Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.615/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_615/2008/sst

Urteil vom 5. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Straf- und Massnahmenvollzug,
An der Aa 6, 6300 Zug, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 1. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Sache ist spruchreif, weshalb die beantragte Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht kommt.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Amt für Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Zug mit Verfügung vom 19. Mai 2008 die
Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft und das Gesuch um Strafaufschub
nicht bewilligte und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde
dagegen mit Urteil vom 1. Juli 2008 abwies. Der Beschwerdeführer wirft dem
Verwaltungsgericht sinngemäss Willkür in der Beweiswürdigung vor. Willkürlich
ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4; 132 I 13 E. 5.1; 131
I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste folglich
dartun, dass eine qualifizierte Unrichtigkeit vorliegt. Das tut er nicht. Ohne
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu befassen, bringt er
lediglich in pauschaler Weise vor, das Verwaltungsgericht habe es
grobfährlässig versäumt, den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Amtsleiters zu
prüfen, und habe einseitig und parteiisch entschieden, ohne auf seine Einwände
einzugehen bzw. diese ernstzunehmen. Mit dieser allgemeinen Kritik fehlt es dem
erhobenen Willkürvorwurf an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill