Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.653/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_653/2008/sst

Urteil vom 12. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafanzeige (Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, vom 4. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Auf Anfrage (act. 5) hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er Beschwerde
vor dem schweizerischen Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zug vom 4. Juni 2008 erheben wolle (act. 6 S. 1 Ziff. 1 unten).
Im angefochtenen Beschluss wurde eine kantonale Beschwerde zufolge
Nichtleistung eines Kostenvorschusses am Protokoll abgeschrieben. Mit der Frage
des Vorschusses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in
einer Weise, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106
Abs. 2 BGG genügen würde. Sein Vorbringen, die zuständigen Behörden seien
verpflichtet, angezeigte Straftaten zu verfolgen, hat mit der Frage, ob in
einem Beschwerdeverfahren ein Vorschuss verlangt werden kann, nichts zu tun. Im
Übrigen wurde der Beschwerdeführer durch eine Verfügung zur Leistung des
Vorschusses aufgefordert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,
inwieweit er "vor (der) Beschlussfassung" nochmals hätte angehört werden
müssen. Sein Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV (Beschwerde S. 6 oben) genügt nicht.
Und schliesslich ist das Bundesgericht für die Entgegennahme von Klagen gegen
einen Kanton und gegen Oberrichter und andere Personen nicht zuständig. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn