Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.607/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_607/2008/sst

Urteil vom 2. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 2. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht
eingetreten, weil die Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt und einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nicht geleistet
hatte. Soweit die Beschwerdeführerin sich überhaupt mit dieser Frage befasst
und geltend macht, sie könne keine Vorschüsse bezahlen, weil (offenbar durch
die Behörden des Kantons Solothurn) "grauenhafte Straftaten und Verleumdungen"
verschwiegen würden, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art.
42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn