Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.607/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_607/2008/sst Urteil vom 2. September 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintretensverfügung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Juli 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nicht geleistet hatte. Soweit die Beschwerdeführerin sich überhaupt mit dieser Frage befasst und geltend macht, sie könne keine Vorschüsse bezahlen, weil (offenbar durch die Behörden des Kantons Solothurn) "grauenhafte Straftaten und Verleumdungen" verschwiegen würden, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. September 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn