Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.63/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


6B_63/2008 /hum

Urteil vom 29. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons
Glarus vom 28. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin reichte im Kantons Glarus eine Strafanzeige ein, weil
Polizeibeamte in ihrer Wohnung anlässlich der Festnahme einer Drittperson und
in ihrer Abwesenheit ihren Hund getötet hatten. Die Beschwerde richtet sich
dagegen, dass das Verfahren wegen Sachbeschädigung eingestellt wurde. Die
Beschwerdeführerin bezeichnet den getöteten Hund als Freund von ihr und ihrem
Kind. Es ist dennoch fraglich, ob sie Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes
und damit zur vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG legitimiert ist. Die Frage kann indessen offen bleiben. Die
Vorinstanz geht von den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten aus,
wonach der Hund in der Wohnung nicht angebunden war und die Beamten angriff.
Zwar habe die Drittperson behauptet, der Hund sei an einem Radiator
angebunden gewesen. Gegen diese Version spreche indes zunächst, dass die
Drittperson im fraglichen Zeitpunkt wegen Alkohol- und Medikamentenkonsums
vermindert zurechnungsfähig war. Der kriminaltechnische Dienst der
Kantonspolizei habe in der Nähe des Radiators denn auch keine Blutspuren
festgestellt. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind (Art.
97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II
249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die
Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht zur Hauptsache die "Vermutung"
an, dass der Hund allenfalls überhaupt erst durch das Zerschiessen der
Anleinevorrichtung frei geworden sein könnte. Mit einer solchen "Vermutung"
äussert sie Kritik, wie sie allenfalls in einer Appellation vor einem Gericht
mir voller Prüfungsbefugnis vorgebracht werden könnte. Vor Bundesgericht kann
solche appellatorische Kritik indessen nicht gehört werden (BGE 130 I 258 E.
1.3). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des
Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn