Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.625/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_625/2008/bri

Urteil vom 16. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meier,

Gegenstand
Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB); Beweiswürdigung, Willkür
(Art. 9 BV), in dubio pro reo (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche
Abteilung, vom 21. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Landgericht Uri sprach X.________ am 3. Juli 2007 der einfachen
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn deswegen
mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von 500 Franken. Es
verpflichtete ihn, dem Zivilkläger A.________ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu
zahlen. Die von A.________ geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr.
2'737.50 wurde auf den Zivilweg verwiesen. X.________ wird vorgeworfen, er habe
am 4. Dezember 2003, um ca. 22.20 Uhr, A.________ vor dessen Garagenbox in
Erstfeld/UR aufgelauert und einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Der von
A.________ am 5. Dezember 2003, um 14.45 Uhr, konsultierte Arzt stellte gemäss
Arztzeugnis vom 9. Dezember 2003 fest, dass das Gesicht des Patienten insgesamt
und vor allem der Nasenrücken leicht angeschwollen waren, eine Druckdolenz über
die Nase bestand, in beiden Nasenlöchern Blutspuren infolge von Nasenbluten
sichtbar waren und der Patient auch über Schmerzen im oberen Gebissbereich
klagte.
A.b Das Obergericht des Kantons Uri sprach X.________ am 21. April 2006 in
Gutheissung von dessen Berufung von der Anklage der einfachen Körperverletzung
im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB frei.

B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri führt Beschwerde in Strafsachen mit den
Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, X.________ sei der
einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig
zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.--
und einer Busse von 500 Franken zu bestrafen.

X.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons
Uri hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner abweichend von der ersten
Instanz in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung frei, da bei objektiver Betrachtung der vorhandenen Beweise
schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Täterschaft bestünden.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe damit die Beweise willkürlich
gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Bei willkürfreier
Beweiswürdigung bestünden keine nicht zu unterdrückenden Zweifel an der
Täterschaft des Beschwerdegegners.

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Zum Kreis
der Beschwerdebefugten zählt namentlich auch die Staatsanwaltschaft (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Der Staatsanwaltschaft steht das Recht zur
Beschwerde in Strafsachen ohne Einschränkung zu. Sie kann alle Beschwerdegründe
nach Art. 95 - 98 BGG vorbringen. Sie ist somit auch zur Rüge legitimiert, dass
die Verneinung der Täterschaft des Angeklagten durch die Vorinstanz auf
willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) beruhe und gegen den Grundsatz "in
dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verstosse (BGE 134 IV
36 E. 1.4). Die Beschwerde führende Staatsanwaltschaft hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerde ist demnach zulässig.

2.
2.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil erstens fest, es sei gerichtsnotorisch,
dass A.________ (nachfolgend: Zivilkläger) als Rechtsanwalt insbesondere auch
in heftigen familienrechtlichen Streitigkeiten auftritt. Er habe daher, wie er
bei der Befragung als Zeuge selbst ausgeführt habe, aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit viele Feinde, die ihn auch bedrohten. Daraus zieht die Vorinstanz den
Schluss, der Zivilkläger könne am 4. Dezember 2003 ohne weiteres auch von
jemand anderem als vom Beschwerdegegner tätlich angegriffen worden sein. Die
Vorinstanz weist zweitens darauf hin, dass der Zivilkläger nicht sofort nach
der behaupteten Tat, sondern erst viel später, nämlich am 3. Februar 2004,
gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige und Strafantrag eingereicht hat. Daraus
zieht die Vorinstanz den Schluss, der Zivilkläger sei sich offenbar nicht
sicher gewesen, von wem er angegriffen worden sei. Denn andernfalls hätte er
sofort gegen den Beschwerdegegner Anzeige erstattet, da er als erfahrener
Strafverteidiger wisse, wie wichtig eine rasche Sachverhaltsfeststellung und
Beweissicherung seien. Nach der Meinung der Vorinstanz ist drittens die
Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Zivilkläger letztendlich die
Gelegenheit benutzt habe, den Beschwerdegegner, mit dem er seit längerer Zeit
in tiefer gehende nachbarrechtliche Streitigkeiten verwickelt sei, als Täter zu
bezeichnen. Die Erklärungen des Zivilklägers, dass er im Sinne einer
Deeskalationsstrategie nicht sofort Strafanzeige und Strafantrag eingereicht
habe, sondern sich zunächst mit einer Vertrauensperson habe beraten wollen, um
nichts falsch zu machen, hält die Vorinstanz für wenig glaubhaft. Sie führt
dazu sinngemäss aus, der Zivilkläger hätte gegen den Beschwerdegegner, wenn
dieser tatsächlich die Tat begangen hätte, vernünftigerweise zunächst
Strafanzeige und Strafantrag einreichen sollen, um den Sachverhalt abklären und
die Beweise sichern zu lassen, und hernach den Strafantrag zurückziehen können.
Im Übrigen seien die vom Zivilkläger behaupteten Vermittlungsbemühungen des
damaligen Verhörrichters II aktenmässig nicht belegt. Die Vorinstanz stellt
sich schliesslich die Frage, warum der Zivilkläger sich nicht sofort nach dem
angeblichen Vorfall in die Notfallaufnahme des Kantonsspitals Uri begeben habe,
die rund um die Uhr geöffnet sei, sondern erst am folgenden Tag, am 5. Dezember
2003, um 14.45 Uhr, einen Arzt aufgesucht habe.

Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, dass die Aussagen der Entlastungszeugin
B.________ (betreffend das Alibi des Beschwerdegegners) entgegen der Ansicht
der ersten Instanz nicht unglaubhafter seien als die Aussagen des Zivilklägers.
Auf ihre Aussagen vom 18. Februar 2004 als Auskunftsperson in der polizeilichen
Befragung und vom 14. Juli 2004 als Zeugin in der verhörrichterlichen
Einvernahme könne abgestellt werden. Dass B.________ in ihrer Einvernahme vom
12. April 2006 als Beschuldigte in dem gegen sie eröffneten Strafverfahren
wegen falschen Zeugnisses Erinnerungslücken aufgewiesen habe, sei angesichts
des Zeitablaufs natürlich.

Gegen die Täterschaft des Beschwerdegegners spricht nach der Auffassung der
Vorinstanz schliesslich, dass ihm nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
einfacher Körperverletzung höchstwahrscheinlich die Gastwirtschaft- und
Taxipatente entzogen würden, was der Zivilkläger gewusst habe. Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner ein
solches Risiko eingegangen sei und somit die einfache Köperverletzung begangen
habe.

2.2 Diese Beweiswürdigung ist gemäss den im Wesentlichen zutreffenden Einwänden
der Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen willkürlich.
2.2.1 Auszugehen ist von den Angaben des Zivilklägers, der in seinem
Strafantrag vom 3. Februar 2004 und hernach in seiner verhörrichterlichen
Zeugeneinvernahme vom 14. Juli 2004 stets geltend machte, der Beschwerdegegner
habe ihm am 4. Dezember 2003, um ca. 22.20 Uhr, in Erstfeld einen Faustschlag
ins Gesicht versetzt. Allerdings hätte gemäss einer zutreffenden Bemerkung in
der Vernehmlassung des Beschwerdegegners (Ziff. 10.2) der Zivilkläger am 14.
Juli 2004 vom Verhörrichter nicht als Zeuge einvernommen werden dürfen, sondern
als Auskunftsperson einvernommen werden müssen. Denn gemäss Art. 81 Abs. 1 lit.
c StPO/UR, eingefügt durch Landratsbeschluss vom 31. März 2004, in Kraft
gesetzt auf den 1. Juli 2004, sind der Zivilkläger oder die Zivilklägerin
(siehe dazu Art. 45 StPO/UR) als Auskunftspersonen einzuvernehmen. Die
Auskunftsperson fällt aber als Täterin eines falschen Zeugnisses im Sinne von
Art. 307 StGB ausser Betracht. Da der Zivilkläger am 14. Juli 2004
richtigerweise lediglich als Auskunftsperson hätte einvernommen werden dürfen,
was massgebend ist, bestand objektiv entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin sowie der ersten Instanz kein Risiko einer Verurteilung
wegen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) im Falle einer vorsätzlichen falschen
Aussage. Unklar ist allerdings, ob der Zivilkläger sich dessen auch bewusst
war. Der Zivilkläger riskierte indessen im Falle einer wissentlich falschen
Beschuldigung des Beschwerdegegners zumindest die Eröffnung eines
Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB. Dass
der Zivilkläger als Rechtsanwalt ein solches Risiko einging, liegt nach der
allgemeinen Lebenserfahrung fern. Dass der Zivilkläger nicht sofort
Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschwerdegegner einreichte, sondern
damit rund zwei Monate zuwartete, kann plausibel damit erklärt werden, dass er
zunächst einen anderen Weg beschreiten wollte. Dass bei einer Einreichung von
Strafanzeige und Strafantrag erst zwei Monate nach dem Vorfall die
Sachverhaltsabklärung und Beweissicherung erschwert ist, kann sich in
Anbetracht der Maxime "in dubio pro reo" gerade zu Gunsten des Beschuldigten
und somit des Beschwerdegegners im vorliegenden Verfahren auswirken und spricht
nicht gegen die Darstellung des Zivilklägers. Die Vermittlungsbemühungen des
damaligen Verhörrichters II sind zwar nicht aktenmässig belegt, aber
unbestritten. Der Beschwerdegegner erschien am Vermittlungsversuch nach seiner
eigenen Darstellung nicht, weil er die Tat nicht begangen habe.
Polizeiwachtmeister C.________ sagte in seiner polizeilichen Befragung aus, er
habe am Vormittag des 5. Dezember 2003 einen Termin beim Zivilkläger gehabt.
Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Zivilkläger, dessen Gesicht leicht
angeschwollen gewesen sei, mitgeteilt, er sei am Abend zuvor vor seiner Garage
vom Beschwerdegegner tätlich angegriffen worden. Der Zivilkläger habe
offensichtlich befürchtet, dass im Fall einer Strafanzeige der Beschwerdegegner
weitere Racheakte verüben könnte, und ihm, C.________, gesagt, dass er diese
Attacke dem Beschwerdegegner, der sie sicherlich bestreiten werde, schwer
nachweisen könne, weshalb er den Vorfall noch mit dem Verhörrichter besprechen
wolle. Mit diesen Aussagen von Polizeiwachtmeister C.________ setzt sich die
Vorinstanz nicht auseinander. Dass der Zivilkläger sich nicht sofort noch in
der Nacht in die Notfallaufnahme des Kantonsspitals Uri begab, sondern rund 16
Stunden später einen Arzt aufsuchte, lässt sich ohne weiteres damit erklären,
dass die Verletzungen, die auch noch tags darauf festgestellt werden konnten,
vergleichsweise geringfügig waren. Die Andeutung im angefochtenen Entscheid (S.
14), dass der Zivilkläger alkoholisiert gewesen sein und sich die Verletzungen
anderswie zugezogen haben könnte, beruht auf einer blossen Vermutung. Der
Zivilkläger konnte im Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags nicht wissen,
ob der Beschwerdegegner nicht allenfalls über ein sicheres Alibi verfügte, aus
dem sich zweifelsfrei ergab, dass er nicht der Täter sein konnte.
2.2.2 Der Beschwerdegegner sagte im kantonalen Verfahren aus, er sei zur
angeblichen Tatzeit gar nicht in Erstfeld gewesen. Er sei um 21.00 Uhr mit
seinem Taxi von Erstfeld nach Luzern gefahren und dort um 21.30 Uhr angekommen.
Er sei bis zirka 22.15 Uhr in Luzern geblieben und dann mit seinem Taxi nach
Zürich gefahren. Um 01.00 Uhr sei er wieder in Erstfeld gewesen. Vor der
Abfahrt nach Zürich habe er sich in Luzern mit seiner (damaligen) Angestellten
B.________ getroffen. Zum Beweis beantragte er im kantonalen Verfahren die
Einvernahme von B.________ und die Auswertung der Tacho-Scheibe des von ihm am
Abend des 4. Dezember 2003 benützten Fahrzeugs. B.________ sagte im kantonalen
Verfahren aus, der Beschwerdegegner habe sie am 4. Dezember 2003, um 21.25 Uhr,
telefonisch aufgefordert, mit ihrem Taxi von Erstfeld nach Luzern zu fahren, um
dort einen Fahrgast abzuholen und diesen nach Erstfeld zu chauffieren. Sie habe
sich zwischen 22.00 und 22.15 Uhr mit dem Beschwerdegegner in Luzern getroffen,
wo sie den Fahrgast in Empfang genommen habe. Gestützt auf ein
Beweisergänzungsbegehren des Zivilklägers ordnete der Verhörrichter I am 29.
Dezember 2005 die Auswertung der beiden Tacho-Scheiben des von B.________ am 4.
Dezember 2003 benützten Taxis an. Die Auswertung durch die Kantonspolizei Uri,
ARV-Betriebskontrolle, ergab laut Bericht vom 5. Januar 2006, dass der Beginn
der Aufzeichnungen auf dem Einlageblatt vom 4./5. Dezember 2003 nicht mit dem
Ende der Aufzeichnungen auf dem Einlageblatt vom 4. Dezember 2003
übereinstimmte. Daher müsse angenommen werden, dass das Einlageblatt vom 4./5.
Dezember 2003 nachträglich angefertigt worden sei. Ausserdem stimmten die
Aufzeichnungen auf dem Einlageblatt vom 4./5. Dezember 2003 unter anderem
insoweit nicht mit den Aussagen von B.________ überein, als auf dem
Einlageblatt für die Zeit von 20.20 bis 21.40 Uhr Lenkzeit eingetragen war,
wohingegen B.________ nach ihren Aussagen bis 21.25 Uhr bei ihrer Mutter zu
einem vorgezogenen Geburtstagsessen gewesen sei, als sie vom Beschwerdegegner
den telefonischen Anruf erhalten habe, in Luzern einen Fahrgast abzuholen. Die
erste Instanz befasste sich ausführlich mit den Aussagen von B.________ und mit
der Frage der Manipulation der Tacho-Scheiben und kam angesichts der
diesbezüglichen Widersprüche und Ungereimtheiten zum Schluss, dass die Aussagen
von B.________ nicht glaubhaft seien (erstinstanzliches Urteil S. 22 f.). Die
Vorinstanz ihrerseits setzte sich mit der Frage der Manipulation der
Tacho-Scheiben des von B.________ benützten Fahrzeugs überhaupt nicht
auseinander und kam ohne Begründung zum Schluss, dass die Aussagen von
B.________ nicht unglaubwürdiger seien als die Aussagen des Zivilklägers
(angefochtener Entscheid S. 14). Dass die angeblich von B.________ im Auftrag
des Beschwerdegegners am Abend des 4. Dezember 2003 von Luzern nach Erstfeld
chauffierte D.________ nicht einvernommen wurde, was für die Vorinstanz nicht
nachvollziehbar ist (siehe angefochtenes Urteil S. 14), lässt sich allein schon
damit erklären, dass D.________, eine ungarische Staatsangehörige, die im
Betrieb des Beschwerdegegners tätig war, bereits im Mai 2004 die Schweiz
verliess (siehe erstinstanzliches Urteil S. 23), nachdem sie durch Verfügung
des Amtes für Arbeit und Migration des Kantons Uri vom 15. April 2004 aus der
Schweiz gewiesen worden war (siehe die Beschwerdeschrift S. 6). Auf eine
rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme von D.________ in Ungarn konnte
verzichtet werden, da die Aussagen von B.________, sie habe D.________
chauffiert, unter anderem in Anbetracht der festgestellten Manipulationen an
der Tacho-Scheibe des von ihr benützten Fahrzeugs unglaubhaft sind. Dass die
Tacho-Scheibe des angeblich vom Beschwerdegegner am Abend des 4. Dezember 2003
benützten Fahrzeugs aus den im erstinstanzlichen Urteil (S. 23) genannten
Gründen nicht beweist, wann und von wem die darin aufgezeichnete Fahrt
unternommen wurde, scheint auch die Vorinstanz anzunehmen, da sie den
Freispruch des Beschwerdegegners nicht auch unter Hinweis auf die
Aufzeichnungen auf der fraglichen Tacho-Scheibe begründet.
2.2.3 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdegegner bei Verübung der Straftat der
einfachen Körperverletzung nach einer entsprechenden rechtskräftigen
Verurteilung den Entzug seiner Gastwirtschafts- und Taxipatente riskierte. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts dieses Risikos sei nach der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner die
Straftat der einfachen Körperverletzung begangen habe, erscheint allerdings
merkwürdig, wenn die Vorinstanz andererseits die Möglichkeit nicht von der Hand
weist, dass der Zivilkläger letztendlich die Gelegenheit benutzt habe, den
Beschwerdegegner als Täter zu bezeichnen. Denn wenn der Zivilkläger den
Beschwerdegegner bewusst fälschlicherweise der einfachen Körperverletzung,
begangen durch einen Faustschlag ins Gesicht, beschuldigt hätte, so hätte er
bei einer diesfalls möglichen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (Art.
303 StGB) den Verlust seines Rechtsanwaltspatents riskiert. Die
Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass im
Übrigen allein schon die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen
Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Motorfahrzeugführer (ARV) durch den rechtskräftigen Entscheid
des Landgerichts Uri vom 3. Juli 2007 geeignet ist, Folgen in Bezug auf das
Taxipatent des Beschwerdegegners zu zeitigen.
2.2.4 Die Auffassung der Vorinstanz, dass nicht zu unterdrückende Zweifel an
der Täterschaft des Beschwerdegegners bestehen und dieser daher in Anwendung
der Maxime "in dubio pro reo" freizusprechen ist, beruht demnach auf einer
willkürlichen Beweiswürdigung. Der angefochtene Entscheid ist daher in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner als unterliegende
Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri,
Strafrechtliche Abteilung, vom 21. April 2008 aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Strafrechtliche Abteilung, sowie A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Näf