Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.635/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_635/2008/sst

Urteil vom 14. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. Juli 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Einsprache gegen ein Strafmandat abgewiesen. Die Vorinstanz stellte fest, es
sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer das Strafmandat am 5. Dezember 2007
zugestellt worden sei, worauf er seinen Einspruch vom 13. Dezember 2007 erst am
17. Dezember 2007 und demnach verspätet der Post übergeben habe (angefochtener
Entscheid S. 2 E. 2b). Da der 15. Dezember 2007 (letzter Tag der Frist)
indessen ein Samstag ist, lief die Frist tatsächlich erst am Montag, den 17.
Dezember 2007, ab. Der Beschwerdeführer hat die Frist folglich eingehalten.
Dies anerkennt denn auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ans
Bundesgericht (act. 12). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2
lit. b BGG gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Eine
Entschädigung macht der Beschwerdeführer, der nicht durch einen Anwalt
vertreten ist, nicht geltend. Eine solche ist denn auch nicht auszurichten,
weil keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen ersichtlich sind, die eine
Entschädigung rechtfertigten (BGE 125 II 518 E. 5B; 113 Ib 353 E. 6b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der 2. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2008 aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn