Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.600/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_600/2008
6B_694/2008 /hum

Urteil vom 3. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
6B_600/2008
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
Dr. Carlo Bertossa,

und

6B_694/2008
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Carlo Bertossa,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_600/2008
Teilbedingter Strafvollzug; Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB),

6B_694/2008
Veruntreuung, Urkundenfälschung; Strafzumessung; Widerruf des bedingten
Strafvollzugs,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 27. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom
14. Juni 2007 des Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 18
Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses
Maloja vom 6. Mai 2003). Ausserdem widerrief es die bedingte Gefängnisstrafe
von vier Monaten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hiess mit
Urteil vom 27. Mai 2008 die von X.________ dagegen erhobene Appellation
teilweise gut und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22
Monaten, unter bedingtem Aufschub von 16 Monaten.

B.
Am 30. Juli 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Beschwerde in
Strafsachen mit dem Antrag, es sei das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft abzuändern und X.________ sei zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Auf die Bildung einer
Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) sei zu verzichten. Eventualiter sei
das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. September 2008 beantragt X.________, es
sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft teilweise aufzuheben. Er
sei der Veruntreuung zum Nachteil der Firma A.________ sowie der
Urkundenfälschung zum Nachteil von B.________ zu verurteilen und im Übrigen
freizusprechen. Demgemäss sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6
Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses
Maloja, zu verurteilen. Auf den Widerruf der Vorstrafe sei zu verzichten. Es
seien die Zivilforderungen von C.________, der Firma A.________ und von
B.________ gutzuheissen. Die restlichen Zivilforderungen seien abzuweisen,
eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem ersucht X.________ um
unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt in seiner Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde von X.________. Dieser hat sich innert Frist nicht
vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Darlehen von C.________ über Fr. 30'000.-- (Beschwerde von X.________ gegen den
Schuldspruch des Betrugs)

1.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
X.________ und dessen Ehefrau schrieben am 29. September 2002 C.________ eine
Karte. Darin baten sie um Gewährung eines Darlehens mit der Begründung, sie
könnten in K.________ ein Haus kaufen, wenn sie bis am 1. Oktober 2002 ein
Garantiedepot von Fr. 150'000.-- leisten würden. Daraufhin schloss C.________
mit den Ehegatten X.________ einen auf den 31. Oktober 2002 befristeten
Darlehensvertrag über Fr. 30'000.-- ab. Am 3. Oktober 2002 überwies sie die
Darlehenssumme auf ein Konto von X.________. Dieser hob noch am gleichen Tag
den vollen Betrag in bar ab. In der Folge zahlte er weder den Betrag als Depot
für den Hauskauf ein noch zahlte er die Darlehenssumme zurück (angefochtenes
Urteil E. 2.2.1.1 S. 4).

1.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

1.3 Die Vorinstanz führt aus, X.________ sei aufgrund seiner desolaten
finanziellen Situation von Anfang an nicht in der Lage gewesen, das von
C.________ bezogene Darlehen zurückzuzahlen, so dass er auch keinen
Rückzahlungswillen haben konnte. Darüber habe er C.________ getäuscht. Die
Arglist der Täuschung ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass der
vorgegebene Täuschungswille als innere Tatsache nicht überprüfbar sei.
Andererseits sei die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage für C.________ nicht
möglich bzw. aufgrund des aufgesetzten Zeitdrucks und des
Vertrauensverhältnisses nicht zumutbar gewesen. Der Vermögensschaden bestehe in
der Gefährdung der Rückzahlungsforderung, welche weit über dem mit einer
Darlehensgewährung üblicherweise verbundenen Risiko liege (angefochtenes Urteil
E. 2.2.2. S. 8 f.).

1.4 X.________ bringt vor, er habe im betreffenden Zeitraum einen grösseren
Geldbetrag in Aussicht gehabt, mit welchem er seine damaligen Schulden tilgen
und den Hauskauf habe finanzieren wollen. Er habe über ein gutes Einkommen
verfügt und C.________ nicht durch seinen Lebensstil, welchen er seit Jahren
pflegte, getäuscht. Deshalb habe er weder den objektiven noch den subjektiven
Tatbestand des Betruges erfüllt.
Diese Vorbringen richten sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dieser
stellt X.________ seine eigenen Tatsachenbehauptungen gegenüber, ohne zu
erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar
sein sollte (vgl. BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen). Seine Vorbringen
erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweis). Darauf ist
nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
durch die Bejahung des Betruges Bundesrecht verletzt haben soll. Somit erübrigt
es sich, auf die Ausführungen von X.________ zum Tatbestand der Veruntreuung
einzugehen.

2.
Geldbezüge zu Lasten des Vereins V.________ (Snowboard-Veranstaltungen)

2.1 Beschwerde von X.________ gegen den Schuldspruch der Veruntreuung (Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
2.1.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
X.________ war Sekretär des Vereins V.________. Am 12. Januar 2004 bezog er
zulasten des Bank D.________-Kontos dieses Vereins bei der Bank
D.________-Filiale in E.________ in bar Euro 9'400.--, welche auf dem Konto mit
Fr. 14'969.50 belastet wurden. X.________ stützte seine Legitimation für diesen
Geldbezug insbesondere auf die payment confirmation vom 3. Februar 2004 und
entsprechende im Januar 2004 vom Vorstand des Vereins V.________ gefasste
Beschlüsse. Danach war es ihm erlaubt, Geld zu beziehen, um an F.________ Euro
3'500.--, an G.________ Euro 5'000.--, an H.________ Euro 1'500.-- und an
I.________ Euro 2'000.-- als Honorar zu bezahlen (angefochtenes Urteil E.
2.3.1.1 S. 10).
2.1.2 Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines
anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
2.1.3 Die Vorinstanz führt aus, X.________ sei ermächtigt gewesen, zulasten des
Bank D.________-Kontos des Vereins V.________ Euro 12'000.-- abzuheben, um die
in der payment confirmation genannten Honorare auszurichten. Die gestützt auf
diese Vollmacht in bar abgehobenen Euro 9'400.-- seien ihm somit anvertraut
gewesen. Da X.________ diesen Betrag nicht für die vereinbarten
Honorarzahlungen verwendete, müsse angenommen werden, dass er sich dieses Geld
angeeignet habe. Zudem sei er aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage nicht
ersatzbereit gewesen. Es sei davon auszugehen, dass X.________ das Geld abhob,
um sich unrechtmässig zu bereichern. Demnach habe er den objektiven und
subjektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt (angefochtenes Urteil E. 2.3.2
S. 18 f.).
2.1.4 Auch die Vorbringen von X.________ betreffend den Tatbestand der
Veruntreuung richten sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Mittels
eigener Tatsachenbehauptungen bringt er vor, die Vermögenswerte nicht
unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet zu haben. Dadurch
erfüllt er die Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl.
E. 1.4 hiervor). Die Vorinstanz hat zu Recht den Tatbestand der Veruntreuung
bejaht.

2.2 Beschwerde von X.________ gegen den Schuldspruch des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB)
2.2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Für das Bank D.________-Konto des Vereins V.________ wurde ein E-Banking-Zugang
eröffnet, wobei X.________, I.________ und F.________ einen elektronischen
Schlüssel für den Zugang erhalten sollten. Da die Korrespondenz für den Verein
direkt X.________ zugestellt wurde, gelangte dieser in den Besitz sämtlicher
Schlüssel. Der Kontoauszug des Vereins zeigte, dass X.________ am 30. Januar
2004 einen Betrag von Fr. 8'000.--, am 2. Februar 2004 einen Betrag von Fr.
7'000.--- und am 9. Februar 2004 einen Betrag von Fr. 175.--, also insgesamt
Fr. 15'875.-- per E-Banking vom Vereinskonto auf sein Privatkonto bei der Bank
J.________ überwies. Der Kontoauszug der Bank J.________ bestätigte die
entsprechenden Zahlungen. Die E-Banking-Zahlungen wurden mit dem
Signaturschlüssel von X.________ und von F.________ ausgelöst (angefochtenes
Urteil E. 2.3.1.2 S. 10 f.).
2.2.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in
vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren
Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine
Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine
Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB).
2.2.3 Die Vorinstanz führt aus, die Tatbestandsvariante der unbefugten
Verwendung von Daten erfasse Fälle, in denen Unbefugte durch eine an sich
"richtige" Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreife und so einen
unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder Übermittlungsvorgang herbeiführe.
X.________ habe zur Autorisierung von elektronischen Zahlungsaufträgen zulasten
des Bank D.________-Kontos des Vereins V.________ mit der Eingabe des
Signaturschlüssels von F.________ im E-Banking-System der Bank D.________ AG
Daten im Sinne von Art. 147 StGB verwendet. Das Datenverarbeitungssystem der
Bank D.________ AG habe die ausgelösten Zahlungsaufträge automatisch dem Verein
V.________ belastet, weshalb jeweils eine unmittelbare Vermögensverschiebung
zulasten des Eigentümers des Bank D.________-Kontos erfolgt sei. X.________
habe eine Verwendung der auf sein Konto bei der Bank J.________ überwiesenen
Gelder im Interesse des Vereins nicht nachgewiesen, so dass davon auszugehen
sei, dass er das Geld zur unrechtmässigen Bereicherung überwiesen habe. Somit
habe er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB
erfüllt (angefochtenes Urteil E. 2.3.3 S. 19 f.).
2.2.4 Wiederum rügt X.________ betreffend den Tatbestand von Art. 147 Abs. 1
StGB die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Er behauptet, zu den
Überweisungen befugt gewesen zu sein. Auch diese Rüge erfüllt die
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 1.4
hiervor). Die Vorinstanz hat durch die Bejahung des Tatbestandes von Art. 147
Abs. 1 StGB kein Bundesrecht verletzt.

3.
Strafzumessung

3.1 Die Vorinstanz beurteilt das neue Recht zutreffend als milder. Die vom
Bezirksgerichtsausschuss Maloja am 6. Mai 2003 ausgesprochene bedingt
vollziehbare Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Zechprellerei widerruft sie
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB. Das Verschulden von X.________ würdigt
die Vorinstanz als schwer. Für die diesbezügliche Begründung kann auf das
angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz hält
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen von X.________ für angemessen. Zu einem allfälligen Aufschub der
Strafe führt sie aus, die einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren während
laufendem Verfahren und innerhalb der Probezeit würden für eine schlechte
Prognose sprechen. Hingegen sei X.________ seit Verübung der zu beurteilenden
Delikte nicht mehr straffällig geworden und er arbeite seit April 2008. Unter
diesen Umständen erscheine eine vollständige Verbüssung der Strafe nicht als
notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. X.________ könne vielmehr eine gute Prognose gestellt werden, wenn
sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten unbedingt vollzogen
würden. Aufgrund der Vorstrafen und dem Delinquieren während laufendem
Verfahren sei die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der
Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre festzusetzen (angefochtenes Urteil E. 3 S.
22 ff.).

3.2 Beschwerde von X.________ gegen die Strafhöhe
X.________ bringt vor, die Vorinstanz werfe ihm ein ausserordentlich schweres
Verschulden vor und stelle ihn als geldgierigen Lügner dar, welcher die
Deliktsumme für seinen luxuriösen Lebensstil aufgewendet habe. Das Gegenteil
sei der Fall, er sei vor einem persönlichen und finanziellen Scherbenhaufen und
unter immensem Druck gestanden, als er die ihm vorgeworfenen Delikte begangen
habe.
Diese Vorbringen sind unbelegt. Die Vorinstanz wertet das Verschulden von
X.________ nicht als ausserordentlich schwer, sondern als schwer und begründet
dies ausführlich (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie hat grundsätzlich alle wesentlichen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise
gewichtet (s. BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen auf das bisherige
Recht). Nicht eingegangen ist die Vorinstanz - wie X.________ zu Recht
vorbringt - auf das Teilgeständnis. Weil sich das vorinstanzliche Urteil im
Ergebnis jedoch als gerechtfertigt erweist, kann entsprechend der
Rechtsprechung zur Begründung der Strafzumessung auf dessen Aufhebung
verzichtet werden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen).

3.3 Beschwerden von X.________ und der Staatsanwaltschaft betreffend die
Anordnung des teilbedingten Strafvollzuges
3.3.1 Art. 42 StGB ("bedingte Strafen") regelt die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges: Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art.
43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen
(Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende
Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3
StGB).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die
Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer
Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB).
3.3.2 X.________ bringt vor, seine persönliche Situation, insbesondere seine
familiären und finanziellen Verhältnisse, liessen eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheinen, um ihn von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Es könne ihm somit eine günstige Prognose gestellt und der Strafvollzug
aufgeschoben werden. Mit der gleichen Begründung sei auf einen Widerruf der
Vorstrafe zu verzichten. Die Bildung einer Gesamtstrafe sei im Falle
gleichartiger Strafen in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49
StGB zulässig. Bei der Nichterwähnung gleichartiger Strafen handle es sich um
ein Versehen des Gesetzgebers.
3.3.3 Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs. Die Vorinstanz habe X.________ eine schlechte Prognose gestellt
und ihm demzufolge den bedingten Strafvollzug verweigert. Bei der Frage des
teilbedingten Strafvollzugs stelle die Vorinstanz zunächst eine schlechte
Prognose. Ohne dies überzeugend zu begründen, stelle sie aber unmittelbar
darauf fest, dass eine vollständige Verbüssung der Strafe nicht notwendig sei,
um X.________ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In
der Folge stelle sie ihm eine gute Prognose, wenn er sechs Monate unbedingt zu
verbüssen habe. Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz dabei in Widersprüche
verstricke, berücksichtige sie die in BGE 134 IV 1 aufgestellten Kriterien für
die Anwendung des teilbedingten Vollzugs nicht. Danach könne ein teilweiser
Vollzug einer ausgesprochenen Strafe geeignet sein, die Prognose als Ganzes zu
verbessern. Die Vorinstanz habe aber nicht eine unsichere oder eine eher
ungünstige Prognose gestellt, sondern eine uneingeschränkt ungünstige. Ebenso
sei weder nachvollziehbar noch begründet, dass der unbedingt vollziehbare Teil
auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten angeordnet wurde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung solle bei günstigerer Prognose und
geringerer Einzeltatschuld der unbedingt vollziehbare Teil entsprechend kürzer
sein. Wenn die Vorinstanz die Probezeit für den aufgeschobenen Strafteil auf
das gesetzliche Maximum von fünf Jahren festsetze, gehe sie selber nicht von
einer eher günstigeren Prognose aus. Betreffend die Einzeltatschuld habe die
Vorinstanz selber festgehalten, dass das Verschulden schwer wiege. Somit
erweise sich das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt als widersprüchlich
und die Vorinstanz habe ihr Ermessen im Sinne einer Ermessensunterschreitung
nicht korrekt ausgeübt. Weiter wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die
Bildung einer Gesamtstrafe. Die zu widerrufende Strafe und die ausgesprochene
Strafe seien gleichartig. Gemäss BGE 134 IV 241 finde Art. 46 StGB nur
Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig
seien und deshalb das Gericht die Vorstrafe ändere. Die Vorinstanz habe demnach
durch die Bildung einer Gesamtstrafe Art. 46 StGB verletzt.
3.3.4 Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43
StGB (zwischen einem und zwei Jahren) ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB
die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die
Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der
Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil
unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich - inbesondere aufgrund früherer
Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die
bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch
nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs
den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat
die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des
gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere
Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Das Gericht hat im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu
vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes
Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung
im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das
"Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art.
43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin
die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das
unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
3.3.5 Die Anordnung des teilbedingten Strafvollzuges ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, welche Umstände für eine schlechte Prognose
sprechen. Entgegen dem Einwand der Staatsanwaltschaft hat sie dabei nicht eine
schlechte Prognose an sich gestellt, sondern auch erwähnt, welche Umstände für
eine gute Bewährungsaussicht sprechen. In Gesamtwürdigung aller Umstände geht
sie nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose aus. Aus spezialpräventiven
Gründen hat sie den bedingten Strafvollzug ausgeschlossen, da sie ernsthafte
Bedenken an der Legalbewährung von X.________ hat. Aus dem gleichen Grund hat
sie die Vorstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Mangels Vorliegens
einer eigentlichen Schlechtprognose hat sie von einer unbedingten
Freiheitsstrafe abgesehen. Die diesbezüglichen Rügen von X.________ und der
Staatsanwaltschaft erweisen sich deshalb als unbegründet.
Anders verhält es sich mit der Festsetzung des aufgeschobenen und des zu
vollziehenden Strafteils. Obschon die Vorinstanz das Verschulden von X.________
als schwer wertet und ernsthafte Bedenken an seiner Legalbewährung äussert,
setzt sie den zu vollziehenden Strafteil auf das gesetzliche Minimum von sechs
Monaten an. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, ist ihre Begründung
mangelhaft und - namentlich angesichts der angesetzten maximalen Probezeit von
fünf Jahren - in sich widersprüchlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 43 Abs.
1 StGB erweist sich demnach als begründet.
Weiter ist der Staatsanwaltschaft beizustimmen, wonach das Verfahren von Art.
46 Abs. 1 Satz 2 StGB nur Anwendung findet, wenn die bedingte Vorstrafe und die
neue Strafe nicht gleichartig sind (s. BGE 134 IV 241 E. 4.4 S. 246). Die
Vorinstanz hat durch die Bildung einer Gesamtstrafe Bundesrecht verletzt.

4.
Zivilforderung (Beschwerde von X.________)
Auf den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ist mangels Begründung nicht
einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG).

5.
Zusammenfassung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft 6B_600/2008 ist gutzuheissen. Die Sache
ist zur neuen Entscheidung im Strafpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde von X.________ 6B_694/2008 ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Rechtsbegehren erschienen von
vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit
herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft 6B_600/2008 wird gutgeheissen, das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 27.
Mai 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_600/2008 werden keine Gerichtskosten
erhoben.

3.
Die Beschwerde von X.________ 6B_694/2008 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von X.________ wird abgewiesen.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_694
/2008 werden X.________ auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz