Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.644/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_644/2008/sst

Urteil vom 26. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 19. August 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:
-
Nachdem verschiedene nicht bezahlte Bussen in insgesamt 70 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden waren, wurde der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 10. Juli 2008 zum Vollzug der Strafen vorgeladen. Im
angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz einen gegen die Vorladung
gerichteten Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der
Beschwerdeführer hatte die Vorinstanz unter anderem um Stundung der den
Freiheitsstrafen zugrunde liegenden Bussen und darum ersucht, ihm die
Möglichkeit einzuräumen, die Bussen in 43 Raten zu je Fr. 100.-- zu bezahlen.
Dazu führt die Vorinstanz aus, damit könne er nicht mehr gehört werden, weil er
ein Gesuch, die Bussen in Raten zu zahlen, vor der Umwandlung in Haft bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe bei den die Bussen ausfällenden Behörden hätte stellen
können (angefochtener Entscheid S. 2 E. 1.2). Das Bundesgericht kann sich heute
nur mit der Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Ratenzahlung befassen, und soweit
der Beschwerdeführer die Umwandlung der Bussen als solche bemängelt, kann
darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Sachgerecht macht er einzig
geltend, er habe nicht gewusst, dass er das Gesuch um Ratenzahlung hätte früher
stellen müssen. Dieser Einwand geht indessen an der Sache vorbei. Mit
Beschwerde in Strafsachen kann nur geltend gemacht werden, dass der
angefochtene Entscheid das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verletzt. Aus der Unkenntnis des Beschwerdeführers ergibt sich indessen nicht,
dass die Auffassung der Vorinstanz, er hätte das Gesuch um Ratenzahlung früher
stellen müssen, gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen würde. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
-
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn