Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.652/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_652/2008/sst

Urteil 5. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Frist.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der in Frage stehende Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 8. Januar 2008 wurde dem seinerzeitigen Anwalt des
Gesuchstellers am 11. Februar 2008 zugestellt. Die Frist zur Beschwerde ans
Bundesgericht gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief folglich am 12. März 2008 ab.
Mit Eingabe vom 8. August 2008 wendet sich der Gesuchsteller mit einem
Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz. Diese hat die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Eine
Wiederherstellung der Beschwerdefrist käme indessen nur in Betracht, sofern der
Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hätte
(Art. 50 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller, der ausschliesslich die Tätigkeit
seines seinerzeitigen Anwalts kritisiert, sagt indessen nicht, weshalb er das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist erst am 8. August 2008 und somit rund
fünf Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat. Die Behauptung,
sein Anwalt habe ihm das Urteil erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
zugestellt, genügt als Begründung für die Verzögerung von fünf Monaten nicht.
Dazu kommt, dass es der Gesuchsteller unterlassen hat, die versäumte
Rechtshandlung nachzuholen, d.h. die unterlassene Beschwerde einzureichen. Auf
das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten. Da auch auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden könnte,
ergeht das Urteil im Verfahren nach Art. 108 BGG.

2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde wird nicht
eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn