Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.601/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_601/2008 /hum

Urteil vom 27. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch A.X.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (sexuelle Handlungen mit einem Kind),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, vom 30. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Nachdem das Verhöramt des Kantons Schwyz eine Strafuntersuchung wegen sexueller
Handlungen mit einem Kind mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 eingestellt hatte,
erhob das Kind, gesetzlich vertreten durch die Mutter, dagegen Beschwerde,
welches Rechtsmittel durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit
Verfügung vom 25. Februar 2008 abgewiesen wurde. Dagegen erhob die auf
Anweisung des Regierungsrates vom 22. Januar 2008 durch die zuständige
Vormundschaftsbehörde ernannte rechtskundige Prozessbeiständin des Kindes
Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss
vom 30. Juni 2008 ab.

Die Mutter erhebt in ihrem eigenen Namen und in demjenigen des Kindes mit einer
28 Seiten umfassenden Eingabe Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie
beantragt unter anderem, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2008
sei aufzuheben.

2.
Die Sache ist spruchreif, weshalb die eventualiter beantragte Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht kommt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Beschluss des
Kantonsgerichts vom 30. Juni 2008 sein. Soweit die Beschwerdeführer beantragen,
die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2008 und des Verhöramtes
vom 18. Oktober 2007 sowie der Beschluss des Regierungsrates vom 22. Januar
2008 seien aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten.

Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche Frist, die
nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die beantragte Frist zur
Verbesserung der vorliegenden Beschwerde kann deshalb nicht gewährt werden.

Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist der Antrag auf einen zweiten
Schriftenwechsel gegenstandslos.

3.
Im kantonalen Verfahren war nur das Kind, vertreten durch seine rechtskundige
Prozessbeiständin, Partei. Die Mutter war demgegenüber nicht Partei. Auf deren
in eigenem Namen eingereichte Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Zur Vertretung des Kindes als Opfer könnte die Mutter demgegenüber vor
Bundesgericht legitimiert sein (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 2; Art. 8 Abs. 1
lit. c OHG). Die Frage kann indessen offen bleiben.

Die Vorinstanz stellt materiell fest, die angeblich neuen Äusserungen des
Kindes gingen allein auf Angaben der Mutter zurück, die notorischerweise in
einer verhärteten zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Angeschuldigten
und Kindsvater stehe. Es sei nicht abzusehen, dass dergestalt unsichere Angaben
des Kindes an der Einschätzung der bisherigen Unverwertbarkeit der ersten
Aussage etwas zu ändern vermöchten. Zudem erwecke auch der Umstand, dass die
Mutter den Kontakt der Prozessbeiständin mit dem Kind zumindest lange Zeit
unterlaufen habe, keine überzeugenden Erwartungen, das Kind werde nunmehr zu
Aussagen mit realen Erlebnisgrundlagen in der Lage sein. Die Vorinstanz kommt
zum Schluss, es erscheine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen,
dass sich die Vorwürfe gegenüber dem Angeschuldigten in einer die
Anklageerhebung rechtfertigenden Weise erhärten liessen (angefochtener
Entscheid S. 2/3 E. 3).

Was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde S. 12 ff.), betrifft
teilweise nicht den angefochtenen Entscheid (z.B. Beschwerde S. 13 Ziff. 2.2/b,
c und d) oder geht sonst an der Sache vorbei (z.B. Beschwerde S. 14 Ziff. 2.2/g
und i). Es erschöpft sich im Übrigen in weitschweifiger und unzulässiger
appellatorischer Kritik, aus der sich nicht ergibt, dass die Vorinstanz von
einem offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Sachverhalt im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 9 BV ausgegangen wäre. Inwieweit die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, auch durch eine neue Einvernahme des Kindes
liessen sich die Vorwürfe gegen den Angeschuldigten nicht in einer eine Anklage
rechtfertigenden Weise erhärten, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht. Insoweit
vermag sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht
zu genügen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit
dem Entscheid in der Sache sind die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um ein
superprovisorisches Verbot gegenstandslos geworden.

4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Umfang der Beschwerde und die Art der Prozessführung ist bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_487/2008 vom
21. Juli 2008).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn