Die Vorinstanz hat
angesichts der erstellten tatsächlichen Verhältnisse im Ergebnis willkürfrei
geschlossen, diese Behauptung sei nicht glaubhaft, so dass letztlich auch eine
förmliche Einvernahme der Beschwerdeführerin am Beweisergebnis nichts zu ändern
vermocht hätte. Dass die Vorinstanz den Verzicht auf die Einvernahme der
Beschwerdeführerin (auch) damit begründet hat, es sei gerichtsnotorisch, dass
ein Gedächtnisverlust irreversibel sei, führt schon deshalb nicht zur
Gutheissung der Beschwerde, weil Willkür, wie dargelegt, einzig anzunehmen ist,
wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis
als solches unhaltbar ist.
2.7.3 Schliesslich ist die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin auch nicht in Willkür verfallen, indem sie auf die Aussagen
von G.________ abgestellt hat. Sie hat zutreffend dargelegt, dass dessen
Aussagen zum Zustand der Beschwerdeführerin nach dem Unfall exakt mit der
medizinischen Diagnose korrelierten, und hieraus willkürfrei den Schluss
gezogen, es hätten bei der Einvernahme keine sprachlichen Schwierigkeiten
bestanden, was auch dadurch belegt werde, dass die Antworten von G.________ auf
die offen gestellten Fragen sehr differenziert ausgefallen seien. Zudem hat
G.________ das Einvernahmeprotokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Vor diesem
Hintergrund ist das Fazit der Vorinstanz, das Befragungsprotokoll vom 11.
Januar 2006 gebe die von G.________ tatsächlich gemachten Aussagen wieder,
keineswegs unhaltbar.
2.7.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Folgerung der
Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei bewusst vom offiziellen Schlittelweg
abgewichen und habe sich eigenverantwortlich in Gefahr begeben, so dass eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit der Betreiber des Schlittelwegs nicht in
Betracht komme, der bundesgerichtlichen Überprüfung Stand hält.

3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten
des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt indes ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Dieses kann bewilligt werden, da ihre
Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde nicht von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind deshalb
keine Kosten aufzuerlegen. Ihrer Vertreterin ist aus der Bundesgerichtskasse
eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die Beschwerdeführerin jedoch nicht
von der Pflicht, den beiden obsiegenden Beschwerdegegnern 1 eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Genugtuung an die
Beschwerdegegner 1 für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill
rechtfertigt sich hingegen nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Fürsprecherin Corinne
Schmidhauser, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Die Beschwerdeführerin hat die beiden Beschwerdegegner 1 für das
bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 500.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner