Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.630/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_630/2008/sst

Urteil vom 29. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 7. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. August 2008 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 9. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen. Nachdem er die Verfügung auf der Post nicht abgeholt
hatte, wurde sie noch mit A-Post versandt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein.
Mit Verfügung vom 19. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich
vorgesehene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. Oktober
2008 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch
diese Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt, worauf
sie mit A-Post versandt wurde. Der Vorschuss ging erneut nicht ein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten behördliche Sendungen in
Prozessverfahren nicht erst als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich
im Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des
Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird einem
abwesenden Empfänger einer eingeschriebenen Sendung eine Abholeinladung in den
Briefkasten gelegt, und holt der Empfänger die Sendung nicht innert der
Abholfrist auf der Post ab, wird fingiert, dass die Sendung am letzten Tag der
Frist zugestellt wurde. Dies rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren
Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür
zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Von ihnen wird
verlangt, dass sie ihre Post regelmässig kontrollieren oder längere
Abwesenheiten der Behörde mitteilen oder einen Stellvertreter für die
Entgegennahme der Post ernennen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 119 V 89 E. 4b/aa,
116 Ia 90 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3a).
Der Beschwerdeführer hätte ab der Einreichung seiner Beschwerde vor
Bundesgericht am 13. August 2008 dafür besorgt sein müssen, dass ihm oder einem
Stellvertreter behördliche Akte zugestellt werden können. Er muss die beiden
Zustellversuche deshalb gegen sich gelten lassen. Da der Kostenvorschuss nicht
eingegangen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn