Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.612/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_612/2008 /hum

Urteil vom 23. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Fichtenbauer und Dr.
Klaus Krebs,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einziehung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 1. Juli 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Als der Beschwerdeführer bei der Bank B.________ vorsprach und verschiedene
gefälschte Dokumente vorlegte, konnten diese polizeilich sichergestellt werden.
Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 1. Juli 2008 im
Rekursverfahren, die sichergestellten Bankunterlagen, Kontoauszüge und
Metallbarren würden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei zur
gutscheinenden Verwendung überlassen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, die
verfügte Beschlagnahme und Einziehung der beschwerdebezogenen Gegenstände
aufzuheben und zu verfügen, dass diese dem Beschwerdeführer herauszugeben
seien.

2.
Der Beschwerdeführer bemängelt nur E. III.2.2. des angefochtenen Entscheids
(Beschwerde S. 2). In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf diese Erwägung
verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 8/9). Was daran gegen das
schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht
ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten
Gegenstände seien von ihm der Bank nur deshalb vorgewiesen worden, "um
allfällige Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________
zu erörtern" (Beschwerde S. 2), ist angesichts des Umstands, dass die
Gegenstände unbestrittenermassen gefälscht sind, abwegig. Ein vernünftiger und
legaler Verwendungszweck gefälschter Bankunterlagen ist schlichtweg nicht
ersichtlich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn