Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.633/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_633/2008/sst

Urteil vom 4. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich ein Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus einer langen
Freiheitsstrafe ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Justizdirektion
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. April 2008 ab. Dagegen legte der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Mit
Entscheid des Einzelrichters vom 11. Juli 2008 hob das Verwaltungsgericht in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde jeweils die Ziffern 1 der Entscheide vom
14. April 2008 und vom 4. März 2008 auf. Das Gericht wies das Verfahren zur
Beurteilung der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und zu
neuer Entscheidung an den Justizvollzug des Kantons Zürich zurück.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es seien der
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ein Endentscheid
zu fällen. Er sei unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit aus dem
Strafvollzug zu entlassen.

2.
Da der Fall eine Strafsache betrifft, ist die Beschwerde als eine solche gemäss
Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Der Beschwerdeführer ficht einen Rückweisungsentscheid an, der das Verfahren
nicht abschliesst. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der nur
anfechtbar wäre, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil drohen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Amt für Justizvollzug verpflichtet,
die Frage der Gemeingefährlichkeit zu klären. Ein Gutachten ist bereits in
Auftrag gegeben (angefochtener Entscheid S. 14 E. 4.2.2). Es ist zwar richtig,
dass das Verfahren betreffend bedingte Entlassung dadurch eine gewisse
Verlängerung erfährt. Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder
gutzumachender Nachteil müsste indessen rechtlicher Natur und auch mit einem
für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig
behebbar sein (BGE 133 IV 139 E. 4, V 645 E. 2.1, mit Hinweisen). Ein solcher
rechtlicher Nachteil ist vorliegend nicht gegeben (ebenso Urteil 6B_137/ 2007
vom 7. Juni 2007 betreffend probeweiser Entlassung aus der Verwahrung, E. 1.2).
Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die
selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen
Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall von der Regel abgewichen werden
sollte.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn