Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.606/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_606/2008 /hum

Urteil vom 12. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Mitführen eines Anhängers mit mangelhaften Reifen,

Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23.
April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23.
April 2008 mit Fr. 200.-- gebüsst, weil er als Schausteller einen Anhänger mit
mangelhaften Reifen mitgeführt hatte (Beschwerdebeilage 3). Dagegen erhob er
beim Appellationsgericht Basel-Stadt am 28. April 2008 Beschwerde. Das
Appellationsgericht teilte ihm mit Schreiben vom 8. Mai 2008 mit, die
Beschwerdefrist sei eine nicht erstreckbare Frist, weshalb das Gericht auf die
nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht eintreten könne. Es werde ihm
empfohlen, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Sofern man von ihm bis zum 22.
Mai 2008 nichts mehr höre, werde das Verfahren form- und kostenlos
abgeschlossen (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer hielt indessen an der
Beschwerde fest, weshalb das Appellationsgericht mit Verfügung vom 30. Mai 2008
bis zum 23. Juni 2008 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- verlangte,
ansonsten das Verfahren form- und kostenlos abgeschlossen werde. Am 8. Juni
2008 teilte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit, dass er dessen
Schreiben vom 8. Mai 2008 nicht nachvollziehen könne. Darauf erläuterte ihm das
Appellationsgericht mit Schreiben vom 12. Juni 2008 die Rechtslage
(Beschwerdebeilage 6). Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Zahlung des
Vorschusses wurde das Verfahren formlos abgeschlossen.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 wendet sich der Beschwerdeführer ans
Bundesgericht und beantragt, der Schuldspruch sei aufzuheben. Das beigelegte
Urteil des Strafgerichts vom 23. April 2008 ist indessen nicht letztinstanzlich
im Sinne vom Art. 80 Abs. 1 BGG. Die beiden der Beschwerde ebenfalls
beigelegten Schreiben des Appellationsgerichts vom 8. Mai 2008 und 12. Juni
2008 schliessen das letztinstanzliche Verfahren nicht ab im Sinne von Art. 90
BGG. Zur formlosen Erledigung des kantonalen Beschwerdeverfahrens zufolge
Nichtleistung des Kostenvorschusses äussert sich die Beschwerde nicht. Insoweit
genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn