Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.656/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_656/2008/sst

Urteil vom 5. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 23. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der Beanstandungsfrist abgewiesen, und es wurde auf seine
Berufung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz trotz
zweimaliger Aufforderung kein Arztzeugnis eingereicht, welches belegt hätte,
dass er während der Beanstandungsfrist vom 27. November bis 17. Dezember 2007
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seine
Beanstandungen zu benennen (angefochtener Entscheid S. 4). Dazu macht der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, er sei seit 2002 so erkrankt, dass
ein ordentliches Arbeiten nicht mehr möglich sei, und insbesondere sei er im
November 2007 dermassen stark krank geworden, dass es ihm unmöglich geworden
sei, eine Berufung zu formulieren. Der Beschwerdeführer unterlässt es indessen
auch vor Bundesgericht, seine Behauptung durch ein Zeugnis zu belegen. Folglich
ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Inwieweit der
angefochtene Entscheid bei dieser Sachlage gegen das schweizerische Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht
dargelegt. Diese enthält denn auch zur Hauptsache Ausführungen, die an der
Sache vorbei gehen. Folglich ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG
schon deshalb abzuweisen, weil es auch einem unverbeiständeten Beschwerdeführer
ohne weiteres möglich ist, einen Krankheitsfall durch ein ärztliches Zeugnis
nachzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn