Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.608/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_608/2008 /hum

Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
SVG-Delikt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 14. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Nichtbeherrschens des
Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Es wird ihm
vorgeworfen, er habe einen hinter seinem Personenwagen geparkten Wagen
beschädigt, als er rückwärts aus einem Parkplatz hinausgefahren sei. Der
Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt. Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung
nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1,
467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass Willkür im soeben
umschriebenen Sinn vorliegt, und darf sich nicht damit begnügen, den
angefochtenen Entscheid mit Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller
Prüfungsbefugnis vorgebracht werden könnte, in Zweifel zu ziehen. Der
Beschwerdeführer tut indessen genau dies und bringt nur unzulässige
appellatorische Kritik vor. So behauptet er zum Beispiel, zwischen den beiden
Fahrzeugen habe sich ein Kandelaber befunden. Die Vorinstanz kommt indessen zum
Schluss, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin sowie den ersten
Aussagen des Beschwerdeführers, welche sich mit den Aussagen der Zeugin noch
deckten, und gestützt auf das festgestellte Schadensbild sei erwiesen, dass
sich beide Fahrzeuge vor dem Kandelaber befunden hätten und die frischen
Kratzer an den beiden Fahrzeugen durch ein Rückfahrmanöver des
Beschwerdeführers verursacht worden seien (angefochtener Entscheid S. 6). Was
an dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz offensichtlich falsch sein soll,
ergibt sich aus der Beschwerde nicht, und es wird insbesondere nicht dargelegt,
zu welchem Zweck der von der Vorinstanz abgelehnte Augenschein dienen könnte.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn